Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 96/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4308

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 96/10
vom
28.
Juli 2011
in dem Zwangsvollsteckungsverfahren

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Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.
Juli
2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin werden die Be-schlüsse des [X.] vom 23.
August 2010 in Ziffer 3 und der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
November 2010 aufgehoben und der Antrag der Schuldnerin vom 16.
August 2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin am Monatsende nur inso-weit an die
Gläubigerin auszahlen darf, als dieses den der Schuldnerin gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Die Kosten der Drittschuldnerin und der Schuldnerin werden [X.] aufgehoben.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
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Die Schuldnerin unterhielt bei der Drittschuldnerin ein Girokonto, dessen Guthaben aufgrund eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses gepfän-det worden ist. Mitte Juli 2010 ließ die Schuldnerin das Girokonto in ein [X.] umwandeln. Nachdem der [X.] gemäß §
850k Abs.
1 ZPO a.F. im Juli 2010 bereits ausgeschöpft war, gingen am 30.
Juli 2010 für den Monat August bestimmte Sozialleistungen auf dem [X.] ein.
Die Drittschuldnerin geht insoweit von pfändbarem Einkommen aus.
Die Schuldnerin begehrt im Rahmen eines [X.] nach §
765a ZPO die Aufhebung der Pfändung der Sozialleistungen. Das Amtsgericht hat dem Begehren bezogen auf den Zahlungseingang Ende Juli 2010 entsprochen und darüber hinaus in Ziffer 3 des Beschlusses angeordnet, dass zukünftig die zum Monatsende eingehenden Einkünfte der Schuldnerin, bei denen ersichtlich sei, dass sie für den Folgemonat gezahlt würden, so zu behandeln seien, als wären sie im Folgemonat auf das Konto eingegangen.
Die gegen letztere Anordnung gerichtete Beschwerde der Drittschuldne-rin hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.], die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln seien, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Drittschuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und damit der Anordnung.

