Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZR 307/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1115

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[X.]/07 Leitsatzberichtigung Wegen eines Übertragungsfehlers wird der Leitsatz zum Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wie folgt berichtigt: BGB §§ 328, 675 Abs. 2 Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschluss-prüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. [X.], 155), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt. [X.], 5. Februar 2008 Kiefer, Justizangestellter

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III ZR 307/07

30.10.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2008, Az. III ZR 307/07 (REWIS RS 2008, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1115

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