Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZR 150/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2004

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
[X.]V ZR 150/10

Verkündet am:

26. Oktober 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] Art.
3 Abs.
1, 6 Abs.
5; [X.] Art. 12 § 10 Abs. 2

Ein vor dem 1.
Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28.
Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.

Es verstößt nicht gegen Art.
6 Abs.
5 [X.] i.[X.]. Art.
3 Abs.
1 [X.], dass Art.
12 §
10 Abs.
2 [X.] durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht-ehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.]
[X.] 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist.

[X.], Urteil vom 26. Oktober 2011 -
[X.]V ZR 150/10 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der [X.]V.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Wendt, die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.], 2.
Zivilsenat, vom 15.
Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25.
August 1940 nichtehelich geborene Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach dem am 26.
Juni 2006 verstorbenen Dr.
[X.] B.

geltend. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist
dessen durch Testament vom 20.
August 2003
bestimmte Alleinerbin. Der Erblasser wurde
mit Urteil des [X.] vom 26.
August 1949 verurteilt, gemäß §
1708 BGB in der damals geltenden Fassung Unterhalt an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteil
aus dem Nach-lass des
Erblassers zu, der als sein Vater
gelte.
Nach dessen Tod sei er
zu einem Viertel
pflichtteilsberechtigt.

1
2
-
3
-

Dem stehe Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 des Gesetzes über die recht-liche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.
August 1969 ([X.]
[X.] 1243, im Folgenden: [X.]/NEhelG
a.[X.]) nicht entgegen. Der darin festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.
Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des [X.] sei verfassungswidrig. Durch den Beschluss des [X.] vom 8.
Januar 2009 (NJW
2009, 1065) sei nunmehr -
in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung
-
klargestellt, dass jedwede Schlechterstellung nicht-ehelicher Kinder gegen Art.
6 Abs.
5 [X.] verstoße. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die [X.] der [X.] und Grundfreiheiten ([X.])
vor. Der
Europäische Ge-richtshof für Menschenrechte ([X.])
habe mit seiner Entscheidung
vom 28.
Mai 2009 (Beschwerde Nr.
3545/04, NJW-RR
2009, 1603 =
FamRZ 2009, 1293)
festgestellt, dass Artt.
8, 14 [X.] durch Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] verletzt
seien. Das habe unmittelbare Rechtswirkun-gen für die Rechtslage in [X.]. Aus dem [X.] ein Verstoß gegen Art.
6 Abs.
5 [X.]; nach völkerrechtskonformer
Aus-legung sei
Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] nicht anzuwenden.

Der Kläger begehrt
im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses einschließlich anrechnungs-
und ausgleichs-pflichtiger Zuwendungen sowie beeinträchtigender Schenkungen, [X.] einer Versicherung an Eides Statt
und Zahlung des Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht pflichtteilsberechtigt sei. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
4
5
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stünden als vor dem 1.
Juli 1949 geborenem nichtehe-lichem
Kind ein Pflichtteilsanspruch gemäß §
2303 Abs.
1 BGB und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §
2325 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Zwar sei der Erblasser nach Art.
12 §
3 Abs.
1 Satz
2 NEhelG
a.[X.] als Vater des [X.] anzusehen, jedoch sei gemäß Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] für die Beurteilung der erbrechtlichen Verhältnisse
noch von der Fiktion des §
1589 Abs.
2 BGB in der bis zum 30.
Juni 1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichteheli-ches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten.

Diese Regelung
sei
verfassungsgemäß und
vom Bundesverfas-sungsgericht
mit Beschluss vom 8.
Dezember 1976 ([X.]E
44,1) ge-billigt worden. Zu den tragenden Gründen dieser Entscheidung habe der Vertrauensschutz des [X.] eines nichtehelichen Kindes und anderer präsumtiver Erblasser aus der väterlichen Familie gehört.
Das habe für die [X.] nach dieser Entscheidung
umso mehr gegolten. Vater und väter-liche Verwandte eines vor dem 1.
Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes hätten
nicht mehr
damit rechnen müssen, dass sich die rechtliche Lage dieser Kinder noch einmal ändern würde.
Daher
bedürfe es
auch angesichts geänderter tatsächlicher
Verhältnisse sowie Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder keiner erneuten Vorlage an das [X.] nach Art.
100 Abs.
1 [X.].
6
7
8
9
-
5
-

