Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. X ZR 22/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1236

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 22/99Verkündet am:9. Oktober 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Oktober 2002 durch [X.] Melullis, [X.] Scharen, [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung des [X.]n wird das am 12. November 1998verkündete Urteil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] im [X.] aufgehoben und im übrigenabgeändert und wie folgt neu gefaßt:Das [X.] Patent 0 116 701 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, daßsein Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält"Diebstahlsicherung für Waren, mit mindestens einerÜberwachungsstromquelle, mit mindestens einem Füh-ler, der mit der Ware zusammenarbeitet, der in [X.] geschaltet ist, der bei Entfer-nung von der Ware den Überwachungsstrom modifiziert,und mit einer Überwachungsschaltung, welche [X.] bereitstellt, wenn eine Modifizierung [X.] festgestellt wird, wobei die durchFühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und Über-wachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsge-mäßer Wirkverbindung zur Ware einen solchen Überwa-chungsstrom vorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude- 3 -und/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlagezu größeren und kleineren Werten hin veränderbar ist, sodaß sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwi-schen Fühler und Ware als auch beim Herbeiführen ei-nes Kurzschlusses im Verbindungskabel eine Änderungdes [X.] bezüglich Amplitude und/oderFrequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Über-wachungsschaltung einen [X.] (138 [X.], 142;332, 334, 340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) [X.], welcher über eine Steckverbindung (14; 314) miteinem Steuerstrom beaufschlagt ist, welche auch [X.] des [X.] (100; 200; 318) an die Überwa-chungsschaltung (16; 326) dient, wobei der [X.] als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, deraufgrund der Beaufschlagung mit dem [X.] des über den zugeordneten Fühler [X.] mit definierter zeitlicherVerzögerung aktiviert, so daß auch beim Aufheben derordnungsgemäßen Verbindung zwischen Fühler undÜberwachungsschaltung eine Änderung des Überwa-chungsstroms bezüglich Amplitude und/oder [X.]/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen [X.] zwischen Fühler und Überwachungsschal-tung dagegen ohne Auslösen eines Alarms möglich ist."und daß sich die Rückbeziehung in Patentanspruch 21 auf den sogefaßten Patentanspruch 1 [X.] 4 -Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit [X.] die Bundesrepublik [X.] erteilten [X.]n Patents 0 116 701([X.]), das auf einer Anmeldung vom 1. Dezember 1983 beruht, fürwelche die Prioritäten [X.] Patentanmeldungen vom 16. Januar 1983 und19. April 1983 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent ist in [X.] [X.] erteilt und umfaßt 21 Patentansprüche, von denendie Ansprüche 1 und 21 wie folgt lauten: "[X.], mit mindestens einer Überwa-chungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusam-menarbeitenden und in den [X.] geschal-teten Fühler, welcher bei Entfernung von der Ware den Über-wachungsstrom modifiziert, und mit einer Überwachungsschal-tung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizie-rung des Überwachungsstromes festgestellt wird, wobei diedurch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler und [X.] 5 -wachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgemäßerWirkverbindung zur Ware einen solchen Überwachungsstromvorgibt, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seinerFrequenz und/oder seiner Phasenlage zu größeren und kleine-ren Werten hin veränderbar ist, so daß sowohl beim [X.] zwischen Fühler und Ware als auch beimHerbeiführen eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eineÄnderung des [X.] bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Überwa-chungsschaltung einen [X.] (138 [X.], 142; 332, 