Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. 5 StR 153/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6152

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. Mai 2012
beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Anbringung weiteren [X.] wird verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2012 wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.

[X.]e

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 mit Beschluss vom 12. Ap-ril
2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte

[X.] in den vorigen Stand

eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, dass er das rechtliche [X.] nur mit Hilfe eines neuen, ihm beizuordnenden Rechtsanwalts
nachholen könne.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der inso-weit rechtskräftige [X.] entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2011

1
StR 528/11).

Die Anhörungsrüge (§
356a StPO) ist unbegründet. Die [X.] des Verurteilten war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-1
2
3
-
3
-

scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

[X.] Schaal Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 153/12

23.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. 5 StR 153/12 (REWIS RS 2012, 6152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.