Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. VII ZR 226/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9172

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  868.180,64 €

Pamp     

  

Kartzke     

  

Jurgeleit

  

Sacher     

  

     

  

Meta

VII ZR 226/21

26.04.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 3. Februar 2021, Az: I-16 U 90/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. VII ZR 226/21 (REWIS RS 2023, 9172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9172

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