Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. XI R 41/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 963

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Gegenstand

Zum groben Verschulden des Kindergeldberechtigten durch die verspätete Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes


Leitsatz

NV: Die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes innerhalb der Einspruchsfrist durch einen nicht fachkundig beratenen Kindergeldberechtigten muss kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen oder Beweismittel begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2013  2 K 2274/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre im November 1990 geborene [X.]ochter … ([X.]) Kindergeld.

2

Die vormals zuständige Familienkasse … ([X.]) hob mit [X.] vom 23. Februar 2010 die Kindergeldfestsetzung für [X.] ab Dezember 2008 auf und forderte zugleich das für den Monat Dezember 2008 in Höhe von … € und für den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2009 in Höhe von … € gezahlte Kindergeld sowie den Kinderbonus in Höhe von … €, insgesamt … €, von der Klägerin zurück. Die Klägerin sei, so die Begründung der Familienkasse X, der Aufforderung in den Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung der [X.] vorzulegen, nicht nachgekommen.

3

Hiergegen legte die Klägerin mit am 12. April 2010 bei der [X.] eingegangenem Schreiben vom 2. April 2010 unter Vorlage des Nachweises über die fortdauernde Ausbildung der [X.] Einspruch ein.

4

Die [X.] wies diesen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2012 wegen Versäumung der Einspruchsfrist i.S. des § 355 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) als unzulässig zurück. Zugleich lehnte sie den mit überlanger [X.] begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist ab, weil die Klägerin ihren Einspruch selbst auf den 2. April 2010, einem [X.], datiert habe, und die Einspruchsfrist bereits am 1. April 2010 abgelaufen sei. Die Entscheidung wurde bestandskräftig.

5

Die [X.] behandelte die mit dem verspäteten Einspruch vom 12. April 2014 erfolgte Vorlage des Nachweises über die fortdauernde Ausbildung der [X.] als Antrag auf Kindergeldfestsetzung. Sie setzte mit [X.] vom 10. Juni 2010 Kindergeld für [X.] ab März 2010 unter Hinweis darauf neu fest, dass die Rückforderung von Kindergeld mit [X.] vom 23. Februar 2010 bestehen bliebe.

6

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

7

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt.

8

Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Familienkasse habe es zu Unrecht abgelehnt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu ändern.

9

Die [X.]atsache, dass sich [X.] auch im Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2010 in Ausbildung befunden habe, sei der Familienkasse zwar erst nach dem Ergehen des [X.]s vom 23. Februar 2010 bekannt geworden. Die Klägerin treffe am nachträglichen Bekanntwerden dieser [X.]atsache jedoch kein grobes Verschulden.

Die Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, mit denen die Familienkasse nach ihren Angaben die Klägerin zur Vorlage ausstehender Unterlagen über die Ausbildung der [X.] aufgefordert habe, befänden sich nicht in den [X.]. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass die Klägerin behördliche Schreiben entsprechenden Inhalts erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei die verspätete Vorlage der maßgeblichen Unterlagen allein auf einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein bloßes Vergessen der Klägerin zurückzuführen, was für sich genommen kein grobes Verschulden, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit darstelle.

Nicht zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin gegen den [X.] vom 23. Februar 2010 verspätet Einspruch eingelegt habe.

Die inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und macht Verfahrensfehler geltend.

Sie bringt vor, das angefochtene Urteil des [X.] beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Die Klägerin habe das erst nachträgliche Bekanntwerden der anspruchserheblichen [X.]atsachen grob verschuldet.

Entgegen der Auffassung des [X.] müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, mit denen sie aufgefordert worden sei, einen Nachweis über die Fortsetzung der Ausbildung der [X.] beizubringen, erhalten habe.