Eine
Berücksichtigung der Erwägungen der Entscheidung des [X.] vom 28.
Mai 2009 führe
zu keinem
anderen
Ergebnis.
Die Anwendung von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.]
begründe keinen Verstoß gegen Artt.
8, 14 [X.]. Da die hier zugrunde zu legenden Tatsachen
von denen der dortigen Entscheidung verschieden
seien
-
etwa die familiäre Beziehung Erblas-ser und nichteheliches Kind
-, lägen wesentliche
Voraussetzungen
nicht vor, die Grundlage dafür gewesen seien, dass der Gerichtshof im Rah-men einer [X.]ndividualbeschwerde
in der
Anwendung von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] einen solchen Verstoß gesehen
habe.

[X.][X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Dem Kläger stehen
als nichtehelichem, vor dem 1.
Juli 1949 gebo-renem Kind ein Pflichtteil am
Nachlass des Erblassers und daher ein Auskunftsanspruch nach §
2314 Abs.
1 Satz
1 BGB gegenüber der [X.] als dessen alleiniger
testamentarischer
Erbin
nicht zu.

1. Die Erbeinsetzung der Beklagten stellt sich im Verhältnis zum Kläger nicht als Ausschließung eines Abkömmlings des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen dar, infolge der ein Pflichtteilsanspruch nach §
2303 Abs.
1 BGB begründet werden konnte.

a) Der Erblasser wurde im Jahr
1949 rechtskräftig zur Unterhalts-zahlung verurteilt.
Aufgrund des mit dem [X.] zum 1.
Juli 1970 in [X.] getretenen Art.
12 §
3 Abs.
1 Satz
2 NEhelG
a.[X.]
kommt
diesem Urteil statusfeststellende Wirkung zu
(vgl. dazu [X.], Ur-10
11
12
13
14
-
6
-

teil vom 9.
April 1986 -
[X.]Vb
ZR 28/85, FamRZ
1986, 665 unter
[X.][X.]
2
b). Danach gilt
der Erblasser als Vater des [X.].

b) Nach Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.]
i.[X.]. Art.
12 §
1 NEhelG
a.[X.]
bleiben
jedoch für die erbrechtlichen Beziehungen eines vor dem 1.
Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömm-linge zu dem Vater und dessen Verwandten die bis zum 1.
Juli 1970 gel-tenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem [X.]nkrafttreten des [X.]es stirbt. Der Kläger
ist ge-mäß §
1589 Abs.
2 BGB in der bis zum 30.
Juni 1970 geltenden, durch Art.
1 Nr.
3 des [X.]es aufgehobenen Fassung insoweit nicht als
mit dem Erblasser verwandt
anzusehen und kann daher nicht nach §
1924 Abs.
1 BGB dessen gesetzlicher Erbe erster Ordnung sein.

2. Die Regelung des Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.] beansprucht
in Ansehung des hier zu beurteilenden [X.] weiterhin
Geltung.

Zwar ist Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.] durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.]
[X.] 615)
in der Zwischenzeit aufgehoben worden, jedoch erfolgte dies
nur
mit Wirkung zum 29.
Mai 2009
(vgl. Art.
5). Einem nichteheli-chen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren ist, steht daher bei Erbfäl-len vor
diesem Stichtag
-
wie hier
-
(weiterhin) kein gesetzliches Erbrecht nach dem Vater und dessen Abkömmlingen zu.

3. Der Senat hat daher
Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.]
der
hier
zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen.

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16
17
18
-
7
-

[X.]ass für die Annahme, diese Vorschrift oder das Absehen von einer zeitlich unbegrenzten
oder zumindest weiterreichenden
Rückwir-kung der Aufhebung dieser Stichtagsregelung durch die gesetzliche [X.] verstieße gegen Art.
6 Abs.
5 [X.] i.[X.]. Art.
3 Abs.
1 [X.] (un-ten
a) oder gegen Art.
14 Abs.
1 [X.] (unten
b), besteht nicht. Eine Vorla-ge an das [X.] gemäß Art.
100 Abs.
1 [X.]
kommt daher
nicht in Betracht (so auch [X.] ZEV
2011, 129, 131;
OLG [X.] FamRZ
2010, 674, 675; [X.], Beschluss vom 30.
September 2010 -
1
[X.], juris Rn.
25
ff.; LG Saarbrücken Fa-mRZ
2010, 2106, 2108).