334,340-344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) aufweist, welcher übereine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beauf-schlagt ist, welche auch zum Anschließen des [X.] (100;200; 318) an die Überwachungsschaltung (16; 326) dient, sodaß auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen [X.] Fühler und Überwachungsschaltung eine Änderungdes Überwachungsstromes bezüglich Amplitude und/oder Fre-quenz und/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen [X.] zwischen Fühler und Überwachungsschaltung da-gegen ohne Auslösen eines Alarmes möglich ist.21.Diebstahlsicherung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, [X.] durch eine durch den [X.] (326) ge-schaltete Anzeige (345) für den scharfen Zustand der Überwa-chungsschaltung."Der Kläger hat mit seiner Teil-Nichtigkeitsklage geltend gemacht, [X.] des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, jedenfalls aber ergebe er- 6 -sich ebenso wie der Gegenstand des Anspruchs 21, soweit er direkt auf [X.] sei, für den Fachmann in naheliegender Weise aus [X.] der Technik. Der [X.] ist dem entgegengetreten und hat die ange-griffenen Patentansprüche auch mit einem hilfsweise formulierten [X.] verteidigt.Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik [X.] im Umfang des erteilten [X.] sowie im Umfang des erteilten Patentanspruchs 21, soweit er direktauf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Berufung. Er verteidigt [X.] 1 und 21 nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fas-sung und beantragt,unter Abänderung des Urteils des [X.]s wie [X.] zu erkennen.Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, wobei er sich auf [X.] erster Instanz aufgestellte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzungnicht mehr beruft.Der [X.] hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, [X.]. [X.], erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläuterthat. Der [X.] hat ein schriftliches Gutachten von UniversitätsprofessorDr.-Ing. [X.] vorgelegt.- 7 -Entscheidungsgründe:[X.] In dem Umfang, in dem der [X.] nunmehr die Patentansprüche 1und 21 verteidigt, läßt sich nicht feststellen, daß das Streitpatent keine nachArt. 52, 54 EPÜ patentfähige Erfindung beinhaltet, so daß insoweit die bean-tragte Nichtigerklärung des erteilten Schutzrechts nicht erfolgen kann.1. [X.], die mittels eines mitder Ware zusammenarbeitenden [X.] und eines Kabels, über die ein Über-wachungsstrom geleitet werden kann, mit einer Einrichtung verbunden [X.], die bei einem Diebstahlsversuch Alarm geben kann. An Möglichkeiten,einen Diebstahlsversuch zu unternehmen, nennt die [X.]chrift das [X.] der Verbindung durch Herausziehen eines Steckers, über den die Verbin-dung hergestellt ist, das Durchtrennen der Verbindung und Manipulationen, diezu einem Kurzschluß in dem Kabel führen. Die [X.]chrift gibt an, dreinäher behandelte [X.] ließen nicht zu, einen nicht belegtenAnschluß der Einrichtung zur Verbindung zu benutzen, ohne daß beim [X.] ein Alarm erfolge. Das sei nachteilig, weil zum Anschluß einer zu si-chernden Ware die Einrichtung von einer hierzu autorisierten Person zeitweiseaußer Betrieb gesetzt werden müsse und während dieser [X.] bereits ange-schlossene Ware nicht gegen Diebstahl sichere.Die Problemstellung, die sich hieraus ergibt, läßt sich, wenn man sie los-gelöst von den in den Patentansprüchen genannten Lösungsmitteln objektiverfaßt, dahin umschreiben: Es soll eine Diebstahlsicherung zur Verfügung ge-stellt werden, die bei den genannten [X.] einen Alarm ermög-licht, den Alarm aber auch nur in diesen Fällen [X.] -2. Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des [X.] in der ver-teidigten Fassung läßt sich wie folgt gliedern:Diebstahlsicherung für [X.] mindestens einer Überwachungsstromquelle,(2)mit mindestens einem Fühler, dera)mit der Ware zusammenarbeitet,b)in den [X.] geschaltet ist,c)bei Entfernung von der Ware den Überwachungsstrommodifiziert,(3)mit einer Überwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal be-reitstellt, wenn eine Modifizierung des [X.]festgestellt wird.