Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 11337

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030418BANWZ.BRFG.2.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 2/18

vom

3. April 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Erteilung einer Information gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.]-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin [X.],
[X.] Remmert
sowie
den Rechtsanwälte [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
3. April 2018
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob gegen ein Mitglied der beklagten [X.] eine an diese gerichtete Beschwerde. Die
Beklagte
teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, ihre Beschwerdeabteilung habe beschlos-sen, den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft abzugeben. Die Forderung der Klägerin nach einer kurzen Darstellung der [X.] Gründe für ihre
Entscheidung lehnte die Beklagte -
zuletzt mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 -
ab. Die daraufhin von der Klägerin [X.] Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Nachreichung einer kurzen [X.] der wesentlichen Gründe für die Entscheidung ihrer
Beschwerdeabteilung hat der [X.] abgewiesen.
Die
Klägerin
hat, vertreten durch ihren Liquidator, die
Zulassung der Berufung
gegen den Gerichtsbescheid
des An-waltsgerichtshofs
beantragt. Nach Hinweis der Beklagten auf den [X.] gemäß § 112c [X.] i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO beantragt die Klägerin, 1
-
3
-

ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und eine von ihr benannte Rechtsanwältin beizuordnen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs.
2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz
2 VwGO).
Insbesondere bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids
(§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des [X.] Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

Die
Klage ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, [X.] unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der Beklagten vom 22. Juli 2014 über die Abgabe des Vorganges an die Generalstaatsanwaltschaft
zugleich eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für diese Entscheidung im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält. Denn zum Zeitpunkt einer seitens der Rechtsanwaltskammer erfolgenden Ab-gabe der Beschwerdesache an die Generalstaatsanwaltschaft ist eine solche Begründung nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Mitteilung, dass das [X.] noch nicht abgeschlossen ist.

Die Pflicht der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.], die Mitteilung über die von ihr getroffene Entscheidung kurz zu begründen, 2
3
4
-
4
-

dient der Erhöhung der Transparenz des Beschwerdeverfahrens (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft [X.] zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/11385, [X.]). [X.] wer-den sollte die schon zuvor von den Rechtsanwaltskammern geübte Praxis, be-schwerdeführende Personen über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten. Dementsprechend sieht § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.] vor, dass die Mitteilung des [X.] an den Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens erfolgt. Mitteilungen über einen Zwischenstand des Verfahrens -
und erst recht die Darstellung der Gründe der dem [X.] zugrunde liegenden Entscheidungen -
dienen angesichts ihrer [X.], der weiteren Verfahrensentwicklung und des gegebenenfalls
von dem [X.] erheblich abweichenden endgültigen [X.] nicht der Erhöhung der Transparenz. Sie können im Gegenteil den fehlerhaften [X.] hervorrufen, dass -
aus den mitgeteilten Gründen -
mit einem bestimmten Verfahrensergebnis zu rechnen sei.

Dies
gilt nicht nur für den Fall eines allein in die Zuständigkeit
des Vor-stands der Rechtsanwaltskammer fallenden und von diesem
abschließend ent-schiedenen Beschwerdeverfahrens, sondern auch
bei einer Abgabe der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft.
Auch in dieser Situation ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen und steht nicht fest, ob und in welcher Weise das von der Beschwerde betroffene Verhalten des Rechtsanwalts geahndet werden wird. Die Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgt oft, weil weitere [X.] erforderlich sind, die seitens der Rechtsanwaltskammer nicht in ei-gener Zuständigkeit durchgeführt werden können ([X.], [X.], 9. Aufl., § 76
Rn. 33a; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, [X.] 5
-
5
-

Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rn. 17). Sie stellt daher einen vorläufigen Stand des Verfahrens dar, dessen abschließendes Ergebnis noch nicht absehbar ist. Eine hierauf bezogene Mitteilung fördert
die vom Gesetzgeber angestrebte
Transpa-renz des Beschwerdeverfahrens nicht
([X.] in [X.]/[X.],
aaO). Die Generalstaatsanwaltschaft kann zudem nach Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen zu dem Schluss gelangen, dass das Rü-gerecht des [X.] (§ 74 [X.]) zur Ahndung der Pflichtverlet-zung ausreicht. Sie kann in diesem Fall von der Einleitung des anwaltsgerichtli-chen Verfahrens (§
121 [X.]) absehen
und stattdessen das Verfahren mit bindender Wirkung wieder an den Vorstand der [X.]
(vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; [X.] in [X.]/
[X.], aaO § 122 Rn. 13). Ein "Abschluss des Verfahrens"
i.S.v. §
73 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit einer
dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt daher in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwalt-schaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor, das heißt bei Abschluss entweder des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, des von der Generalstaatsanwaltschaft eingeleiteten anwaltsgerichtlichen [X.]s (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2015
-
AnwZ ([X.]) 44/15, juris Rn. 1, 12: Der Mitteilungspflicht nach §
73 Abs. 3 [X.] wird genügt, wenn die Rechtsanwaltskammer dem
Beschwerdeführer das Ergebnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mitteilt; so auch [X.] in [X.]/[X.], aaO § 76
Rn. 33a; a.A. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO §
73 Rn. 49a) oder, falls die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgibt, bei Abschluss des dort fortge-führten Verfahrens.
Eine Mitteilung (erst) zu diesen Zeitpunkten dient der Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Sie wahrt die Pflicht des Vorstandes nach § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.].

-
6
-

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der Klägerin als juristischer Person die Voraussetzungen des -
ge-mäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO
anwendbaren -
§
116 Satz 1 Nr.
2 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Prozess-kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-schaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde auch nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen.

[X.]
[X.]
Remmert

Lauer

Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2017 -
2 [X.] 14/14 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 2/18

03.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/18 (REWIS RS 2018, 11337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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