Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 168/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2394

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 168/12
vom

26. September 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-gerichts in [X.] vom 3.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öf-fentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen [X.]zu bestrittenem, von dem [X.] als nicht erheblich angesehenen
und daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des .
F.

genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6 ThürStrG [X.]. §
3 Abs. 1 [X.] 1974 anzusehen ist.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten
der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
-

3

-

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

und für den Beklagten

Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
3 O 1120/09 (412) -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2012 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 168/12

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZR 168/12 (REWIS RS 2013, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2394

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