Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 453/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 890

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuhe-ben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die Finanzierung der [X.] und den damit verbundenen Aufenthalt in [X.] gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag —für die [X.] erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde lie-genden [X.], das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene an-derweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. [X.], [X.] Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsan-spruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der [X.] ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen wer-den können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann [X.] Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des [X.] ist jedenfalls nicht erkennbar. - 3 - Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die [X.] ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat die [X.] bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag auf unbeschränkte Verwerfung gestellt. [X.] Raum Jäger

Meta

5 StR 453/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 453/06 (REWIS RS 2006, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 890

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 277/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 277/10 (Bundesgerichtshof)

Verfallsanordnung: Verfall von für die Bezahlung der Mietkosten der für den Drogentransport angemieteten Fahrzeuge überlassenen …


4 StR 544/06 (Bundesgerichtshof)


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)


2 StR 530/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.