Es sei verfahrensfehlerhaft, dass das [X.] diese vor Erlass des Aufhebungsbescheids vom 23. Februar 2010 erfolgte zweimalige Aufforderung, nicht berücksichtigt habe. Dem [X.] sei zum Nachweis der Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, deren zusätzliche Dokumentation in Papierform weder erforderlich noch zweckdienlich gewesen sei, ein Ausdruck aus der Computerfachanwendung "[X.]" mit einer Übersicht über die der Klägerin zugesandten maschinell erstellten zentralen Schreiben mit Datum der Erstellung, Kennzeichnung und kurzer Beschreibung des jeweiligen Anschreibens vorgelegt worden. Das [X.] hätte einen Hinweis nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) erteilen müssen, dass es die Angaben zum Nachweis dieser zentralen Schreiben für unzureichend erachte.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) könne ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch darin bestehen, dass es der Steuerpflichtige unterlassen habe, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem Finanzamt bisher nicht bekannter [X.]atsachen hätte aufdrängen müssen. Das [X.] habe keine Feststellungen getroffen, die darauf schließen ließen, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die relevanten [X.]atsachen innerhalb der Einspruchsfrist geltend zu machen.

Die Familienkasse beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie tritt der Revision entgegen und hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Es sei unstreitig, dass die Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009 nicht in der Kindergeldakte dokumentiert seien. Der Hinweis der Familienkasse auf ein standardisiertes Massenverfahren, bei dem nicht sichergestellt sei, dass in jedem Einzelfall Störungen im technischen Ablauf erkannt und behoben werden könnten, reiche nicht aus, die Existenz dieser Schreiben nachzuweisen.

Sie, die Klägerin, sei in der Vergangenheit den Anforderungen von Unterlagen der Familienkasse stets nachgekommen und habe keinen Grund gehabt, vorliegend einen Nachweis über die Schulausbildung ihrer [X.]ochter [X.] zurückzuhalten.

Zudem habe sie nicht fahrlässig gehandelt und regelmäßig den Kontakt zu den Sachbearbeitern der Familienkasse gesucht. Auf den Hinweis hin, noch ausstehende Unterlagen zu übersenden, habe sie unverzüglich entsprechende Unterlagen und Erklärungen über die Einkünfte und Bezüge der [X.]ochter nachgereicht.

Der Anspruch auf Kindergeld habe im streitigen Zeitraum bestanden. Das Kindergeld sei daher rückwirkend festzusetzen.

Entscheidungsgründe

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse …. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 11; vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, [X.], 1774, Rz 14; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, [X.], 495, Rz 18).

III.

Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] tragen seine Entscheidung, dass die verspätete Vorlage der maßgeblichen Nachweise über die fortdauernde Ausbildung der [X.] allein auf einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein bloßes Vergessen der Klägerin zurückzuführen sei, nicht. Der bisher durch das [X.] festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

1. Die Entscheidung des [X.], dass der bestandskräftige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2010 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zugunsten der Klägerin zu ändern ist, wird von seinen bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

a) Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 [X.] aufzuheben oder zu ändern, soweit [X.]atsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die [X.]atsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Auf das nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährende Kindergeld, das nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung monatlich gezahlt wird, sind die Vorschriften der [X.] anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 6. März 2013 III B 113/12, [X.], 976, m.w.N.).

b) [X.]es Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile vom 21. September 1993 IX R 63/90, [X.] 1994, 99; vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, [X.] 1998, 682; vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, [X.], 820, jeweils m.w.N.). [X.] fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile in [X.] 1998, 682; in [X.], 820, jeweils m.w.N.).

c) [X.] handelt regelmäßig grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wenn er trotz mehrfacher Aufforderung durch die Familienkasse offenkundig anspruchserhebliche [X.]atsachen nicht mitteilt oder nachweist. Dies gilt umso mehr, wenn ausdrückliche Nachfragen einer Familienkasse nicht beantwortet werden (vgl. dazu [X.] vom 29. April 2009 III B 113/08, [X.] 2009, 1239; ferner [X.]-Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, [X.]E 165, 454, [X.] 1992, 65; vom 9. Oktober 1992 III R 72/91, [X.] 1994, 217; vom 4. Februar 1993 III R 78/91, [X.] 1993, 641).

d) Für die Prüfung, ob ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von [X.]atsachen und Beweismitteln i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile vom 25. November 1983 VI R 8/82, [X.]E 140, 18, [X.] 1984, 256; in [X.] 1998, 682; vom 16. September 2004 IV R 62/02, [X.]E 207, 269, [X.] 2005, 75; vom 22. Mai 2006 VI R 17/05, [X.]E 214, 154, [X.] 2006, 806; in [X.], 820, jeweils m.w.N.).