a) Nach Art.
6 Abs.
5 [X.] sind unehelichen Kindern durch die Ge-setzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie
eheli-chen Kindern. Dabei stellt sich diese grundrechtliche Schutznorm zu-gunsten eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, als eine besondere Ausprägung des Art.
3 Abs.
1 [X.] dar (vgl. [X.]E
44, 1, 18 m.w.[X.]; [X.]
in [X.] Kommentar zum [X.], Stand April
2009 Art.
6 Rn.
36, 47, 62; [X.] in Dreier, [X.] 2.
Aufl. Art.
6 Rn.
151; [X.]/von [X.], [X.] 5.
Aufl. Art.
6 Rn.
89). Die Art.
6 Abs.
5 [X.] zugrunde liegende Wertent-scheidung hat der Gesetzgeber daher im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. nur [X.]E
44, 1, 18). Dieser [X.] richtet sich auch darauf, dem nichtehelichen Kind eine [X.] Beteiligung am väterlichen Nachlass zu gewährleisten (vgl.
[X.]E
44, 1, 18, 20, 22; 74, 33, 38
f.; [X.] in BeckOK-[X.], Stand April 2011 Art.
6 Rn.
77; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Stand April 2009 Art.
6 Rn.
82; [X.] in Maunz/[X.], Komm. z.
[X.],
Stand Februar 2005 Art.
6 Rn.
179).
19
20
-
8
-

aa) Demgegenüber bestimmte Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.], dass ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge generell vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen und damit wegen der nichtehelichen Geburt rechtlich schlechter gestellt
wurden.
Gleiches gilt für die Neure-gelung
vom April
2011, da danach Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.]
für Erbfälle vor dem
29.
Mai 2009 nach wie vor
Geltung beansprucht.

bb) Die unterbliebene Gleichstellung vor dem 1.
Juli 1949 gebore-ner nichtehelicher
Kinder stellt sich jedoch nicht als Verletzung von Art.
6 Abs.
5 [X.] i.[X.]. Art.
3 Abs.
1 [X.] dar.

(1) Aus Art.
6 Abs.
5 [X.] folgt, dass uneheliche Kinder [X.] nicht schlechter behandelt werden dürfen als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. [X.]E
26, 44, 60
f.; 96, 56, 65; Sei-ler in [X.] Kommentar zum [X.], Stand April
2009 Art.
6 Rn.
37; [X.] in Dreier, [X.] 2.
Aufl. Art.
6 Rn.
153; [X.] in Maunz/[X.], Komm. z.
[X.],
Stand Februar
2005 Art.
6 Rn.
181; [X.]/von [X.], [X.] 5.
Aufl. Art.
6 Rn.
88). Dabei wird eine [X.] Übertragung der für eheliche Kinder geltenden Rechtsvorschriften auf nichteheliche Kinder nicht verlangt. Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, ist vielmehr im Grundsatz möglich. Sie
bedarf aber stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder können zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe ([X.] FamRZ
2004, 433; [X.]E
85, 80, 87
f., je-21
22
23
-
9
-

weils m.w.[X.]; vgl. auch [X.] in BeckOK-[X.], Stand April 2011 Art.
6 Rn.
73; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Stand April
2009 Art.
6 Rn.
37).

Zudem ist dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfas-sungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Über-gangsvorschriften ist daher auf die Frage beschränkt, ob der [X.] den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Fakto-ren hinreichend gewürdigt hat und
ob
die gefundene Lösung sich im [X.] auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtrege-lung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich er-scheint (vgl. nur [X.]E
44, 1, 21 m.w.[X.]).

(2) Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber sowohl mit dem zum 1.
Juli 1970 in [X.] getretenen Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] (unten
(a)) als auch mit
dessen -
erst
-
zum 29.
Mai 2009 in [X.] getretener Aufhebung (unten
(b)) gerecht geworden.

