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PDF anzeigen [X.]/04
vom 29. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2004 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für ein Zuwarten mit der Entscheidung im Hinblick auf die Be-schwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ablösung des bestellten Verteidigers, der vom [X.] mit sachgerechten Erwägungen abgelehnt worden ist (wobei für die Beschwerdeentscheidung das [X.] zuständig ist), bestand keine Veranlassung. Aufgrund der Revision des Ange-klagten und der abgegebenen Revisionsbegründung unterlag das - 3 - angefochtene Urteil der umfassenden Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wobei der Senat auch das Schreiben des [X.] und Beschwerdeführers vom 14. November 2004 an das [X.] Rottweil und die darin enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen hat. [X.]
Wahl Boetticher
Hebenstreit
[X.]
Meta
29.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2004, Az. 1 StR 500/04 (REWIS RS 2004, 478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 478
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