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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 168/12
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-gerichts in [X.] vom 3.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öf-fentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen [X.]zu bestrittenem, von dem [X.] als nicht erheblich angesehenen
und daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des .
F.
genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6 ThürStrG [X.]. §
3 Abs. 1 [X.] 1974 anzusehen ist.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten
der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
und für den Beklagten
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
3 O 1120/09 (412) -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2012 -
4 [X.] -
Meta
26.09.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 168/12 (REWIS RS 2013, 2394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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