Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 470/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12744

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B2STR470.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 470/17

vom
7. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
März 2018
gemäß §
44 Satz
1, §
46 Abs.
1, §
356a StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Verurteilten vom 19.
Dezember 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19.
Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 7.
Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

nachdem vorangegangene land-gerichtliche Entscheidungen in Teilen des Strafausspruchs jeweils durch Be-schlüsse des Senats aufgehoben worden waren

durch Urteil vom 18.
Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und Wertersatzverfall angeordnet.
1.
Gegen dieses Urteil hatten beide Verteidigerinnen des Verurteilten form-
und fristgerecht Revision eingelegt und diese

auch innerhalb der dafür maßgeblichen Frist

mit der ausgeführten Sachrüge begründet. [X.] S.

hatte in ihrer Revisionsbegründung zusätzlich eine Verfahrensrüge er-
hoben.
1
2
-
3
-
Auf entsprechenden Antrag des [X.] vom 25.
Oktober 2017 hat der Senat

ungeachtet der Ankündigung einer Erwiderung zur Ge-generklärung des [X.] von Rechtsanwältin S.

Kalen-derwoche

die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 7.
Dezember 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19.
Dezember 2017, also zu Beginn der 51.
Kalenderwoche, hat Rechtsanwältin S.

für den Ver

e-[X.] gemacht.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzuläs-sig zurückzuweisen.
Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch §
349 Abs.
3 Satz
2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des [X.] erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß §
44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist, handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von §
44 Satz
1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 3.
März 2016

1
StR
518/15, [X.], 496).
Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7.
Dezember 2017 abgeschlossene Verfahren begehren, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus §
356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu unten
3.) ist eine Wiedereinset-3
4
5
6
-
4
-
zung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine
wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (vgl. [X.], aaO).
3.
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7.
Dezember 2017 bestand (§
356a StPO), ist zurückzuweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten wurde nicht verletzt. Die Frist des §
349 Abs.
3 Satz
2 StPO zur Abgabe einer Gegen-erklärung kann nicht verlängert werden. Nach Fristablauf braucht eine Ergän-zung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie

hier von einer der bei-den den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen

in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juli 2008

2
StR
234/08, [X.], 352).
4.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidung vom 7.
Dezember 2017 auch unter Berücksichtigung des nachträglichen [X.] vom 19.
Dezember 2017 nicht anders ausgefallen wäre.
Schäfer
Krehl
Bartel

Grube
Schmidt
7
8

Meta

2 StR 470/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 2 StR 470/17 (REWIS RS 2018, 12744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12744

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