Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VI ZR 238/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3007

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 21. Juni 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1 Abs. 1, 4; § 4 Abs. 1, 3 a) Das Einverständnis des [X.] zur Anbringung eines auf ihn als [X.] weisenden Namens oder Zei[X.]ns auf dem Produkt kann auch nachträglich zum Ausdruck gebracht werden. Das Einverständnis muß das konkrete, scha-densrelevante Produkt mit umfassen. b) Dem Geschädigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzun-gen, die die Eigenschaft als Hersteller oder [X.] eines Produktes be-gründen. c) Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 [X.] ausschließende Fest-stellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit ei-nen eindeutigen Hinweis enthält.
[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - [X.]/03 - OLG Frankfurt/Main

LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 21. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 3. Juli 2003 aufgehoben. Die Sa[X.] wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht ge-mäß § 116 SGB X von der [X.]n Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für einen [X.]. Die [X.] vertreibt seit ihrer Gründung im Jahre 1993 flüssige [X.] mit dem Flas[X.]naufdruck: "[X.]"; unter "Vertrieb" war - 3 - die Firma der [X.]n nebst Adresse in [X.] angegeben. Der Geschäftsführer der [X.]n führte vor dieser [X.] die [X.] und [X.] (nachfolgend: [X.]). Dieses Unternehmen stellte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 [X.] [X.] mit der Bezeichnung "[X.][X.]" her und druckte auf die [X.]flas[X.]n seine Firma mit einer Adresse in [X.] auf. Die Streithelferin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bezog [X.] mit der Aufschrift "[X.][X.]" bereits von der [X.]. Im [X.] 1996 kaufte der Kunde M. bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin [X.] mit der Aufschrift "W.

[X.]", wel[X.] die Aufschrift "Auch zum [X.] geeignet und ungefährlich" aufwiesen. Am 12. Juli 1997 verwendete der Geschädigte [X.] diesen [X.] zum Anzün-den eines Holzkohlegrills. Dabei explodierte die Flas[X.] in seiner Hand. [X.] zog sich Verbrennungen 2. und 3. Grades über weite Teile seines Körpers zu. Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe den verwendeten [X.] hergestellt und an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert. Der Geschädigte [X.] sei bei ihr pflichtversi[X.]rt gewesen. Für dessen durch das Unfallereignis erlittene Verletzungen seien ihr Aufwendungen in Höhe von 155.439,69 DM entstanden. Die [X.] hat behauptet, die ursprünglich in den [X.]flas[X.]n enthaltene Flüssigkeit (Paraffin) habe bei einem Nach-sprühen aus einem Meter Entfernung nicht explodieren können. Diese [X.] müsse nachträglich durch Spiritus ersetzt worden sein. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr ent-standenen Aufwendungen geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die um die Feststellungsklage hinsichtlich aller zukünftigen Aufwendungen er-- 4 - gänzte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre (erweiterte) Klage weiter. Ents[X.]idungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung der [X.]n nach den §§ 1, 3 und 4 [X.] seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, daß das schadensverursa[X.]nde Produkt der [X.]n als Hersteller, [X.] oder als Lieferant zuzu-rechnen sei. Hinsichtlich der Herstellereigenschaft gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei der maßgebli[X.] [X.]punkt für die Feststellbar-keit des Herstellers derjenige, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden sei. Denn nach dem Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes sol-le der Verbrau[X.]r vor dem Inverkehrbringen anonymer Waren geschützt wer-den. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, daß die [X.] im [X.]punkt des Inverkehrbringens Herstellerin gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Streithelferin der Klägerin vorgerichtlich die Auskunft gegeben habe, die [X.] sei die Herstellerin, ma[X.] diese nicht zu einer sol[X.]n. Die [X.] hafte nicht als Lieferantin gemäß § 4 Abs. 3 [X.], denn diese Haftung setze voraus, daß der Hersteller des Produktes im [X.]-punkt des Inverkehrbringens nicht feststellbar gewesen sei bzw. gewesen wäre. Da auf den S[X.]rben der explodierten Flas[X.] unstreitig nicht nur die Aufschrift "[X.][X.]" sondern auch der Rest einer Firmenangabe in Form von "d GmbH u. Co KG [X.] 3" noch zu erkennen gewesen sei und auf der - 5 - am glei[X.]n Tage gekauften weiteren Flas[X.] die Firma der [X.] nebst einer Adresse in " [X.]