aa) Nach dieser Rechtsprechung ist ein grobes Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen [X.]atsache anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen steuerlicher Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten (vgl. dazu z.B. [X.] vom 10. Dezember 1997 VIII B 17/97, [X.] 1998, 1063, unter 1.b, m.w.N.; [X.]-Urteil in [X.], 820, Rz 17, m.w.N.).

bb) An dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der im Schrifttum erhobenen Einwände (vgl. u.a. [X.], [X.] 1999, 789 ff.; [X.]iedtke/[X.], [X.], 1122 ff.; von [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 173 [X.] Rz 291; [X.] in [X.]ipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 [X.] Rz 76b; v.[X.] in [X.], [X.] § 173 Rz 54; [X.] in [X.], [X.], § 173 Rz 206) aus den im [X.]-Urteil in [X.], 820, Rz 19 und 20 dargelegten Gründen festzuhalten.

2. Vor diesem Hintergrund tragen die bisherigen Feststellungen des [X.] seine Würdigung nicht, dass die Klägerin an der verspäteten Vorlage der Nachweise über die Schulausbildung der [X.] kein grobes Verschulden treffe.

a) Das [X.] hat dies allein daraus abgeleitet, dass die Schreiben vom 5. Mai 2009 und 4. November 2009, mit denen die Familienkasse die Klägerin zur Vorlage ausstehender Unterlagen aufgefordert haben will, nicht in der Kindergeldakte dokumentiert seien und daher nicht unterstellt werden könne, dass die Klägerin behördliche Schreiben entsprechenden Inhalts erhalten habe.

b) Das genügt nicht, weil aus dem von der Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausdruck der Computerfachanwendung "[X.]" hervorgeht, dass am 5. Mai 2009 ein "zentrales Schreiben" --Anschreiben 6b-- und am 4. November 2009 ein weiteres "zentrales Schreiben" --Anschreiben 6d--, die jeweils für die Klägerin bestimmt waren, maschinell erstellt wurden. Zudem hatte die Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren Muster der jeweiligen Schreiben vorgelegt.

Dem Umstand hat das [X.] keine Beachtung geschenkt. Der Nichtzugang der Schreiben kann daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden.

3. Das Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen und die entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, die dazu geführt haben, dass die Klägerin unter Vorlage einer undatierten Schulbescheinigung in Kopie verspätet Einspruch eingelegt hat, nachzuholen haben.

a) Soweit sich nach den im zweiten Rechtsgang noch zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass schon vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 ein grob schuldhaftes Fehlverhalten der Klägerin vorgelegen hat, würde dieser grob schuldhafte Pflichtverstoß i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fortwirken und einen gegebenenfalls nur leicht fahrlässigen oder weiteren grob schuldhaften Pflichtverstoß, der Familienkasse nach Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 relevante [X.]atsachen oder Beweismittel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist mitgeteilt zu haben, überlagern (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.]E 207, 269, [X.] 2005, 75, unter 2.c; in [X.], 820, Rz 20).

b) Bei der Prüfung, ob der Klägerin nach Erlass des Ablehnungsbescheids grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wird das [X.] beachten müssen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2010 noch nicht fachkundig beraten war. Insoweit fehlen in der angefochtenen Entscheidung des [X.] Feststellungen dazu, ob die Klägerin nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, spätestens nach Zugang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 23. Februar 2010 selbst zu erkennen, dass sie für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld für [X.] einen Nachweis über das Ende der Schulausbildung innerhalb der Einspruchsfrist beibringen muss. Sollte dies der Fall sein, hat das [X.] im zweiten Rechtsgang zudem auch Feststellungen dazu zu treffen, weshalb die Klägerin die Schulbescheinigung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist der Familienkasse mit verspätetem Einspruchsschreiben vom 2. April 2010 vorgelegt hat, und zu würdigen, ob sie, die Klägerin, hierdurch ihre Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, mithin das nachträgliche Bekanntwerden der für die Kindergeldfestsetzung bedeutsamen [X.]atsachen durch die verspätete Vorlage der Schulbescheinigung der [X.] grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verursacht wurde.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

5. Der Senat entscheidet durch Urteil. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 [X.]O).

Meta

XI R 41/13

26.11.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 6. März 2013, Az: 2 K 2274/10, Urteil

§ 173 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 355 Abs 1 AO, § 76 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 31 S 3 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2014, Az. XI R 41/13 (REWIS RS 2014, 963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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