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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat, den angeordneten Verfall von 600 Euro aufzuhe-ben und stattdessen diesen Geldbetrag einzuziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dieser dem Angeklagten übergebene Geldbetrag, der für die Finanzierung der [X.] und den damit verbundenen Aufenthalt in [X.] gedacht war, unterlag dem Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Angeklagte hat diesen Betrag —für die [X.] erlangt. Ob dieses Geld darlehensweise gegeben wurde, ist ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem für die Bestimmung der Höhe der Verfallsanordnung zugrunde lie-genden [X.], das verbietet, mit der Verfallssumme verbundene an-derweitige Verbindlichkeiten gegenzurechnen (vgl. [X.], [X.] Rdn. 436). Im Übrigen bestünde hier ein Rückzahlungsan-spruch schon deshalb nicht, weil das Darlehen zur Finanzierung der [X.] ausgereicht wurde. Ob dieser Geldbetrag auch hätte eingezogen wer-den können, mithin der Strafkammer also eine Auswahl an im Ergebnis gleichwertigen Sanktionsmöglichkeiten zugestanden hätte, bedarf dann [X.] Entscheidung mehr. Ein Rechtsfehler des [X.] ist jedenfalls nicht erkennbar. - 3 - Der Senat sieht sich auch nicht deshalb an einer umfassenden Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO gehindert, weil die [X.] ihren Antrag auf § 349 Abs. 4 StPO gestützt hat. Da hier die angeordnete Sanktion, nämlich der endgültige Entzug des Geldbetrages unverändert blieb und lediglich seine rechtliche Begründung ausgewechselt werden sollte, hat die [X.] bei richtigem Verständnis der Sache einen Antrag auf unbeschränkte Verwerfung gestellt. [X.] Raum Jäger
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 5 StR 453/06 (REWIS RS 2006, 890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 890
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