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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 868.180,64 €
Pamp |
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Kartzke |
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Jurgeleit |
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Sacher |
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Meta
26.04.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Köln, 3. Februar 2021, Az: I-16 U 90/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2023, Az. VII ZR 226/21 (REWIS RS 2023, 9172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9172
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
II ZR 130/22 (Bundesgerichtshof)
II ZR 191/20 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1/21 (Bundesgerichtshof)
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