(a) Bereits mit Beschluss vom 8.
Dezember 1976 hat das Bundes-verfassungsgericht ([X.]E
44, 1; ebenso Kammerbeschluss vom 3.
Juli 1996 -
1
BvR 563/96, juris; vgl. auch [X.] FamRZ
2004, 433) festgestellt, dass Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] nicht grundge-setzwidrig ist.

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25
26
-
10
-

Bei [X.]nkrafttreten des [X.]es zum 1.
Juli 1970 und in der nachfolgenden [X.] war es mit Art.
6 Abs.
5
[X.]
und Art.
3 Abs.
1 [X.] vereinbar, dass sich in Erbfällen die erbrechtlichen Verhältnisse ei-nes vor dem 1.
Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes zu seinem Vater und zur väterlichen Familie nach dem alten, vor der Reform gel-tenden Recht richteten und damit weiterhin kein Erbrecht nach dem [X.] und dessen Abkömmlingen bestand (vgl. auch [X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
43). Dies rechtfertigte sich mit den damaligen
praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkeiten, die [X.]chaft zu vor diesem [X.]-punkt nichtehelich geborenen Kindern festzustellen (vgl. [X.]E
44, 1, 31
f.). Zudem durfte
der Gesetzgeber bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf das Erbrecht und den Bedenken derjenigen Rechnung tragen, die gegen eine Reform der Rechtsstellung nichtehelicher Kinder [X.] hatten (vgl. [X.]E
44, 1, 33
f.). Letztlich war das Vertrauen des Erblassers und seiner Erben auf die Fortgeltung des bis zum [X.] bestehenden Rechtszustandes schutzwürdig (vgl. [X.]E
44, 1, 34
f.).

Diese Rechtsprechung des [X.] ist nicht durch dessen Beschluss vom 8.
Januar 2009 überholt. Der dortige Sach-verhalt betraf die Frage der Gleichbehandlung nichtehelicher, vor dem 1.
Juli 1949 geborener Kinder untereinander und eine Sonderkonstellati-on, die sich infolge des [X.] vom 16.
Dezember 1997 (BGBl
[X.] S.
2942) ergeben hatte
(vgl. [X.] NJW 2009, 1065 Rn.
19); die Verfassungskonformität von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] stand weder zur Entscheidung noch wurde sie in Zweifel gezogen (so auch [X.] ZEV
2011, 129, 130).

(b) Der Gesetzgeber des [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessord-27
28
29
-
11
-

nung und der Abgabenordnung hat sich dafür entschieden, auch vor dem 1.
Juli
1949 geborene nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern für Erbfälle nach dem 28.
Mai 2009 gleichzustellen (vgl. BT-Drucks.
17/3305 S.
1, 6
f.; dazu auch BR-Drucks.
486/10). Davor liegende Erbfälle sind noch nach Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] zu
beurteilen (vgl. BT-Drucks.
17/3305 S.
8). Die darin liegende und damit weiterhin [X.] Benachteiligung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden.

(aa) [X.]ass für die Neuregelung war die
Entscheidung des [X.] vom 28.
Mai 2009 (Beschwerde Nr.
3545/04, NJW-RR
2009, 1603
=
FamRZ
2009, 1293; zustimmend [X.], FamRZ
2009, 1294
f.; [X.], ZEV
2009, 488
ff.; vgl. auch BT-Drucks.
17/3305 S.
1), wonach Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] gegen Artt.
8, 14 [X.]
verstoße.

Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Entscheidungen
des bundes[X.] Gesetzgebers im Jahr 1969
und des [X.]s aus dem Jahr
1976, die Ausnahmeregelung zu Lasten nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.
Juli 1949 geboren waren, bestehen zu lassen, auf objektiven Gründen beruhten. Diese seinerzeit vorge-brachten Argumente seien jedoch im Jahr
2009 nicht mehr gültig. Eben-so wie anderwärts in [X.] habe sich in [X.] die Gesellschaft beträchtlich weiterentwickelt, und der Rechtsstatus nichtehelich gebore-ner Kinder sei demjenigen ehelicher Kinder gleich geworden. Darüber hinaus bestünden die praktischen und verfahrensmäßigen Schwierigkei-ten beim Nachweis der [X.]chaft nicht mehr. Nicht zuletzt sei als Folge der [X.] und der Gleichstellung ehelicher und nichteheli-cher Kinder in einem Großteil [X.]s eine neue Situation entstan-30
31
-
12
-

den. [X.]n Anbetracht der Rechtsentwicklung in [X.], die bei der gebote-nen dynamischen
[X.]nterpretation der Konvention nicht außer [X.] zu [X.] sei, müsse der Schutz "legitimer Erwartungen" der Erblasser und ih-rer Familien dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichteheli-cher Kinder untergeordnet werden (zum Ganzen: [X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
43).

