Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. XI ZR 110/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4766

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 110/12

vom

25.
Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger
und Dr.
Matthias
sowie die Richterin
Dr. Menges

am 25.
Juni 2013

beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15.
Februar 2012 wird einstimmig zurückgewiesen, soweit das Berufungsge-richt über einen [X.] des [X.] aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge
zu seinem Nachteil erkannt hat.
Im Übrigen werden die Revisionen des [X.] und des [X.] das vorbezeichnete Urteil als unzulässig [X.].
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 56% und der [X.] 44% (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: bis 13.000

-
3
-
Gründe:
[X.]
Die Revision des [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg (§
552a ZPO), soweit das Berufungsgericht einen [X.] aufgrund eines Wider-rufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge
verneint hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 26.
März 2013 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23.
Mai 2013 und 4.
Juni 2013 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger beharrt [X.] auf einer Vorlage nach Art.
267 Abs.
3 AEUV, ohne der Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 27.
November 2012 (XI
ZR
439/11, WM
2013, 218 Rn.
26
ff., zur [X.] bestimmt in [X.]), auf die das Hinweis-schreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen.
[X.] in anderen Mitgliedstaaten ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet (vgl. [X.], 460, 467). Soweit ein-zelne Stimmen in der Literatur (dazu [X.] aaO S.
468
f.) für eine Vorlage plädieren ([X.], ZBB
2013, 93, 96, 98
f., 101; keine Beanstandung der Über-legungen zu Art.
267 Abs.
3 AEUV dagegen bei [X.], GWR
2013, 88; [X.]/[X.], [X.], 133, 134; [X.], AG
2013, R
63, R
64; [X.],
jurisPR-ITR 8/2013 Anm.
3; [X.], [X.] 4/2013 Anm.
2), ist wesentli-ches Argument der Wortlaut des Art.
6 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2002/65/[X.] und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur 1
2
-
4
-
Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der [X.] und 98/27/[X.] ([X.]. [X.] 2002 Nr.
L 271 S.
16), mit dem sich der Senat bei der Prüfung und Verneinung einer Vorlagepflicht mittels eines Vergleichs verschie-dener Sprachfassungen ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

I[X.]
Im Übrigen sind die Revisionen unzulässig (§
552 ZPO), weil das [X.] die Zulassung wirksam auf den unter [X.] bezeichneten Anspruch beschränkt hat.
1. Die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Beru-fungsurteils, aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], die der Senat in seinem Urteil vom 27.
November 2012 (XI
ZR
439/11, WM
2013, 218 Rn.
18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den konkreten Fall [X.] hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. etwa [X.], Urteil vom 27.
September 2011

II
ZR
221/09, [X.], 2223 Rn. 18 mwN). Hat das Berufungsgericht die Re-vision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig ab-grenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Ausle-gung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR 368/11, juris Rn.
14 und vom 20.
März 2012

XI
ZR
340/10, juris Rn.
9; [X.], Urteil vom 17.
Januar 2008

IX
ZR
172/06, WM
2008, 748 Rn.
8; Urteil vom 12.
Mai 2010

VIII
ZR
96/09, NJW
2010, 3015 Rn.
18;
Urteil vom 10.
Mai 2012

IX
ZR
143/11, WM
2012, 1451 Rn.
4). Entsprechend kommt eine Be-3
4
5
-
5
-
schränkung der Zulassung zugunsten einzelner [X.]en in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nach-teil nur einer [X.] entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012

XI
ZR
261/10, WM
2012, 1211 Rn.
6; [X.], Beschluss vom 11.
Juli 1952

III
ZA
51/52, [X.]
7, 62, 64; Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR
320/02, WM
2004, 853; Urteil vom 12.
Mai 2010

VIII
ZR
96/09, NJW
2010, 3015 Rn.
17
ff.).
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei [X.] der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gem. §
312d Abs.
4 Nr.
6
BGB eingreift", Grundsatzbedeutung zu. "Die [X.] auf (nur) diesen Punkt" sei möglich. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, als es zu sei-nem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat.
2. Die Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich oder recht-lich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] be-schränkt werden, auf den die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27.
September 2011

XI
ZR
182/10, WM
2011, 2268 Rn.
8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]
191, 119; vom 20.
März 2012

XI
ZR
340/10, juris Rn.
9;
vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
368/11, juris Rn.
18 und vom 13.
November 2012

XI
ZR
334/11, WM
2013, 24 Rn.
10). [X.] ist, dass dieser Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher
Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und bei einer 6
7
8
-
6
-
Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
368/11 aaO mwN).
b) Das ist hier der Fall. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom [X.]n abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2009

VIII
ZR 243/08, [X.]
182, 241 Rn.
11). Sie kann unabhängig von der Frage entschie-den werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem [X.]n und der [X.] wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der [X.] bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten ge-genüber dem [X.]n bzw. einer unerlaubten Handlung
hat.

[X.]

Joeres

Ellenberger

Matthias

Menges
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 26.05.2011 -
334 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
13 [X.] -

9

Meta

XI ZR 110/12

25.06.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. XI ZR 110/12 (REWIS RS 2013, 4766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4766

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