3" gestanden habe, komme ein anderer Rechtsträger nämlich die [X.] als Hersteller in Betracht. Demnach sei auch die explodierte Flas[X.] bei ihrem Erwerb durch den Kunden M. mit Hinweisen auf einen Hersteller versehen gewesen, die weit mehr auf die [X.] als auf die [X.] hingedeutet hätten. Für die Lieferanteneigenschaft nach § 4 Abs. 3 [X.] komme es nicht auf die Feststellbarkeit des Herstellers in der [X.] nach dem Schadensereignis, son-dern auf den [X.]punkt des Inverkehrbringens an. Insoweit könne nicht si[X.]r ausgeschlossen werden, daß die [X.] auf der zerstörten Fla-s[X.] als Hersteller noch hätte ermittelt werden können. Damit komme eine Haf-tung als Lieferant nicht mehr in Betracht. Schließlich s[X.]itere auch eine Haftung als [X.] im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Da dafür der [X.]punkt des Inverkehrbringens des Produktes ents[X.]idend sei, komme eine sol[X.] Stellung allenfalls dann in Betracht, wenn die [X.] den alten von der [X.] hergestell-ten Warenbestand übernommen und die am 12. Juli 1997 explodierte Flas[X.] der Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert hätte. Dies habe die Klägerin indessen nicht vorgetragen; vielmehr habe sie lediglich die Behauptung der [X.]n bestritten, daß es sich bei der Flas[X.] um Altbestände der Rechtsvor-gängerin der Streithelferin gehandelt haben müsse, die dieser noch von der [X.] geliefert worden seien. Damit habe die Klägerin ihrer Dar-legungslast nicht genügt. Mangels Übereinstimmung des maßgebli[X.]n Firmenkerns der [X.]n mit demjenigen der [X.] ergebe sich auch keine Haftung unter dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung gemäß § 25 HGB. - 6 - I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtli[X.]n Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für eine Haftung der [X.]n als (tatsächli[X.]) Herstellerin eines Produktes, das nach dem Klagevortrag einen Gesundheitsschaden verursacht haben soll (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht darauf an, ob der Hersteller zum [X.]punkt des Inverkehrbringens feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichts-punkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 [X.] wie ein Hersteller haftet. Die Haftung eines Herstellers hängt nicht davon ab, ob zugleich die Voraussetzungen für die Haftung eines Liefe-ranten erfüllt oder ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kullmann, [X.], 4. Aufl., § 5 I, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 4 [X.], Rn. 6). Dementspre[X.]nd haftet der Hersteller für ein fehlerhaftes Produkt sowohl, wenn er sich als sol[X.]r auf dem Produkt angegeben hat, als auch, wenn dies unterblieben ist. Für das Klagevorbringen reichte es deshalb aus vorzutragen, die [X.] habe den in den Händen des Geschädigten explodierten [X.] [X.]. Wann dieser Herstellungsprozeß stattfand, bleibt für die von der Kläge-rin begehrte Rechtsfolge ohne Bedeutung. Das Bestreiten der [X.]n gab ebenfalls keinen Anlaß, den Klagevortrag insoweit näher zu substantiieren. Der Umstand, daß auf der explodierten Flas[X.] eine Adresse in [X.] mit einer noch vierstelligen Postleitzahl angegeben war, indiziert zwar, daß auf dieser Flas[X.] die Adresse der [X.] angegeben war und diese [X.] vor der Gründung der [X.]n erfolgte, was für den [X.]punkt der [X.] somit auf einen [X.]raum vor der Gründung der [X.]n hindeuten wür-de. Dieses Indiz schließt es indessen nicht gänzlich aus, daß die [X.] den - 7 - explodierten [X.] unter Aufbrau[X.]n alter, von der [X.] stammender leerer Flas[X.]n bzw. Etiketten nach ihrer Gründung herstellte. Der Klägerin ist es daher nicht verwehrt, den Beweis zu führen, die [X.] habe sich an dem tatsächli[X.]n Herstellungsprozeß [X.]. 