(bb) Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für [X.] hat sich der Gesetzgeber zu Eigen gemacht. Dem Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder wird durch die Aufhebung der Stichtagsregelung in Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.] ab dem 29.
Mai 2009 Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks.
17/3305 S.
6, 7
f.; dazu auch BR-Drucks.
486/10).

Von dieser Gesetzesänderung werden damit auch Erbfälle
erfasst, die sich in der [X.] zwischen der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28.
Mai 2009 und der Verkündung des Gesetzes am 12.
April 2011 (vgl. [X.]
[X.] 615
f.) ereignet haben. [X.]n diesen Fällen sei -
so die Begründung des Regierungsentwurfs
-
das Vermögen des Erblassers zwar bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltender Rechtslage be-rufenen Erben übergegangen. Eine rückwirkende Entziehung dieser vom Schutz des Art.
14 Abs.
1 [X.] umfassten Rechtsposition sei aber aus-nahmsweise
zulässig. Die Entscheidung vom 28.
Mai 2009 stelle eine Zäsur im Hinblick auf
den mit einem Erbfall verbundenen Vertrauens-schutz dar. Ab deren Verkündung habe jedenfalls damit gerechnet wer-den müssen, dass sich die Rechtslage ändere und gegebenenfalls Ge-richte Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] unangewendet ließen.

32
33
-
13
-

Eine weitergehende Rückwirkung auf vor dem 29.
Mai 2009 gele-gene Erbfälle ist
hingegen abgelehnt
worden, da hier Ausnahmen vom Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht bestünden
(BT-Drucks.
17/3305 S.
8, 17/4776 S.
7).

(cc) Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht willkürlich. Er hat die für die zeitliche An-knüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
17/4776, S.
6
f.) und
den ihm zukommenden Spielraum in sach-gerechter Weise genutzt (vgl. [X.], FPR 2011, 275, 278
f.; dagegen
kritisch z.B.: [X.], [X.], 92, 96
f.; [X.], ZEV
2011, 397, 399
f.; 131, 132; [X.].
ZEV
2010, 505, 507; Stellungnahme
des DAV, [X.] 2010, 174,
175).

Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Es bedarf deshalb einer be-sonderen Rechtfertigung, wenn dieser die Rechtsfolgen eines der [X.] zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsord-nung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. [X.]E
109, 133, 180; 105, 17, 36
f.). Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem [X.]punkt der Verkündung der Norm liegenden [X.]raum eintreten ("echte" Rückwirkung), ist mithin grundsätzlich unzulässig.

34
35
36
-
14
-

Das findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrau-ensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. [X.]E
109, 133, 181; 97, 67, 78
f.; 72, 200, 242), und kann
daher eine
Einschränkung der Gewähr-leistung des Art.
6 Abs.
5 [X.] genauso rechtfertigen wie die
dem
Erblas-ser und
dessen bisherigen Erben zukommende Gewährleistung des Art.
14 Abs.
1 [X.] (vgl. nur [X.]E
126, 400, 424
m.w.[X.]).

ertrauen in die Fortgeltung von Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.] gründet -
wie der Regierungsentwurf zur Neuregelung
zu-treffend sieht
-
sowohl in den rechtspolitischen Diskussionen und [X.] der letzten Jahrzehnte als auch in der bisherigen Rechtspre-chung des [X.] (vgl. die Darstellung bei BT-Drucks.
17/3305 S.
6; [X.]/[X.], 5.
Aufl. Einl.
zu Band
9 Rn.
123; [X.], ZEV
2009, 488
f.).

Der Gesetzgeber hat sich nach Erlass des [X.]es vom 1.
August 1969 ([X.]
[X.] 1243) mehrfach mit Fragen der gesetzli-chen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der [X.] der Stichtagsregelung in Art.
12 §
10 Abs.
2 NEhelG
a.[X.] be-fasst.