(4)Die durch Fühler und Verbindungskabel zwischen Fühler undÜberwachungsschaltung gebildete Einheit gibt bei [X.] zur Ware einen solchen Überwa-chungsstrom vor, welcher bezüglich seiner Amplitude und/oder seiner Frequenz und/oder seiner Phasenlage zu größe-ren und kleineren Werten hin veränderbar [X.] 9 -(5)so daßa)sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischenFühler und [X.])als auch beim Herbeiführen eines Kurzschlusses im Ver-bindungskabeleine Änderung des [X.] bezüglich Amplitudeund/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird.(6)Die Überwachungsschaltung weist einen [X.]auf,a)welcher über eine Steckverbindung mit einem [X.] ist,b)welche auch zum Anschließen des [X.] an die Über-wachungsschaltung dient,c)wobei der [X.] als elektrischer Schaltkreisausgestaltet ist, der aufgrund der Beaufschlagung mit [X.] die Überwachung des über den zugeordne-ten Fühler fließenden [X.] mit definierterzeitlicher Verzögerung [X.] -(7)so daßa)auch beim Aufheben der ordnungsgemäßen [X.] Fühler und Überwachungsschaltung eine Ände-rung des [X.] bezüglich Amplitude und/oder Frequenz und/oder Phasenlage erhalten wird,b)das Herstellen der Verbindung zwischen Fühler undÜberwachungsschaltung dagegen ohne Auslösen einesAlarms möglich ist.Diese Lehre basiert darauf, daß eigens zur Überwachung eine [X.] stattfindet mit der Folge, daß das Anschließen einer zu überwachendenWare mittels [X.] ohne Auslösen eines Alarms möglich ist (Merkmal 7 b),während das Aufheben einer hergestellten Verbindung infolge der dadurch [X.]en Änderung des [X.] zu einem Signal führt, das genutztwerden kann, um Alarm zu geben (Merkmale 7 a, 5). Nach der Anweisung [X.] 6 c dient hierzu ein elektrischer Schaltkreis, der erst beim Anschlie-ßen des [X.] mit einem Strom beaufschlagt wird und hierdurch zwar inFunktion treten kann, jedoch so gestaltet ist, daß die dabei auftretende, [X.] betreffende Veränderung nicht als Alarmsignal erkanntwerden kann, weil die Überwachung des im [X.] fließen-den Stroms erst mit definierter zeitlicher Verzögerung einsetzt. Das bedeutetzugleich, daß mit dem Anlegen des Stroms, das einen Betrieb der [X.] ermöglicht, diese noch nicht zur Überwachung befähigt sein darf. [X.] noch nicht ein unter Überwachung stehender Stromkreis geschaffen [X.]n. Die Fähigkeit, Modifizierungen des [X.] zu erkennen,muß vielmehr durch Beaufschlagung eines elektrischen Schaltkreises mit einemSteuerstrom, der erst bei Anschließen des [X.] zur Verfügung steht ([X.] 11 -male 6 a und b), geschaffen werden, und zwar so, daß sie erst nach [X.] betreffenden Anschlußvorgangs genutzt werden kann,dann aber vorhanden ist.Die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichenVerhandlung hat zur Überzeugung des [X.]s ergeben, daß diese Auslegungder maßgeblichen Sicht des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt entspricht. [X.] kümmerten sich um Entwicklungen auf dem hier interessierenden Gebietder Technik damals üblicherweise schon nicht mehr Ingenieure; die [X.] Vorrichtungen wie der hier in Frage stehenden Diebstahlssicherung nachMaßgabe vorgegebener Ziele gehörte vielmehr zum Aufgabenbereich von er-fahrenen Elektrotechnikern, nachdem sich seit den 70er Jahren des letztenJahrhunderts logische Schaltungen, insbesondere Gatter, durchgesetzt [X.] zu dem Handwerkszeug dieser Berufsgruppe gehörten. Hiervon auszuge-hen, hat der [X.] keine durchgreifenden Bedenken, nachdem die diesbezügli-chen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen [X.] hinterfragt und erörtert worden sind und die Parteien Einwände nichtmehr erhoben haben. Ebenso nachvollziehbar und überzeugend hat aber auchdie Erörterung des Aussagegehalts des Patentanspruchs 1 in der [X.] mit der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen geendet, [X.] nicht irgendein [X.] ausreiche, der mithin auch durchbloßes Anlegen des Stroms an einen geschlossenen und damit der Überwa-chung zugänglichen Stromkreis verwirklicht werden könne, sondern daß [X.] hierfür vorgesehene Schaltung der zuvor bereits unter Strom gesetztenEinrichtung und durch die aus dem Anschluß des [X.] folgende Beaufschla-gung dieser Schaltung mit einem Steuerstrom die Betriebsbereitschaft der Ein-richtung für die gewünschte Funktion erst hergestellt werden müsse, und zwarmit ausreichender zeitlicher Verzögerung.