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PDF anzeigen [X.] vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. a l i a s :
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorgenannte Ur-teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von [X.] in den Fällen [X.] und [X.] entfällt. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von [X.] sind aus den vom [X.] zutreffend dargeleg-ten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die [X.] entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewer-tung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden; im Fall [X.] ist, soweit dies den ungenau und [X.] - 3 - verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Auf die Hinweise des [X.]s, wonach zahlreiche ange-klagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim [X.] anhän-gig sind, weist der Senat hin. 3 Fischer [X.] Eschelbach Ott
Meta
27.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 380/10 (REWIS RS 2010, 2007)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2007
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