[X.]m Zuge der [X.] mussten die
Rechtssysteme
der Bundesrepublik
[X.]
und der
Deutschen Demokratischen Repub-lik
miteinander
in Einklang gebracht werden. Seit 1976 waren in der
Deutschen Demokratischen Republik
nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen gleichgestellt. Der Gesetzgeber entschied sich lediglich dafür, mit Art.
235 §
1 Abs.
2 EGBGB i.d.[X.] vom 23.
September 1990 (vgl. Gesetz zum Einigungsvertrag vom 31.
August 1990, [X.].
[X.] Kap.
[X.][X.][X.] 37
38
39
40
-
15
-

Sachgebiet
B Abschn.
[X.][X.] Nr.
1;
[X.]
[X.][X.] 885, 941, 950) den nichteheli-chen Kindern
ihre bisherige Rechtsstellung zu erhalten, wenn der [X.] am 2.
Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] hatte. Für andere nichteheliche Kinder sollte die Stichtagsregelung des Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] weitergelten. Das wurde vom [X.] aufgrund eines [X.] vom 3.
Juli 1996 (1
BvR 563/968, juris) gebilligt (vgl. auch [X.]
FamRZ 2004, 433
f.).

[X.]n der Folge wurde die Frage einer weitergehenden Gleichstellung nichtehelicher Kinder sowohl in den Beratungen zum [X.] vom 16.
Dezember 1997 ([X.]
[X.] 2968) als auch zum [X.] vom 9.
April 2002 ([X.]
[X.] 1239) erörtert (vgl. nur [X.], FamRZ
2009, 1294, 1295; [X.], FPR
2010, 396; z.B. anlässlich des ErbGleichG: [X.], FamRZ
1996, 781
ff.), jedoch blieb Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] erneut unverändert. Das wurde zuletzt vor allem mit dem Vertrauen der väterlichen Familie in den Fort-bestand der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
14/8131, S.
6
f.). [X.]ns-besondere darauf stützte sich auch das [X.] in seinem der Entscheidung des [X.] vom 28.
Mai 2009 vorausgegangenen Beschluss vom 20.
Novem-ber 2003 (FamRZ
2004, 433) und hielt Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] weiterhin für mit dem Grundgesetz vereinbar.

von Erblassern
und deren
bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.], durfte der Gesetzgeber sich [X.] entscheiden, die beabsichtigte Rechtsänderung erst nach dem Tag 41
42
-
16
-

-
rückwirkend
-
in [X.] zu setzen, an dem der [X.] die bisherige Regelung als gegen Artt.
8, 14 [X.] verstoßend angesehen hatte (vgl. [X.]/[X.], 5.
Aufl. Einl.
zu Band
9 Rn.
130; [X.], FPR
2010,
396, 397; [X.], FPR 2011, 275, 277, 279; [X.]. ZEV
2009, 488, 491; [X.], [X.] 26/2010 Anm.
1). Ab diesem [X.]punkt war ein Vertrauen in einen wei-terhin geltenden Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen [X.]s nicht mehr berechtigt und eine Rechtsunsicherheit entstanden, die eine rückwirkende Änderung der Rechtslage ermöglichte (vgl. [X.] [X.]E
72, 302, 325
ff.).

Hätte der Gesetzgeber einen früheren Stichtag gewählt, hätte er einem -
schon verstorbenen
-
Erblasser, der die neue Rechtsprechung des [X.] weder hätte kennen können noch damit rechnen müssen,
nachträglich
die Möglichkeit ge-nommen, anderweitig zu verfügen. Den Erben wären im Erbfall noch nicht bestehende Pflichten auferlegt worden, die das Erbrecht rückwir-kend erheblich hätten einschränken können; sie wären dabei insbeson-dere mit Ansprüchen von Abkömmlingen des Erblassers aus einem Erb-
oder Pflichtteilsrecht konfrontiert worden, die gegebenenfalls Jahrzehnte nach dem Erbfall entstanden wären. Dies hätte ihrem
Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und auf den Bestand der auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage getroffenen Dispositionen wider-sprochen (vgl. [X.]E
109, 133, 180; 105, 17, 36
f.).