- 12 -3. Die nunmehr verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 bedeutetkeine Erweiterung des erteilten [X.] und der so umschriebene [X.] war auch schon in der ursprünglichen Anmeldung als zu dem bean-spruchten Schutzrecht gehörend offenbart.Die Fassung der Anweisung gemäß Merkmal 6 b berücksichtigt, daß [X.] der Darstellung in der Anmeldung wie in der Beschreibung und denZeichnungen des [X.] die Steckverbindung und nicht der Steuerstromist, die (der) für den Anschluß des [X.] an die [X.].Die zusätzliche Anweisung gemäß Merkmal 6 c bedeutet eine [X.], weil sie die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltene Anweisung zu [X.] 6 weiter konkretisiert. Der Bezeichnung "Aktivierung" im erteilten [X.] konnte aus der Sicht des Fachmanns nur entnommen werden, daß [X.] durch geeignete schaltungstechnische Maßnahmen, also [X.] oder die Anordnung von elektronischen Bauelementen und Leitungen,in Gang gesetzt werden solle. Die hierdurch beanspruchte Beliebigkeit [X.] Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach den bereits ge-machten Ausführungen nicht mehr. Die konkretisierende Kennzeichnung ge-mäß Merkmal 6 c ist jedenfalls aus [X.]. 17 Z. 53 ff. bis [X.]. 18 Z. 45 der [X.] des erteilten Schutzrechts und sie war in gleicher Weise angesichtsidentischer Formulierung in der ursprünglichen Anmeldung (dort [X.] f.) auchdieser zu entnehmen. Denn danach kann Teil des [X.] ein elektri-scher Schaltkreis sein, der aus monostabiler Kippstufe (Bezugszeichen 334),Inverter (Bezugszeichen 342) und bistabiler Kippschaltung ([X.]) besteht und zu einem Eingang eines [X.] ([X.]) führt, das als Signalgeber dient, wenn zusätzlich auch sein andererEingang beaufschlagt wird. Ein vorgeschalteter Differenzierkreis ([X.] 13 -chen 332) führt zu kurzzeitiger Beaufschlagung dieses anderen Eingangs undzum Fluß eines Steuerstroms in dem Schaltkreis, wenn nach dem Anlegen [X.] der Stromquelle durch das Anschließen des [X.] der Überwa-chungsstromkreis geschlossen wird. Die durch den Steuerstrom bewirkbareBeaufschlagung des ersten Eingangs des [X.] erfolgt erst, nachdem diekurzzeitige Beaufschlagung des anderen Eingangs bereits geendet hat. Die erstdann einsetzende Beaufschlagung des ersten Eingangs wirkt damit als [X.] der Überwachung des über den Fühler fließenden [X.]und zwar mit zeitlicher Verzögerung und aufgrund der durch Anschließen des[X.] bewirkten Beaufschlagung mit dem Steuerstrom. Die Darstellung, wiesie in der Beschreibung in [X.]. 18 Z. 7-12 enthalten ist, läßt darüber hinaus [X.] keinen Zweifel, daß es zu der angemeldeten und erteilten Erfindung ge-hört, daß mit dem dort als erstmaliges Einschalten der gesamten [X.] bloßen Herstellen einer Verbindung zu der erforderlichen Strom-quelle noch keine Überwachungsmöglichkeit besteht.Demgemäß war hinsichtlich der Frage ausreichender [X.] näherer Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nur [X.], daß die nachträgliche und dann auch noch zeitlich verzögerteAktivierung in definierter Weise zu geschehen habe. Nach der bereits wieder-gegebenen Erläuterung kann definierte zeitliche Verzögerung nur im Sinne ei-ner mindestens einzuhaltenden [X.]spanne verstanden werden, die sich an dervoraussichtlichen Dauer des kurzzeitigen Signals orientiert, das beim Anschlußdes [X.] auftritt. Nur insoweit verlangt Patentanspruch 1 in der [X.] eine Definition. Auch das ist offenbart. In der Darstellung, wie sie inder Beschreibung in [X.]. 17 Z. 53 ff. und auch bereits in den [X.] ([X.]) enthalten ist, ist nämlich das Ausgangssignal am [X.] durch die zusätzliche Angabe der [X.], so daß dem fachmännischen Leser durch die Textstelle in- 14 -[X.]. 18 Z. 18-22, wo auf das Verschwinden des dadurch bedingten Impulsesabgestellt ist, vorgegeben ist, jedenfalls die hierdurch definierte [X.] als [X.] vorzusehen.Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich das Gebot, daßsich jede Änderung eines erteilten Patents im Rahmen der ursprünglichen Of-fenbarung halten muß und weder dessen Gegenstand noch dessen Schutzbe-reich erweitern darf, auch nicht dadurch mißachtet, daß nach der [X.] die Befolgung der Anweisungen zu der [X.], insbeson-dere zu Merkmal 6 c, die in den Merkmalen 7 a und b genannten Folgen aus-löst. Die nunmehr beanspruchte Kausalität ist durch die bereits in Bezug ge-nommene Darstellung vorbeschrieben und führt zu einer weiteren Präzisierungder Anweisung zu 6 c, indem sie den beanspruchten Gegenstand auf eineDiebstahlsicherung beschränkt, welche sich einerseits durch die in Merkmal 7 agenannte Folge auszeichnet, weil die Überwachung des über den Fühler [X.] infolge des Anschlusses des [X.] aktiviertworden ist, die aber andererseits beim Anschließen des [X.] nicht Alarmgeben kann (Merkmal 7 b), weil hierbei zwar der [X.] mit (Steu-er-)Strom beaufschlagt wird, so daß er für die Aktivierung der Überwachung [X.] sorgen kann, die Aktivierung aber nicht sofort, sondernmit - wie es der gerichtliche Sachverständige kurz genannt hat - ausreichenderVerzögerung erfolgt.4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der verteidigten [X.] neu.a) Entgegen der Meinung des [X.] ist er nicht durch die [X.][X.] 24 12 145 aus dem Jahre 1974 vorweggenommen. Die mitdieser Schrift vorgeschlagene Diebstahlsicherung arbeitet ebenfalls mit [X.] 15 -Überwachungsstromquelle (Merkmal 1). [X.]. 3 der Vorveröffentlichung zeigteine Batterie (Bezugszeichen 102), die den Überwachungsstrom zur [X.]. Vorhanden ist ferner mindestens ein Fühler mit der Anweisung (2) ent-sprechender Gestaltung. So zeigt beispielsweise die Darstellung in [X.]. 2 [X.] im Bereich der Bezugszeichen 3 und 23 einen solchenFühler. Die Modifizierung des [X.] (Merkmal 3) geschieht beider vorbekannten Diebstahlsicherung im Falle des Entfernens der Ware [X.] dadurch, daß der dritte, an sich isoliert geführte Leiter des [X.] zu einem der beiden in den [X.] geschalteten an-deren Leiter Kontakt erhält. Wenn dies geschieht, wird durch eine Schaltung [X.] ein Signal bereitgestellt, weshalb auch die Kennzeichnung [X.] 3 bei der vorbekannten Diebstahlsicherung gegeben ist. Maßstab fürdas Signal ist der [X.] bei ordnungsgemäßer Wirkverbindung, wie es nachAnweisung des Merkmals 4 erforderlich ist. Seine Überwachung erfolgt ampli-tudenbezogen, so daß Merkmal 4 auch wenigstens in einer der [X.] erfüllt ist. Dabei ist der Strom auch in beiden in Merkmal 4 ge-nannten Richtungen veränderbar. Wie dem Privatgutachten entnommen [X.]n kann, erfährt der Strom im Falle des Kontakts eines der beiden in [X.] geschalteten Leiter mit dem dritten Leiter eine Verrin-gerung, während er im Falle des Einsteckens eines Steckers in einer mit [X.] bestückten Steckdose kurzzeitig ansteigt. Der Kontakt des dritten Leitersmit einem der beiden anderen, der beispielsweise auch beim [X.] vorkommen kann, ist ausgehend von Merkmal 4 auch vorgabewidrigund kann deshalb als Kurzschluß bezeichnet werden, so daß bei der Diebstahl-sicherung nach der [X.] [X.] 24 12 145 auch der [X.] des Merkmals 5 in einer der beanspruchten [X.] ist. Die Steckverbindung, die nach Merkmal 6 b vorzusehen ist, ist schließ-lich ebenso verwirklicht, wie bei der vorbekannten Einrichtung die in Merkmal [X.] Folgen (bei Merkmal 7 a wieder jedenfalls hinsichtlich einer bean-- 16 -spruchten Alternative) als solche eintreten. So ist in Anspruch 2 der [X.][X.] 24 12 145, der sich mit der Feder in den Steckdosen dieserEinrichtung befaßt, ausdrücklich beansprucht, daß das Einfügen des Steckersohne einen Alarm erfolgen kann, jedoch das Herausziehen des Steckers einenAlarm auslöst.Die in Merkmal 7 genannten Folgen haben bei dem System nach der[X.] [X.] 24 12 145 ihren Grund jedoch nicht in einem[X.] der für den Anspruch 1 in der verteidigten Fassung maßgebli-chen Ausgestaltung. Eine die Anweisung zu Merkmal 6 c verwirklichende Aus-gestaltung und die nach Merkmal 7 maßgebliche Kausalität sind in der vorver-öffentlichten Schrift nicht offenbart, weil das dort vorgeschlagene System aus-weislich der Beschreibung und der [X.]