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PDF anzeigen[X.]/94vom8. März 2000in der Strafsachegegenwegenversuchter räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2000 gemäß § 33 aStPO beschlossen:Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachho-lung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.Gründe:Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachho-lung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Be-schluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungendes § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch [X.], [X.] vom23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltendmacht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einererneuten Entscheidung des [X.].[X.][X.]Wahl Boetticher Schluckebier
Meta
08.03.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2000, Az. 1 StR 458/94 (REWIS RS 2000, 2919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2919
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