Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 4 StR 318/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1338

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:201119B4STR318.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 318/19

vom
20. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
November 2019
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Das Urteil hält wegen eines durchgreifenden [X.]s in der Beweiswürdigung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Das [X.] hat sich auf Grund einer Vielzahl von Beweiszeichen von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, überzeugt. Es hat den Angeklagten unter anderem deshalb als überführt angesehen, weil von der Polizei am Tatfahrzeug, nämlich an der Außenseite der Beifahrertür und am Türgriff innen, sichergestellte DNA-Spuren eindeutig dem Angeklagten [X.] seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich jeweils die Mehrheit 1
2
3
-
3
-
der in den beiden Spuren befindlichen Zellen nach dem Abgleich in der [X.] mit erhöhter Signalstärke dem Angeklagten zuordnen lie-ßen. Das ermittelte [X.] habe exakt dem des Angeklagten entsprochen. In beiden Spuren deute sich zwar zudem eine fragmentarische Beimengung weiterer Zellen an; diese seien aber nur von minimaler Intensität gewesen. Nach der biostatistischen Bewertung des beim [X.] tätigen Gutachters bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass die in den Spuren dominierend nachgewiesenen [X.] von dem An-geklagten stammten.
b)
Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswür-digung nicht. Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem [X.] eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsa-chen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage be-ruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-rungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich
sind (st. Rspr.; vgl. [X.],
Beschlüsse vom 22.
Mai 2019

1
StR 79/19, Rn.
5; vom 24.
Januar 2019

1
StR 564/18, Rn.
7; vom 19.
Dezember 2018

4
StR 410/18, [X.], 294; jeweils mwN). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zu
Grunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Dezember 2018

4
StR 410/18, [X.],
294; vom 15.
September 2010

5 [X.], [X.], 171 mwN).
Für molekulargenetische [X.] gilt nichts anderes. Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuch-4
5
-
4
-
lichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Beson-derheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen ([X.], Beschluss vom
28.
August 2018

5
StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. [X.]/
Fimmers/[X.]/[X.], NStZ 2007, 447), ist jedoch in den [X.] weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwie-weit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit wel-cher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer ande-ren Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2019

1
StR 79/19, Rn.
6; vom 24.
Januar 2019

1
StR 564/18, Rn.
8
f.; vom 6.
Februar 2019

1
StR 499/18, [X.], 427, 428; jeweils mwN). Je nach den Umständen des [X.] Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich re-gelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher
in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. [X.], [X.] vom 22.
Mai 2019

1
StR 79/19, Rn.
6; vom 27.
Juni 2017

2
StR 572/16, Rn.
13; jeweils mwN; [X.]/Fimmers/[X.]/[X.], NStZ 2007, 447).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen der Strafkammer, dass sich in beiden Spuren jeweils eine fragmentarische Beimengung weiterer Zellen von minimaler Intensität andeute, ist zu entneh-men, dass es sich bei beiden Spuren um Mischspuren mit eindeutigem [X.] handelt. Die Zahl der möglichen Spurenverursacher sowie die dem 6
-
5
-
geben sich aus dem Urteil allerdings nicht. Darüber hinaus fehlt es an der erfor-derlichen Darstellung der untersuchten Systeme und den sich ergebenden Übereinstimmungen. Dem Urteil sind auch die Ergebnisse der biostatistischen Berechnung nicht zu entnehmen.
c)
Da das [X.] dem Umstand, dass am Tatfahrzeug DNA-Spuren des Angeklagten aufgefunden wurden, bei der Gesamtschau aller Indizien be-sonderes Gewicht beigemessen hat, kann der [X.] das Beruhen des Urteils auf diesem [X.] nicht ausschließen.
2.
Für die neue Hauptverhandlung merkt der [X.] an:
Im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird der neue Tatrichter im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, Feststellungen zur Rechtskraft des Urteils des
Amtsgerichts Osnabrück vom 21.
Januar 2015 und zur Dauer der Bewährungs-zeit zu treffen haben. Auf den Zeitpunkt des [X.] nach §
56g StGB kommt es insoweit nicht an.
Quentin
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Bartel

7
8
9

Meta

4 StR 318/19

20.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. 4 StR 318/19 (REWIS RS 2019, 1338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1338

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 318/19 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil des Tatgerichts: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten


1 StR 499/18 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil des Tatgerichts: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse von DNA-Vergleichsuntersuchungen bei Vorliegen von Mischspuren


2 StR 325/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung im Urteil; Darlegungsanforderungen bei …


1 StR 79/19 (Bundesgerichtshof)

Auswertung molekulargenetischer Vergleichsgutachten bei Vorliegen von Mischspuren


1 StR 564/18 (Bundesgerichtshof)

Mitteilungsanforderungen bei molekulargenetischem Vergleichsgutachten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 318/19

5 StR 345/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.