. 1 und 2 der [X.] Offenlegungs-schrift 24 12 145 den Anschluß von zu sichernden Waren vorzugsweise über inReihe geschaltete Steckdosen erlaubt und es nur funktioniert, wenn die jeweilszwei zur Bildung des [X.]es dienenden ([X.] überbrückt sind, sei es durch eine bei [X.] eines Stek-kers diese Aufgabe normalerweise übernehmende Feder, sei es durch [X.]. Das zeigt nicht nur anschaulich das schematische Schaltbild der[X.]. 2. Auch die Beschreibung ist insoweit eindeutig. So heißt es auf S. 6 im2. Abs. der [X.] [X.] 24 12 145 ausdrücklich, daß es [X.] auf die im verteidigten Patentanspruch 1 unter Merkmal 7 a genannteFolge notwendig ist, die Kontinuität des Stromkontaktes aufrechtzuerhalten, undauf S. 5 2. Abs. ist - auch im Hinblick auf diese Notwendigkeit - darauf [X.], daß bei nicht richtig arbeitender Steckdose der in [X.]. 2 ebenfalls ge-zeigte, mit dem Bezugszeichen 67 versehene [X.] muß. Das führt zwanglos zu dem Verständnis, daß das System nachder [X.] [X.] 24 12 145 darauf basiert, daß mit dem [X.] der Stromleiter an die Stromquelle (Schließen des Schalters mit den Be-- 17 -zugszeichen 104 in [X.]. 3) ein geschlossener Stromkreis zur Verfügung steht,über welchen der Überwachungsstrom von Anfang an fließt und überwachtwird, sowie daß sich mit Ausnahme einer Erweiterung des Stromkreises um dieLeiter des [X.]/Kabels an diesem Umstand durch Anschließen eines [X.]nichts ändert.Dieser Offenbarungsgehalt der [X.] [X.] 24 12 145wird auch nicht durch die Darstellung des schematischen [X.] in [X.]. 3in Frage gestellt. Denn auch dort ist für den Fall, daß der Schalter mit dem [X.] geschlossen wird, nicht etwa ein offener, erst noch der Akti-vierung bedürfender, sondern ein über die [X.] und I2 hinausrei-chender [X.] gezeigt. Die Umrahmung des darüber hin-ausgehenden Bereichs durch Strichpunkte ist demgegenüber ohne Belang.Denn diese Darstellung ist für eine Trennung nicht typisch, so daß ihre nächst-liegende Bedeutung in der Kenntlichmachung des Steckdose und Fühler be-treffenden Teils eines einheitlichen Stromkreises liegt, zumal auf S. 8 2. Abs.der [X.] [X.] 24 12 145 der ausdrückliche Hinweis ent-halten ist, daß [X.]. 3 nur eine vereinfachte Darstellung mit lediglich einer Steck-dose wiedergibt.b) Das [X.] Gebrauchsmuster 82 14 460, auf das sich der Kläger [X.] auf die [X.] ferner bezogen hat, betrifft - wie in seiner [X.] angeführt ist - an sich nur eine (Mehrfach-)Steckdose mit [X.], die ein für Alarmzwecke nutzbares Signal bereitstellt, und beinhal-tet im übrigen noch ein Schaltbild einer unter Verwendung einer Steckdose auf-gebauten Überwachungsanlage. Ob diese Schrift bereits wegen dieser Be-schränkung Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung nicht neuheitsschäd-lich vorwegnimmt, kann dahinstehen, weil auch eine nach dem Vorbild des[X.] Gebrauchsmusters 82 14 460 gestaltete Diebstahlsicherung [X.] 18 -falls keinen [X.] der Ausgestaltung nach den Merkmalen 6 c und 7aufweist. Insoweit offenbart auch das [X.] Gebrauchsmuster 82 14 460 mitden [X.]. 5 und 6 und seiner zugehörigen Beschreibung lediglich einen Überwa-chungsstromkreis, der schon dann geschlossen und aktiv ist, wenn die Steck-dose (oder die in Reihe geschalteten Steckdosen einer Mehrfachleiste) unterStrom gesetzt ist (sind). Nach Einschalten dieser Alarmanlage ist der [X.]über einen Mikroschalter gewährleistet, ganz gleich, ob ein Stecker eingestecktist oder nicht. Bei eingestecktem Stecker vermittelt eine direkte Verbindung zueinem [X.] (Bezugszeichen 66) mit drei Eingängen den [X.]. Beiunbelegter Steckdose steht sowohl ein anderer direkter Leiter als auch eineVerbindung zu jeweils einem anderen Eingang des [X.]es zur Verfügung,die über einen Inverter (Bezugszeichen 68), ein Differenzierglied ([X.]) und eine Diode (Bezugszeichen 74) führt, die [X.]