Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 65/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6213

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 65/12

Verkündet am:

25. April 2013

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BRAO § 51b aF
Zum Beginn des Laufs der Verjährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener anwaltlicher Beratung.
[X.], Urteil vom 25. April 2013 -
IX ZR 65/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 4. April 2013
eingereichten Schriftsätze
durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Pape

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile der
16. Zi-vilkammer
des Landgerichts [X.] vom 6.
März 2012 und des [X.] vom 12.
April 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert
des Revisionsverfahrens wird auf
2.889,24

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt
den
beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz
we-gen der Verletzung einer Hinweispflicht
in Anspruch. Der
Beklagte
hatte den
Kläger
im Jahre 2000 in einem Kündigungsschutzprozess gegen seine
ehema-lige Arbeitgeberin, die Firma B.

GmbH
(nachfolgend: 1
-
3
-
Schuldnerin)
vertreten. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 8.
August 2000
verurteilte das Arbeitsgericht
die Schuldnerin zur Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts in Höhe von 11.364,16
DM. Nach Erlass dieser Entscheidung beauftragte der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Arbeitnehmern, die [X.] erfolgreich gegen
die Schuldnerin
geklagt
hatten,
den
Beklagten
mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil. Nachdem der Gerichtsvollzieher
mehrere Teilbeträge
beigetrieben hatte, teilte er dem [X.] am 25.
Januar 2002 mit, Anhaltspunkte dafür zu haben, dass die Mobi-liarvollstreckung erfolglos verlaufen werde.
In der letzten Zeit vorgenommene Vollstreckungen seien ohne greifbares Ergebnis geblieben und die Schuldnerin habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch nach dieser Mitteilung erreichte der Beklagte noch Teilzahlungen von 201,53

am 6.
Februar 2002, 166,67

am 8.
Mai 2002 und 333,33

am 19.
September 2002. Ein
Restbetrag von 3.645,81

Mit Schreiben vom 1.
April 2009
teilte der Beklagte
dem Kläger unter [X.] und einer Forderungsabrechnung mit, dass er in der Sache nichts weiter veranlassen werde. Danach
erfuhr der Kläger, dass die [X.] für
den 31.
August 2003 die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der Schuldnerin festgestellt hatte. Er beantragte daraufhin die Zahlung von Insolvenzgeld in Höhe von 3.611,55

o-nate seiner Tätigkeit vor der
fristlosen
Kündigung. Diesen Antrag wies die [X.] mit [X.] vom 15.
April 2009 zurück, weil der Kläger sich nicht ausreichend um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht und deshalb die Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Insolvenzgeldes nicht schuldlos ver-säumt habe. Ein Widerspruch des [X.] gegen diese Entscheidung blieb
er-folglos. Eine dagegen gerichtete Klage ist beim Sozialgericht anhängig.

2
-
4
-

Der Kläger begehrt
die
Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, den ihm aufgrund
der verspäteten Antragstellung möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren des [X.] stattgegeben. Die
vom Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt
der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage an.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat -
teils unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts
-
ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei gemäß §
256 Abs.
1 ZPO zulässig, denn der Kläger könne mangels bestandskräftiger Entscheidung über die Gewährung von Insolvenzgeld seinen Schaden noch nicht beziffern. Sofern dem Kläger kein Insolvenzgeld gewährt werde, hafte
ihm der Beklagte auf Ersatz des entsprechenden Schadens gemäß §
675 Abs.
1,
§
280 Abs.
1, §§ 249, 251 BGB. Der Anspruch sei nicht verjährt.
Zwar richte sich die [X.] noch nach §
51b BRAO aF. Der Schaden des [X.] sei aber nach der Risiko-Schaden-Formel des [X.] erst mit Erlass des ablehnen-den [X.]s der [X.] im Jahre 2009 eingetreten. Von einem Eintritt des Schadens schon mit Ablauf der zweimonatigen Ausschluss-frist für die Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen ab Feststellung des 3
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5
-
[X.] auf den 31.
August 2003 könne nicht ausgegangen wer-den, weil zur Feststellung des [X.] weitere Ermittlungen der [X.] erforderlich gewesen seien.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Der Anspruch des [X.] ist
jedenfalls
verjährt.

1. Die Verjährung des Anspruchs des [X.] richtet sich gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
3, Art.
229 §
6 Abs.
1 EGBGB nach der durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] vom 9.
Dezember 2004 ([X.] I
S.
3214) mit Wirkung zum 15.
Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des §
51b BRAO
aF.