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II.
Die gemäß § 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2, § 575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto enthielten keine ausdrückliche Bestimmung zur Verfah-rensweise mit auf einem Konto am Monatsende gutgeschriebenen [X.], die für den Lebensunterhalt der Schuldnerin im Folgemonat bestimmt seien. [X.] von der Regelung zum Pfändungsschutzkonto in §
850k Abs.
1 ZPO a.F. würden am Monatsende auf dem Konto eingehende Beträge daher von der Pfändung erfasst, wenn die Schuldnerin über den ihr in diesem Monat zu-stehenden pfandfreien Betrag bereits vollständig verfügt habe. Der Schuldnerin müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Gelder herbeizuführen, die sie im [X.] für ihren Lebensunterhalt benötige. Die gesetzliche Grundlage hierzu biete §
765a ZPO. Eine unbillige Vollstreckung, die für die Schuldnerin zu einer sittenwidrigen Härte führe, liege vor, wenn der Schuldnerin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienende Leistungen, die entsprechend dem Willen des [X.] für den Folgemonat
bestimmt seien, wegen einer Vollstreckungshand-lung in dem Folgemonat nicht zur Verfügung stünden. [X.] Belange der Gläubigerin würden durch die Freigabe der für den Folgemonat überlasse-nen Geldmittel nicht berührt.
Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die generalisierende Anord-nung, Zahlungseingänge, die drei Tage oder weniger vor dem Monatsende auf dem Konto eingingen, pfändungsrechtlich so zu behandeln, als seien sie am ersten Tag des folgenden Monats eingegangen. Der kontoführenden Dritt-7
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schuldnerin entstehe durch die Freigabe der für den Folgemonat bestimmten Leistungen auch kein erheblicher Nachteil.
2. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Gewährung von Vollstreckungs-schutz gemäß §
765a ZPO sei nicht gerechtfertigt. §
850k Abs.
1 ZPO a.F. stel-le sicher, dass der Schuldnerin in dem Kalendermonat, in dem die Pfändung erfolge, das Existenzminimum verbleibe. Dass der Schuldnerin das gepfändete Geld im Folgemonat nicht zur Verfügung stehe, liege in der Natur der Sache und begründe keine sittenwidrige Härte im Sinne des §
765a ZPO. Die Anord-nung des Beschwerdegerichts stehe demgegenüber im Widerspruch zu der gesetzlichen Zuordnung der eingehenden Einkünfte zu dem jeweiligen [X.]. Durch sie werde ihr ohne rechtliche Grundlage das Risiko einer Fehlbeurteilung im Falle einer Auszahlung zugewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Drittschuld-nerin beschwerdebefugt, denn sie macht geltend, durch die getroffene Anord-nung in ihren eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Mit der Anordnung, den zeitlichen Rahmen der Geltung des [X.]s entgegen der gesetz-lichen Vorgabe zu verschieben, würden ihr ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand sowie mittelbar auch Haftungsrisiken auferlegt.
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet.
aa) Mit der Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO in dem [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April
2011 ([X.] I S.
615 f.) darf durch die Drittschuldnerin ein Guthaben auf einem Pfändungs-schutzkonto im Sinne von §
850k Abs.
7 ZPO am Monatsende nur insoweit an 10
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die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Damit kann die Schuldnerin über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Sozialleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Folgemonat
bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche [X.] des Kalendermonats gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zu diesem Zeitpunkt be-reits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Sozialleistungen den [X.] des Folgemonats nicht überschreiten, §
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO.
bb) Die mit Wirkung zum 16.
April 2011 in [X.] getretene Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwen-dung.
(1) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstrei-tigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber -
regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften
-
getroffenen positiven Regelungen. So-weit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch
schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des [X.] grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2006 -
VIII ZR 64/06, [X.], 519
f. m.w.N.).
(2) Das [X.] enthält keine Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen, 15
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dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des [X.]s nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtsla-ge. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren Be-trägen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der [X.] in einem bestimmten Monat dienen würden,
sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der [X.], BT-Drucks. 17/4776, S.
8)
(3) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine [X.] auf noch nicht abgeschlossene Pfändungs-sachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.] zur Einführung des [X.] ist zu entnehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kon-topfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S.
12 ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde [X.] dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben verblei-ben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem"
im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BT-Drucks. 17/4776, S.
8).
(4) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung 19
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nicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändungs-schutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die [X.] dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §
765a ZPO Vollstreckungs-schutz gewährt (vgl. [X.], [X.] 2010, 350; [X.], [X.] 2011, 31, 32; [X.], [X.] 2010, 481; [X.], [X.] 2010, 354; vgl. auch [X.], [X.] 2010, 458; [X.], [X.] 2010, 335,
338; [X.], [X.] 2010, 325, 328
f.).
Auch in Bezug auf die Drittschuldnerin steht der Grundsatz des Vertrau-ensschutzes einer Anwendung der Neuregelung des §
835 Abs.
4 Satz
1 ZPO nicht entgegen, denn diese hat lediglich eingehende Zahlungen im Umfang des der Schuldnerin zustehenden Freibetrags bis zum Ende des Folgemonats nicht an die Gläubigerin auszuzahlen. Sie hat damit weder eine Überprüfung des [X.] auf dem Konto eingehender Zahlungen noch eine vom [X.] abweichende zeitliche Zäsur hinsichtlich der Zahlungseingänge vor-zunehmen, sondern es verbleibt wie bislang bei der Gewährung des auf den Kalendermonat bezogenen einmaligen Freibetrags.
(5) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Pro-zesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem [X.] zur erbrechtli-chen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessord-nung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.] I S. 615 f.) maßgeb-lich. Nach dieser Rechtslage genießt die Schuldnerin gemäß §
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass 21
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ihr die bereits am Monatsende eingehenden Sozialleistungen bis zur Höhe des ihr für den Folgemonat zustehenden Freibetrags tatsächlich zur Verfügung ste-hen.
Das entspricht im Ergebnis auch dem mit dem Antrag gemäß §
765a ZPO verfolgten Begehren der Schuldnerin, einen Zugriff der Gläubigerin auf die für den Folgemonat bestimmten Sozialleistungen zu verhindern.
cc) Das Rechtsschutzbegehren der Schuldnerin hat deshalb insoweit [X.], als festzustellen war, dass die Drittschuldnerin ein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin auszahlen darf, als dieses den der Schuldnerin gemäß §
850k Abs.
1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den [X.]. Da die Schuldnerin bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt wird, hat der Senat dies im Hinblick auf den Streit zwischen den [X.]en [X.]. Dementsprechend muss auch keine Anordnung nach §
765a ZPO er-gehen, so dass die dahingehenden Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren.
Das Begehren der Drittschuldnerin hat insoweit Erfolg, als sie belastende Anordnungen getroffen worden sind, die keine gesetzliche Grundlage haben und auch nicht erforderlich sind. Dagegen bleibt die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin insoweit ohne Erfolg, als sie damit erreichen wollte, über dem monatlichen Freibetrag der Schuldnerin liegende Guthaben auf dem [X.] sofort und nicht erst nach Ablauf des Folgemonats an Gläu-biger auszahlen zu dürfen, denn dadurch würde der Regelungszweck des
§
835 Abs.
4 Satz
1 in Verbindung mit §
850k Abs.
1 ZPO vereitelt.

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III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittschuldnerin und der Schuldnerin trägt jede [X.] selbst, die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.

[X.]
Kuffer
[X.]

Safari
Chabestari
Eick

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2010 -
11 M 586/10 -

[X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
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Meta

VII ZB 96/10

28.07.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZB 96/10 (REWIS RS 2011, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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