2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung der [X.]n als [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verneint, sind nicht frei von [X.]. a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die [X.] als [X.] haften würde, wenn sie den alten, von der [X.] fertig hergestellten Warenbestand übernommen, aus diesem Bestand die später in der Hand des Geschädigten explodierte [X.]fla-s[X.] an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert und sich dabei als Herstellerin dieser Flas[X.] ausgegeben hätte. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auch derjenige als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, der sich durch das Anbringen seines [X.], seiner Marke oder eines anderen unters[X.]idungskräftigen Kennzei-[X.]ns als Hersteller ausgibt. Mit dieser Regelung entsprach der deuts[X.] Ge-setzgeber der Vorgabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/[X.] des Rates der Europäis[X.]n Gemeinschaften vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll damit der Geschädigte - meist Verbrau[X.]r - von den Mühen befreit werden, den tatsäch-li[X.]n Hersteller zur Verfolgung seines Schadensersatzanspru[X.]s ermitteln zu müssen, und eine Entlastung hinsichtlich des [X.] in bezug auf die-sen Hersteller erfahren, wenn der [X.] für das konkrete Produkt - 8 - unter Herausstellen eines eigenen [X.] den Ans[X.]in erweckt hat, ei-nen Einfluß auf die Qualität des Produktes und seinen Herstellungsprozeß [X.] zu haben (vgl. Richtlinienvorschlag der [X.] vom 9. September 1976, Bulletin der Europäis[X.]n Gemeinschaften, Beilage 11/1976, [X.]. zu Art. 1, Nr. 6 und zu Art. 2, Nr. 8 = BT-Drucks. 7/5812, [X.] f. zu Art. 1 lit. e) und zu Art. 2 lit. b)). Nach dieser Zielrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt es nicht darauf an, in wel[X.]r zeitli[X.]n Reihenfolge die einzelnen Tatbestands-merkmale zustande kommen und ob der [X.] diese selbst entste-hen läßt. Es reicht, wenn sie ihm zuzurechnen sind. aa) Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/[X.] braucht der [X.] die An-bringung seines Namens oder eines sonstigen, auf ihn als Hersteller weisenden Zei[X.]ns auf dem Produkt nicht selbst zu bewirken; vielmehr steht dem gleich, wenn er eine sol[X.] Anbringung mit seinem Einverständnis durch andere, ins-besondere den tatsächli[X.]n Hersteller vornehmen läßt (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 11/2447, S. 19; ebenso [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2003, § 4 [X.], Rn. 61; [X.], 4. Aufl., § 4 [X.], Rn. 22; Kullmann, aaO, § 4, III 2 b, [X.]; [X.], Produkthaf-tungsrecht, § 4 [X.], Rn. 27; [X.], Die Haftung des [X.], [X.] f.; [X.], 706, 711; Bräutigam [X.], 1189, 1196). Sein Einverständnis muß auch nicht vor dem Anbringen des Namens oder Zei-[X.]ns erteilt worden sein. Da es nach dem Zweck der Vorschrift auf den An-s[X.]in der Herstellereigenschaft zum [X.]punkt des Produkterwerbs durch den Verbrau[X.]r bzw. Endabnehmer ankommt, reicht es aus, wenn der [X.] diese Darstellung nach ihrer Anbringung auf dem Produkt genehmigt - 9 - (vgl. [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 22; [X.], [X.], § 4, Rn. 38; [X.], aaO, S. 16). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision muß das Einverständnis des [X.] allerdings den Vertrieb des konkreten, die Haftung auslösen-den Produktes umfassen. Es wäre nicht ausrei[X.]nd, wenn die [X.] ledig-lich einen Namen verwendet hätte, der der Produktbezeichnung für die zuvor von der [X.] vertriebenen [X.] entsprach, aber die konkret vom Geschädigten [X.] verwendete Flas[X.] seitens der Rechtsvorgänge-rin der Streithelferin unmittelbar von der [X.] bezogen worden wäre. Die [X.] wäre bei einer sol[X.]n Fallgestaltung nicht in der Lage ge-wesen, auf Herstellung oder Vertrieb dieser Flas[X.] Einfluß zu nehmen. Erst der Umstand, daß der Händler oder Lizenzgeber mit der Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzei[X.]ns auf dem Produkt ty-pis[X.]rweise ein eigenes Renommee herausstellen will, mit dem auf eine be-sondere Sorge für die Produktqualität bzw. auf einen Qualitätsstandard für das Produkt geschlossen werden soll, rechtfertigt die Haftung des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/[X.] (vgl. Richtlinienvorschlag der [X.], aaO, [X.]