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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Mai 2012
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Anbringung weiteren [X.] wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2012 wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.
[X.]e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 mit Beschluss vom 12. Ap-ril
2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte
[X.] in den vorigen Stand
eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche [X.] nur mit Hilfe eines neuen, ihm beizuordnenden Rechtsanwalts
nachholen könne.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der inso-weit rechtskräftige [X.] entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2011
1
StR 528/11).
Die Anhörungsrüge (§
356a StPO) ist unbegründet. Die [X.] des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-1
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scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
[X.] Schaal Schneider
König Bellay
Meta
23.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. 5 StR 153/12 (REWIS RS 2012, 6152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6152
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