2. Nach §
51b Satz
1 BRAO
aF
verjährte der Anspruch des [X.] auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt beste-henden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der [X.] entstanden war.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schaden, der ne-ben der Pflichtverletzung Anspruchsvoraussetzung ist, nicht erst mit dem Be-scheid der [X.] vom 15.
April 2009, mit dem der Antrag auf [X.] abgelehnt worden ist, eingetreten. Maßgeblich für die Entstehung des Schadens ist vielmehr der Ablauf der Ausschlussfrist des §
324 Abs.
3 SGB III
aF
in der bis zum 31.
Dezember 2003 gültigen Fassung.

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9
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6
-

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren [X.] objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der [X.] dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif-fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die [X.] bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr
reicht es
aus, dass ein end-gültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss ([X.], Urteil vom 4.
April 1991 -
IX ZR 215/90, [X.]Z 114, 150, 152
f; vom 2.
Juli 1992
[X.], [X.]Z 119, 69, 70
f; vom 13.
Dezember 2007
[X.], [X.], 611 Rn.
10; vom 29.
Mai 2008
[X.], [X.], 1416 Rn.
14; vom 16.
Oktober 2008

[X.], [X.], 2307 Rn.
12; [X.] in Zugehör/[X.]/
[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.,
Rn.
1352
f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des [X.] [X.] den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht ein-getreten, solange nur
das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vor-liegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt ([X.], Ur-teil vom 16.
Oktober 2008, aaO).

[X.]) Nach
diesen
Grundsätzen
ist
vorliegend der Schaden des [X.]
am 31. Oktober
2003 eingetreten,
weil nach den
Feststellungen der [X.] das [X.] am 31.
August
2003 eingetreten
ist. Ende Oktober 2003 war
die in §
324 Abs.
3 Satz
1 SGB III
aF
normierte [X.] abgelaufen, innerhalb derer der Kläger den Anspruch auf [X.] nach Feststellung des [X.] gemäß dem seinerzeit 10
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-
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-
gültigen §
183 Abs.
1 Nr.
3 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.
Dezember 2001, [X.]
I
S.
3443) gestellt haben musste.

Gemäß §
183 Abs.
1 Nr.
3 SGB III
aF
hatten Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren,
bei vollständiger [X.] im Inland ein Antrag auf Eröffnung des [X.] nicht gestellt worden war und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam. In diesem Fall konnten sie gemäß §
324 Abs.
3 Satz
1 SGB III
aF
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem [X.] die Zahlung von Insolvenzgeld beantragen. Bei der Versäumung dieser Frist aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hatte, kam gemäß §
324 Abs.
3 Satz
2 SGB III aF
die nachträgliche Zahlung von Insolvenzgeld in Betracht. Eine schuldhafte
Versäumung der Frist lag ge-mäß Satz
3 der Regelung vor, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mit der [X.] Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hatte.

Aufgrund
dieser Regelungen
kann
entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts
nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Entstehung des Schadens darauf ankam, zu welchem Zeitpunkt die [X.] einen nachträglich von
dem
Arbeitnehmer gemäß §
324 Abs.
3 Satz
2 und 3 [X.] Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld abgelehnt hatte. Vielmehr trat eine objektive Verschlechterung
der
Vermögenslage des Arbeitnehmers bereits
dann ein, als
er die Ausschlussfrist des §
324 Abs.
3 Satz
1 SGB III
aF
ver-säumt hatte
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 135/07, [X.], 2307 Rn. 14
mwN), ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.

c) Im Streitfall
geht es um den Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist, bei deren Versäumung
der Mandant zwar unter bestimmten Voraussetzungen, 12
13
14
-
8
-
die denen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nahe kommen, den Schaden nachträglich entfallen lassen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass für die verjährungsrechtliche Schadensentstehung der Zeitpunkt maßgeb-lich ist, zu dem
die Ausschlussfrist verstrichen ist. Anders als bei der Haftung des Steuerberaters, bei welcher der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids eintritt, weil bis dahin offen ist, ob
die Fi-nanzbehörde den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreift,
dass
die Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerli-chen Belastung des Mandanten führt (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2011 -
IX
ZR 208/04, [X.], 590, 591),
gilt dies für die Haftung des Rechtsan-walts, der aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung die [X.] einer Ausschlussfrist verursacht,
nicht. Hier ist der Schaden schon mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten. Ob es eine Möglichkeit gibt, diesen Schadenseintritt dadurch aufzufangen, dass sich der Mandant nachträglich we-gen der Fristversäumnis entschuldigen kann, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Vermögensbestand des Mandanten objektiv verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung vorliegt.