. zu Art. 1 Nr. 6). [X.]) Für die Haftung eines [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist es allerdings ohne Bedeutung, ob die Genehmigung ausdrücklich gegenüber demjenigen erteilt wurde, der den Namen oder das Zei[X.]n auf dem Produkt angebracht hat, oder ob die Billigung in anderer Weise zum Ausdruck kommt. Das Berufungsgericht ist daher vorliegend zu Recht davon ausgegan-gen, daß die [X.] als [X.] die Haftung dann träfe, wenn diese Flas[X.] zum alten Warenbestand der [X.] gehörte, sie diesen Bestand übernommen hätte und daraus sodann die verwendete Flas[X.] an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin geliefert worden wäre, sofern spätestens - 10 - zum [X.]punkt dieser Lieferung auf der Flas[X.] - insbesondere mit der Produkt-bezeichnung - ein auf die [X.] deutender Hinweis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] angebracht war. Bei einer sol[X.]n Fallgestaltung hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, die Fehlerfreiheit des Produktes zu prüfen und damit auf dessen Qualität Einfluß zu nehmen. b) Nach der ausdrückli[X.]n Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 [X.] muß der Geschädigte die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers wie auch des [X.] darlegen und gegebenenfalls beweisen, also den Produktfehler, den Schaden und den Ursa[X.]nzusammenhang. Weiterhin hat der Geschädigte nach allgemeiner Auffassung auch die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Eigenschaft des in Anspruch Genomme-nen als [X.] für das konkrete, schadensrelevante Produkt ergibt (vgl. [X.], [X.]. d. Beweislast, 2. Aufl., § 823 [X.], Anhang [X.], § 1 [X.], Rn. 13, § 4 [X.], Rn. 1; [X.]/[X.], 64. Aufl., § 1 [X.], Rn. 25; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 156; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1, Rn. 144; [X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 174; [X.], [X.], § 1, Rn. 144; Schmidt-Salzer/ [X.], [X.] Produkthaftung, Art. 7 der [X.], Rn. 22; [X.], aaO, S. 42; Lands[X.]idt, [X.], 2. Aufl., 3. Teil, [X.] 1, S. 129 f., Rn. 80; [X.], [X.] (1991), 123, 128; [X.], [X.] 1990, 29, 33). Erst wenn der ([X.] geltend macht, das verwen-dete Produkt sei ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt, obliegt die [X.] und Beweislast insoweit ihm (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 [X.]). Der in Anspruch genommene ([X.] soll nicht nachweisen müssen, daß von [X.] ohne seine Zustimmung hergestellte Produkte, die - insbesondere in Form der Produkt- oder Markenpiraterie - den eigenen Pro-- 11 - dukten täus[X.]nd ähnlich sind, mitunter aber eine schlechtere Qualität aufwei-sen, nicht von ihm hergestellt oder auch nur lizenziert wurden (vgl. dazu Schmidt-Salzer/[X.], aaO, Art. 7, Rn. 23; Lands[X.]idt, aaO, [X.], Rn. 83; [X.]