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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 78.710,40 €
Pamp [X.] Graßnack
Sacher Borris
Meta
10.05.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 29. Juli 2021, Az: 13 U 453/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2023, Az. VII ZR 833/21 (REWIS RS 2023, 4551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4551
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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