Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 308/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1999

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[X.] vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 ge-mäß §§ 44, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] hat hierzu ausgeführt: "1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-- 3 - haftmachung ([X.] 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrge-nommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. Allein die Benennung der Verteidigerin [X.] als Zeugin reicht für sich genom-men zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. [X.] aaO § 45 Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat der große Senat für Strafsachen des [X.] durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechts-mittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unter-stellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabspra-che oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der er-klärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die ein-wöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung ([X.], Beschluss vom 19. April 2005 - 5 [X.]). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des [X.] liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ([X.] aaO S. 1444). - 4 - 3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt [X.] (§ 341 Abs. 1 StPO)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf [X.], Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. Richter am [X.] Rothfuß

Fischer Dr. Bode ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unter- schreiben.

Rothfuß

Roggenbuck Appl

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2 StR 308/05

31.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 308/05 (REWIS RS 2005, 1999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1999

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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