/[X.], aaO, § 1 [X.], Rn. 60), zumal dem Verbrau-[X.]r auch in diesen Fällen noch die Haftung des Importeurs und des Lieferan-ten offen steht (§ 4 Abs. 2, 3 [X.]). Die Beweislast dafür, das Produkt nicht in den Verkehr gebracht zu haben, trägt zwar gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] der Hersteller bzw. [X.], weil nach der [X.] Lebenserfahrung ein im Markt befindli[X.]s Produkt regelmäßig auch mit Wissen und Wollen dessen in Verkehr gebracht worden ist, dem dieses Produkt als Hersteller bzw. [X.] zuzurechnen ist. Diese tatsächli[X.] Vermutung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, ob dem ([X.] das Produkt gestohlen oder in sonstiger Weise ohne seinen Willen abhanden gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 11/2447, [X.]), und soll deshalb erst greifen, wenn feststeht, daß dem in Anspruch [X.] hinsichtlich des konkreten Produkts die Eigenschaft eines Herstellers bzw. [X.] zukommt. c) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Klägerin habe ihre Darlegungslast insoweit nicht erfüllt. Es verneint die Eigenschaft der [X.]n als [X.] mit der Begründung, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die [X.] noch von der [X.] hergestellte Produkte an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin veräußert habe. Vielmehr habe die Klägerin den Vortrag der [X.]n, daß die verwendete Flas[X.] zu von der [X.] gelieferten Altbeständen der Rechtsvorgängerin der Streithelferin gehört habe, lediglich bestritten und damit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin indes unter Beweisantritt vorgetragen, die [X.] sei Herstellerin der verwendeten [X.]flas[X.] gewesen, [X.] - [X.] sie an die Rechtsvorgängerin der Streithelferin weiterveräußert habe. [X.] beschreibt zwei von einander getrennte Vorgänge, nämlich daß die [X.] die Flas[X.] hergestellt und sie später an die Rechtsvorgänge-rin der Streithelferin weiterveräußert habe. Die Frage der Herstellung ist für eine Haftung als [X.] unerheblich, soweit die weitere Voraussetzung eines [X.] als Hersteller erfüllt ist. Der Vortrag einer Veräußerung durch die [X.] ist mit den Ausführungen in den Ents[X.]idungsgründen, die Klägerin habe eine Lieferung durch die [X.] lediglich bestritten, nicht vereinbar. Die somit widersprüchli[X.]n Feststellungen des [X.], was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine geeignete Ents[X.]i-dungsgrundlage, so daß die dem Tatbestand sonst zukommende Beweiskraft (§ 314 ZPO) entfällt und der erkennende Senat daran nicht gebunden ist (vgl. [X.] 40, 84, 86 f.; [X.] Urteile vom 13. Mai 1996 - [X.]/94 - NJW 1996, 2306 und vom 15. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 1917). Das [X.] ist bereits wegen dieses Mangels aufzuheben, denn damit ist eine erschöpfende sachli[X.] Nachprüfung des Urteils nicht möglich (vgl. [X.] 40, 84, 86 f.; 80, 64, 67 ff.; [X.] Urteile vom 16. Mai 1990 - [X.] - VersR 1990, 974 f. und 13. Juli 1994 - [X.]II ZR 256/93 - NJW-RR 1994, 1340, 1341). Die widersprüchli[X.]n Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es nicht zu, im Revisionsverfahren zu beurteilen, ob die Klägerin ihrer Darlegungs-last genügt hat. 3. Weiterhin begegnet das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung einer Haftung der [X.]n als Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 [X.] durch-greifenden rechtli[X.]n Bedenken. - 13 - a) Gemäß § 4 Abs. 3 [X.] haftet der Lieferant eines fehlerhaften Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller, also Produzent oder [X.] im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.], nicht festgestellt werden können und er dem Geschädigten den wahren Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Der Lieferant soll dadurch angehalten werden, die Offenlegung der tatsächli[X.]n Verhältnisse zu fördern, womit insbesondere einer Verschleierung der Identität des tatsächli[X.]n [X.]s entgegengewirkt und der Verbrau[X.]r zugleich davor geschützt werden soll, daß die Produzentenhaftung durch die Verwendung anonymer Produkte ausgehöhlt wird (BT-Drucks. 11/2447, S. 20; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 95; [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 8; [X.], aaO, § 4, Rn. 70; [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 31). Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran s[X.]itern, daß dem Geschädigten für eine Verfolgung seiner Ansprü[X.] gegenüber dem ([X.] die erforderli[X.]n Informationen über dessen Person und die [X.] [X.], die zum erfolgrei[X.]n Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll dieses Wissen über die [X.] erhalten oder andern-falls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch [X.] können. b) Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf diese Auskunft angewiesen ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 99). Hieran sind entspre[X.]nd dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anfor-derungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtli[X.] anderen ob-jektiv zur Verfügung stehenden Re[X.]r[X.]möglichkeiten zu nutzen, bevor er den Lieferanten nach dem wahren Hersteller fragt (vgl. [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 35). Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprü[X.] zu nutzen, die ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. von [X.], - 14 - Produkthaftungshandbuch, Band 2, 2. Aufl., § 75, Rn. 73). Die Gesetzesbe-gründung zu § 4 Abs. 3 [X.] und die Erwägungen zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374/[X.] zeigen, daß bereits das Fehlen von Hinweisen zum [X.] auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 20; Richtlinienvorschlag der [X.], aaO, [X.]. zu Art. 2 Nr. 9). Ein dem Lieferanten zuzurechnendes [X.] ist damit be-reits gegeben, wenn die Angaben auf dem Produkt nur vage auf einen mögli-[X.]n Hersteller hindeuten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Name eines Unternehmens angegeben ist, jedoch unklar bleibt, in wel[X.]r Beziehung dieses Unternehmen zu dem Produkt steht, etwa ob es dessen Hersteller ist oder nur am Vertrieb beteiligt war. Nur die eindeutige Angabe eines Unter[X.]s als "Hersteller", vermag dem Geschädigten die nötige Klarheit zu [X.], um sich direkt an dieses zu wenden. Wird auf dem Produkt nur ein Vertriebsunternehmen genannt, ist damit der Hersteller noch nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] feststellbar, vielmehr bedürfte es weiterer Re[X.]r-[X.]n zur [X.]. c) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Ausführungen des [X.] nicht gefolgt werden. Es kann insoweit offenbleiben, ob für die Feststellbarkeit des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf einen [X.]punkt nach dem Scha-den, also dem [X.]punkt des Auskunftsersu[X.]ns abzustellen ist, wenn die [X.] auf dem Produkt durch den Produktfehler vernichtet wurden (vgl. [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 73-75; [X.], § 4 [X.], Rn. 67, 70 ff.), oder auf den [X.]punkt des letzten Erwerbsvorgangs (vgl. [X.] 15 - dorf, [X.], 194; [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 100; [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 69). Auch zum [X.]punkt des letzten Erwerbsvorgangs ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Sachverhalt, bei dem der Hersteller der explodierten [X.]flas[X.] aus den darauf befindli[X.]n Angaben schon damals eindeutig hätte bestimmt werden können. Das Berufungsgericht stellt insoweit unter Berücksichtigung eines zwis[X.]n dem Geschädigten und der [X.]n ergangenen Urteils des [X.]s Wiesbaden fest, daß un-streitig den Bruchstücken der explodierten Flas[X.] noch in Teilen die Angabe einer Firma zu entnehmen war, und es meint, daß diese Teile weit mehr den Angaben der zweiten, am selben Tage vom Kunden M. gekauften Flas[X.] ent-spra[X.]n, auf der unstreitig die Firma und Adresse der [X.] an-gegeben waren. Soweit dies beim letzten Erwerbsvorgang der Fall gewesen sein sollte, wie es von der Streithelferin vorgetragen und von der Klägerin im Berufungs-verfahren zugestanden wurde, handelte