Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 132/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4862

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[X.] [X.] vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1 Der Senat hat ihr gesamtes, als übergangen gerügtes Vorbringen [X.] und gewürdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen Vortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von Instanzgerichten "geradezu unmöglich" gewesen sei, Ansprüche auf Rücker-stattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzu-setzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die vorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Klä-gerin übereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.] 64, 1, 12). 2 - 3 - Soweit die Klägerin anführt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktions-weise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den [X.] im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegründet. Denn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne [X.] zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Klägerin un[X.] geblieben sein könnte, ist von der Revision nicht gerügt worden. 3 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 12 C 2/07 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 S 58/08 -

Meta

III ZR 132/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. III ZR 132/08 (REWIS RS 2009, 4862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4862

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