Diese
zeitliche Anknüpfung an die Entscheidung des [X.] entspricht anderen temporalen Kollisi-onsnormen des [X.] Erbrechts. Diesen ist der Grundsatz zu [X.], dass für die erbrechtlichen Verhältnisse die früheren Regelun-43
44
-
17
-

gen
maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor dem [X.]nkrafttreten neuer Vorschriften gestorben ist (vgl. nur Senatsurteile vom 1.
Dezember 1993 -
[X.]V
ZR 261/92, [X.]Z
124, 270, 277 zu Art.
235 §
1 Abs.
1 EGBGB und vom 18.
Januar 1989 -
[X.]Va
ZR 296/87, NJW
1989, 2054 unter
[X.][X.]
2 zu Art.
213 Satz
1 EGBGB; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5.
Aufl. §
3
[X.]; [X.], FamRZ
1996, 781, 782). Auf die Wahrung dieses tragenden Rechtsprin-zips durften der Erblasser und seine nach früherem Recht berufenen [X.] ebenfalls vertrauen.

Dem steht nicht entgegen, dass sich ein als Erbe [X.] schon nach bisherigem Recht bis zum Ablauf von Ausschluss-
und Verjäh-rungsfristen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen kann. Diese sind [X.] -
wie z.B. Ansprüche Pflichtteilsberechtigter nach §§
2303, 2325 BGB
-
bereits im [X.]punkt des [X.] angelegt und können daher in die über die Erbschaft zu treffenden Dispositionen einbezogen werden. Das
wäre jedoch bei
einer rückwirkend durch eine gesetzliche [X.] begründeten
Rechtsstellung eines nichtehelichen, vor dem 1.
Juli 1949 geborenen Abkömmlings
gerade nicht möglich
gewesen, die eine über den 29.
Mai 2009 hinausreichende Aufhebung des Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] zur Folge gehabt hätte.

sich nicht aus der [X.] zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, deren Garantien nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung der Grundrechte her-anzuziehen und im Rahmen einer anzustellenden Abwägung zu berück-sichtigen sind, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. [X.]E 111, 307, 316
ff.; vgl. dazu auch [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 45
46
-
18
-

Rn.
17
ff.). Vielmehr entsprechen die danach zu berücksichtigenden Ge-sichtspunkte denjenigen, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen und denen Rechnung zu tragen war.

Zwar wird durch Art.
8
Abs.
1
[X.] das Recht auf [X.]ung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen -
ehelichen oder nicht-ehelichen
-
Kindern und Eltern unterfällt (vgl. nur [X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
30; NJW
2005, 875 Rn.
26; 1979, 2449 Rn.
52; [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
8 Rn.
85), geschützt, jedoch ist dies -
wie bei Art.
6 Abs.
5 [X.]
-
mit anderen Gewährleistungen in Einklang zu bringen. [X.] zählt der durch Art.
1 des 1.
Zusatzprotokolls zur [X.] garantierte Schutz des Eigentums, der demjenigen zukommt, dem eine Erbschaft zugefallen ist (vgl. nur [X.] [X.] 2005, 1048 Rn.
42
f.), und der durch den Erlass rückwirkender Gesetze unverhältnismäßig beeinträchtigt sein
kann (vgl. [X.], [X.] 3.
Aufl. 1.
Zusatzprotokoll zur [X.] Art.
1 Rn.
16; [X.], Entscheidung vom 6.
Oktober 2005 -
1513/03 Rn.
81). Darüber hinaus stellt der zur Begründung der auf Erbfälle ab dem 29.
Mai 2009 begrenzten Rückwirkung herangezogene Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein grundlegendes, auch von der Konvention garantiertes Element der Rechtsstaatlichkeit dar (vgl. [X.] EuGRZ 2009, 566 Rn.
72; Entscheidung vom 18.
Sep-tember 2007 -
52336/99, juris Rn.
145; dazu auch KG FamRZ
2010, 2104, 2105; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
7
f.).