. Die sich beim Herausziehen des Steckers ergebende kurzzeitige [X.] wird von einer hinter dem [X.] angeordnetenbistabilen Kippschaltung (Bezugszeichen 60) als Alarmsignal erkannt. Bei ei-nem hinreichend schnellen Einstecken eines Steckers kommt es hingegen nichtzu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Strom- und Signalflusses, weil zwar inder zur Herstellung der ersten direkten Verbindung nötigen [X.] über keinen derbeiden direkten Leiter der Überwachungsstrom zu einem Eingang des [X.] fließen kann, jedoch über den Strom, den Inverter, [X.] erhalten hatten, und den dritten Eingang am [X.] eine [X.]lang [X.] aufrechterhalten wird, das die nachfolgende bistabile Kippstufe nicht alsZeichen für Alarm erkennt.Nach dem Vorschlag des [X.] Gebrauchsmusters 82 14 460 solldemnach zwar auch die Möglichkeit genutzt werden, sich durch geeigneteBauteile einen schon in Gang gesetzten Strom-/Signalfluß ausreichend zu ver-zögern, so daß eine beim Anschließen einer zu sichernden Ware eintretende- 19 -zeitweise Änderung des [X.] unschädlich ist. Die in der [X.] Gliederung zu Merkmal 7 a genannte Folge hat aber auch nach diesemVorschlag ihren Grund nicht in einer Aktivierung, wie sie nach Merkmal 6 c diepatentgemäße Lösung kennzeichnen soll. Auch eine nach dem Vorschlag des[X.] Gebrauchsmusters 82 14 460 geschaltete Einrichtung ist bereits mitihrem Anschluß an die Stromquelle alarmbereit; das Einstecken eines Steckersbewirkt insoweit nichts; es führt lediglich zu der Beaufschlagung des zugehöri-gen [X.] mit dem Überwachungsstrom, wobei eine [X.] wird, damit die von Anfang an bereits bestehende Fähigkeit zeitweisenicht zu der ihr entsprechenden Wirkung führt.5. Der [X.] hat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und der durch-geführten Beweisaufnahme nicht die für einen Erfolg der Klage (auch) insoweitnötige Überzeugung gewinnen können, daß die nunmehr verteidigte Lehre [X.] 1 des [X.] einem Fachmann nahegelegt war.Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung zwar angege-ben, ein Fachmann sei bei entsprechender Vorgabe der in den Anweisungen [X.] 7 zum Ausdruck kommenden Aufgabenstellung ohne weiteres in derLage gewesen, beispielsweise die in [X.]. 17 der [X.]chrift gezeigteSchaltung einzusetzen, weil nur eine einfache Logik nachgefragt werde, die [X.] aus vergleichbaren anderen Fällen bekannt gewesen sei undauch dort schon zur Anwendung derartiger Schaltungen (Gatter) geführt habe.Diese Sicht vernachlässigt jedoch den Umstand, daß - wie ausgeführt - mit [X.] nach der [X.] [X.] 24 12 145 und bei [X.] Vorschlags des [X.] Gebrauchsmusters 82 14 460 das in Merkmal [X.] Ziel als solches bereits erreichen ließ und deshalb nur noch eineVerbesserung des Weges dahin in Frage stand. Um zu der durch die [X.] zu (6 c) und die in Merkmal 7 genannte Kausalität gekennzeichnete Lö-- 20 -sung des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung zu gelangen, mußtedaher sowohl erkannt werden, daß eine verbesserte Einrichtung sinnvoll odernotwendig sei, als auch eine Anregung bestehen, die Verbesserung darin zusuchen, daß die Betriebsbereitschaft des [X.] für die Überwa-chung eigens in Gang gesetzt wird. Daß es eine solche Anregung gab, unter-liegt jedenfalls durchgreifenden Zweifeln. Auch der gerichtliche Sachverständi-ge hat nämlich nicht anzugeben vermocht, warum gerade der zur [X.] (6 c) und der Kausalität gemäß Merkmal 7 führende Weg im Stand derTechnik oder dem Fachwissen des Fachmanns angelegt gewesen sein könnte.Er hat vielmehr die in [X.]. 17 des [X.] gezeigte Ausführung als eherungewöhnlich eingestuft, weil mit einem identischen Stromkreis gearbeitet [X.], obwohl zum Scharfmachen einer Schaltung üblicherweise getrennte Strömegenutzt würden. Schon das läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß [X.] nach Anspruch 1 des [X.] in der verteidigten Fassung auf einererfinderischen Tätigkeit beruht. Diese Feststellung ist aber jedenfalls deshalbgeboten, weil nicht außer acht gelassen werden kann, daß zwischen der [X.] der in den Merkmalen 7 a und b an sich zum Ausdruck kommenden Auf-gabe, die das insoweit wohl den nächstkommenden Stand der Technik darstel-lende [X.] Gebrauchsmuster 82 14 460 offenbart, und der Lösung, die [X.] in der nunmehr verteidigten Fassung insoweit vorschlägt, ein - wiesich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - prinzipieller Unterschied besteht.Im ersten Fall wird ein fortbestehender aktiver [X.] gleich-sam manipuliert, um ein drohendes Signal zu unterdrücken; nach der Lösungdes [X.] in der verteidigten Fassung wird das drohende Signal hinge-gen umgangen, indem der [X.] erst nachträglich aktiviertwird. Sich solch unterschiedliche Lösungen und die Erkenntnis ihrer [X.] zu erschließen, kann einen Fachmann vergleichsweise einfacherAusbildung, wie er hier der Beurteilung zugrunde zu legen ist, vor Schwierig-keiten stellen, weshalb nicht auszuschließen ist, daß zum Auffinden des Ge-- 21 -genstands des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung erfinderischeTätigkeit erforderlich war.Auch die [X.] [X.] 24 12 145 gebietet eine andereBewertung nicht. Wie bereits ausgeführt, arbeitet das dort gelehrte Alarmsy-stem ebenfalls mit einem von Anfang an zur Überwachung bereiten Überwa-chungsstromkreis. Ein Alarm beim Einstecken eines [X.] unterbleibt, weilder fließende Strom nicht auf die sich hierbei kurzzeitig einstellende Verände-rung überwacht wird. Auch dieser Stand der Technik beinhaltet also einen prin-zipiell verschiedenen Vorschlag mit den sich daraus ergebenden Problemen,von ihm ausgehend die patentgemäße Lösung aufzufinden.Die im Streitverfahren ferner noch näher erörterte US-amerikanischePatentschrift 3 253 270 schließlich kommt dieser Lösung nicht näher als derbereits abgehandelte Stand der Technik. Der Fluß des [X.] istauch hier vorhanden, sobald die Einrichtung an die Stromquelle angeschlossenist. Der [X.] wird außer im Fall einer Kabeldurchtrennung (mit Leerlauf)und einer kurzzeitigen Unterbrechung bei Herausziehen eines den Fühler an-schließenden Steckers aufrechterhalten. Das durch die Anweisung zu (7 a) und(b) an sich angesprochene Ziel soll durch ein Meßgerät erreicht werden, daseinen Alarmkontakt herstellen kann und den Überwachungsstrom erfaßt, der- pro Anschlußstelle - entweder durch einen Widerstand oder - im Falle [X.] eines Steckers mit Fühler - kurzzeitig zusätzlich durch einen (weite-ren) in diesem vorhandenen Widerstand beeinflußt wird. Wie dem schriftlichenGutachten des gerichtlichen Sachverständigen entnommen werden muß, [X.] das, daß die wiederum von Anfang an zur Überwachung bereite Schal-tung im Hinblick auf die zu den Merkmalen 7 a und b an sich genannte Folgenur bei präziser Einstellung gelingen kann. Durch entsprechende [X.] Justierung vor allem des Meßgeräts muß dafür gesorgt werden, daß in Ab-- 22 -hängigkeit von fallweise eng beieinanderliegenden, den Überwachungsstrom-kreis beeinflussenden Widerstandswerten nur im Falle eines Diebstahlversuchsder hierfür stehende Kontakt zustande kommt. Das bedeutet, daß die [X.] von der an sich einfachen, allein durch eine eigene nachträgliche [X.] der Überwachung abhängigen Lösung nach Patentanspruch 1 in der ver-teidigten Fassung noch größer ist als bei dem zuvor abgehandelten Stand derTechnik. Das rechtfertigt auch insoweit die Annahme, daß nicht ausgeschlos-sen werden kann, daß eine erfinderische Leistung zum Auffinden des [X.]s des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung notwendig war.6. Anspruch 21 in der verteidigten Fassung wird durch seine Rückbezie-hung auf Anspruch 1 getragen.I[X.] Die beantragte Nichtigerklärung hat jedoch zu erfolgen, soweit der [X.] sein Schutzrecht nicht mehr verteidigt (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 17.09.1987- [X.], [X.], 287, 290 - Abschlußblende).- 23 -II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 515 Abs. 3ZPO a.F. in entsprechender Anwendung, § 121 Abs. 2 PatG.MelullisScharen[X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 22/99

09.10.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. X ZR 22/99 (REWIS RS 2002, 1236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1236

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