aa) Ebenso wie im Fall einer durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtsanwalts verursachten,
für den Mandanten nachteiligen Entscheidung eines Gerichts der Schaden schon mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2000
IX ZR 354/98, [X.], 969, 970), kommt es auch nicht [X.] an, ob es dem Mandanten gelingen könnte, den durch den Ablauf der [X.] eingetretenen Schaden durch einen später gestellten Antrag nach §
324 Abs.
3 Satz
2 und 3 SGB III
aF
noch abzuwenden. Anderenfalls
müsste auch die erfolgversprechende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach den 15
-
9
-
§§
233
ff
ZPO im Fall der Versäumung einer prozessualen Frist dazu führen, dass der Eintritt des Schadens gehindert ist, solange die durch die Fristversäu-mung eingetretenen Nachteile rückwirkend in einem Wiedereinsetzungsverfah-ren wieder beseitigt werden können. Einer solchen Betrachtungsweise steht aber die Rechtsprechung des [X.] entgegen, nach der ein infol-ge der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingetretener Schaden auch dann bestehen bleibt, wenn im Nachhinein ver-sucht wird, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-beschwerde zu erlangen. Die Schädigung des Mandanten durch eine [X.] Gerichtsentscheidung, die auf einem fehlerhaften Prozessverhalten des Rechtsberaters beruht, entfällt nicht wegen der Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und
damit auch nicht wegen eines [X.] des Mandanten ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1999 -
IX
ZR 129/99, [X.], 959, 960; Beschluss vom 28.
März 1996 -
IX
ZR 197/95, [X.], 1108, 1109).

[X.]) Die Auffassung
des Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei [X.] zu beurteilen, als die sonstigen Fälle der Versäumung prozessualer oder materieller Ausschlussfristen, weil die [X.] noch Ermittlungen durch-zuführen gehabt habe, um den Zeitpunkt der Betriebseinstellung festzulegen, rechtfertigten
keine
andere
Betrachtung. Die Erforderlichkeit von Nachfor-schungen zur Bestimmung des Zeitpunkts der endgültigen Betriebseinstellung im Sinne des §
183 Abs.
1 Nr.
3 SGB III aF
ändert nichts an dem Umstand, dass die Ausschlussfrist von dem Zeitpunkt der später festgestellten Betriebs-einstellung an zu berechnen ist. Der Ablauf einer prozessualen Frist kann [X.] aufklärungsbedürftig sein.
16
-
10
-

cc) Ebenfalls keine entscheidende Bedeutung hat es entgegen der [X.] der Revisionserwiderung, dass der [X.] bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Antragsteller mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat, ein Beurteilungsermessen zusteht. Dieses Beurteilungsermessen bezieht sich nur auf die nachträgliche Feststel-lung der Voraussetzungen, unter denen der Schaden wieder
entfällt, weil der Arbeitnehmer mit seinem verspätet gestellten Antrag
ausnahmsweise
Erfolg hat. Die Härtefallregelung des §
324 Abs.
1 Satz
2 SGB III
aF
war
auf den Fall der Versäumung
der Ausschlussfrist des §
324 Abs.
3 Satz
1 SGB III
aF
nicht anwendbar ([X.], Beschluss vom 12.
April 2012
L 12 AL 5192/11, Rn.
24 mwN).
Bei der Regelung des §
324 Abs.
3 Satz
3 SGB III
aF, bei der es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelte
(vgl. [X.], 213, 214; [X.], aaO Rn.
23; [X.], [X.], 36, 39),
ging
es nicht um die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer den [X.] auf Insolvenzgeld rechtzeitig gestellt hatte. Vielmehr war
festzustellen, ob er die materielle Ausschlussfrist, deren Versäumnis unumstößlich war, unver-schuldet nicht wahrgenommen hatte. Damit gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nichts daran ändert, dass der Schaden
schon
mit Versäumung der Frist eingetreten ist.

3. Die
Folgen des
Eintritts
der Verjährung können
auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Sekundäranspruchs abgewendet
werden. Dieser begann mit Vollendung der [X.], also spätestens im [X.], und war deshalb im [X.] verjährt. Die Klage ist im Juli 2010 beim Amtsgericht ein-gereicht worden und konnte deshalb die Verjährung nicht hemmen.

17
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-
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-
III.

Der [X.] kann in der Sache selbst
entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist

563 Abs.
3 ZPO). Die Klage ist we-gen Ablaufs der Verjährungsfrist auf die von dem Beklagten erhobene Einrede abzuweisen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
21 [X.] 756/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
16 [X.]/11 -

19

Meta

IX ZR 65/12

25.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 65/12 (REWIS RS 2013, 6213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6213

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IX ZR 65/12

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