es sich indessen noch nicht um einen eindeutigen Hinweis auf den Hersteller dieses Produkts. Eine sol[X.] Angabe läßt offen, ob damit der Hersteller oder eine Vertriebsgesellschaft bezeichnet werden soll. Für die Ermittlung des Herstellers des [X.]s bedurfte es daher bei einer sol[X.]n Fallgestaltung der weiteren Nachfrage, die entspre-[X.]nd dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin die [X.] als Vorlieferantin der Rechtsvorgängerin der Streithelferin mit einschloß. Die bloße Angabe der Firma und Adresse der [X.] auf der explodierten [X.]flas[X.] ohne weitere Zusätze rechtfertigte daher nicht die Annahme, der Hersteller habe festgestellt werden können. - 16 - 4. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der [X.]n kraft Firmen-fortführung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB) verneint, sind seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatrichterli[X.] Würdigung, daß die [X.] in ihrer Firma nicht den maßgebli[X.]n Firmenkern der [X.] fortgeführt habe (vgl. dazu [X.] 146, 374, 376), wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. II[X.] Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sa[X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sofern der Klägerin nicht der Nachweis gelingen sollte, daß die [X.] der tatsächli[X.] Hersteller des explodierten [X.]s war, werden hin-sichtlich einer Haftung der [X.]n als [X.] insbesondere noch tatrichterli[X.] Feststellungen dazu zu treffen sein, ob die [X.], wenn sie den explodierten [X.] auslieferte, mit der Bezeichnung "W. [X.]" ihren Namen oder eine ihr zuzurechnende Marke oder ein anderes un-ters[X.]idungskräftiges Kennzei[X.]n für den Produktabsatz verwandte und dies vom Verkehr dahingehend zu verstehen war, daß sie der Hersteller der Flas[X.] sei (vgl. dazu [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 24). Insoweit stünde der Umstand, daß auf der Flas[X.] (auch) der Name der [X.] angegeben war, nicht zwingend einer Stellung der [X.]n als [X.] entgegen; nur ein eindeutiger, nicht zu übersehender Hinweis auf ein anderes Unternehmen als Hersteller könnte dazu führen, daß ein ansonsten [X.] als Hersteller nicht die [X.]eigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Folge hätte (vgl. [X.] aaO; [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], - 17 - Rn. 64; von [X.], aaO, § 75, Rn. 47). Hierfür wäre zudem zu berück-sichtigen, inwieweit der Name der [X.] auch als ein Hinweis auf eine Vertriebsgesellschaft aufgefaßt oder irrtümlich dahingehend mißverstan-den werden konnte, daß die [X.] diesen Namen früher geführt hätte. Sofern auch die Voraussetzungen für eine Haftung als [X.] nicht festzustellen sein sollten, wäre für eine Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 [X.] noch zu berücksichtigen, daß diese nur eingreifen könnte, wenn die Klägerin die [X.] aufforderte, ihren Vorlieferanten oder den [X.] der explodierten [X.]flas[X.] zu benennen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 106; Kullmann, aaO, § 4, [X.], [X.]5; [X.], aaO, § 4 [X.], Rn. 85), sofern eine sol[X.] Aufforderung nicht im Hinblick auf die außergerichtli[X.]n und prozessualen Erklärungen der - 18 - [X.]n eine unnötige [X.] gewesen wäre. Letzteres wäre anzunehmen, wenn die [X.] deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie den Herstel-ler der explodierten [X.]flas[X.] nicht benennen könne oder wolle und diese Flas[X.] auch nicht vertrieben habe, so daß sie hierfür auch keinen Vorlie-feranten nennen könne. [X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 238/03

21.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. VI ZR 238/03 (REWIS RS 2005, 3007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3007

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