Daher führt die Berücksichtigung der Garantien der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu keiner anderen Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung. Aus der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] NJW
1979, 2449 Rn.
58; EuGRZ
1992, 12 Rn.
26
ff.; dazu 47
48
-
19
-

auch [X.] FamRZ
2009, 1983, 1984) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die [X.] vor Verkündung der Entscheidung vom 28.
Mai 2009 zu ändern (vgl. [X.], ZEV
2009, 488, 491
f.; [X.], [X.] 26/2010 Anm.
1; allgemein dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
7
f.; [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
25). Anderes wäre [X.] anzunehmen, wenn der Gerichtshof einen strukturellen Mangel der [X.] Rechtslage festgestellt hätte (vgl. [X.] NJW
2005, 2521 Rn.
193; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
12
f.; [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
7
f., 25); dieser
wurde jedoch nicht erkannt.

b) Art.
12 §
10
Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] und die beschränkte Rückwirkung des [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung verletzen keine von Art.
14 Abs.
1 [X.] geschützte Rechtsposition
nichtehelicher Kinder.

Art.
14 Abs.
1 [X.] gewährleistet in Satz
1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als [X.]ndividualrecht und überlässt es in Satz
2 dem Ge-setzgeber
-
ebenso wie beim Eigentum
-,
[X.]nhalt und Schranken des [X.] zu bestimmen. Um eine solche Bestimmung des Gesetzgebers handelt es sich sowohl bei den seit 1970 geltenden Erbrechtsvorschriften des [X.]es als auch bei der Neuregelung
aus dem Jahr
2011. Diese bilden einen Teil der vom Verfassungsgeber selbst in Art.
6 Abs.
5 [X.] verlangten
Reform des Nichtehelichenrechts. Deshalb
ist in erster Linie dieser Spezialnorm der Prüfungsmaßstab dafür zu [X.], ob der Gesetzgeber den Kreis der nichtehelichen Kinder, die in den Genuss der neuen Erbrechtsregelung kommen, verfassungsgemäß 49
50
-
20
-

abgegrenzt hat (vgl. zum Ganzen bereits [X.]E
44, 1, 17
f.). Das ist -
wie aufgezeigt
-
der Fall.

Anderes ergibt sich nicht daraus, dass das [X.] mit Beschluss vom 19.
April 2005 ([X.]E
112, 332, 349
ff.) aus-gesprochen hat, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunab-hängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die [X.]garantie des Art.
14 Abs.
1 Satz
1 [X.] geschützt ist. Diese Ent-scheidung versteht das Pflichtteilsrecht als tradiertes Kernelement des [X.] Erbrechts, das auch im Sinnzusammenhang mit dem durch Art.
6 Abs.
1 [X.] gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern steht. Daher lassen sich die dortigen Erwägungen nicht auf das Verhältnis eines nichtehelichen Kindes
zu sei-nem Vater in der Weise übertragen, dass sich daraus über Art.
6 Abs.
5 [X.] hinaus ein Auftrag zur Gleichstellung ableiten ließe. Das [X.] ist vom bestehenden Erb-
und Pflichtteilsrecht [X.]; dieses billigt einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1.
Juli 1949 geboren ist, bisher gerade keinen Pflichtteil zu. Erst die gesetzliche Neuregelung
ändert das für Erbfälle ab dem 29.
Mai 2009.

4. Eine andere Beurteilung folgt nicht
aus einer an den Vorgaben des Görgülü-Beschlusses des [X.] ([X.]E
111, 307; nachfolgend u.a. [X.] NJW
2005, 1765
f.; vgl. auch [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
46 Rn.
31
ff.)
orientierten
Berücksichtigung der
Entscheidung des [X.] vom 28.
Mai 2009. Hier ist weder der Anwendungsbereich von Art.
8 Abs.
1 [X.]
(unten
a)
noch derjenige von Art.
14 [X.]
(unten
b)
eröff-51
52
-
21
-

net. Daher kann der Kläger durch Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
a.[X.] in diesen Garantien nicht verletzt sein.

a)
Die [X.] der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält keine isolierte Regelung des Erbrechts. [X.] geht der [X.] davon aus, das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern hänge so eng mit dem Familienleben zusammen, dass es unter Art.
8 Abs.
1 [X.] (Recht auf [X.]ung des Familienlebens) falle ([X.]
NJW-RR
2009, 1603 Rn.
30;
NJW
1979, 2449 Rn.
52).
Dessen
Anwendbarkeit setzt die Existenz en-ger persönlicher Verbindungen zwischen Vater und Kind voraus (vgl. [X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
30; 2009, 1585, 1586
f.; [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
8 Rn.
51; [X.], FamRZ
2010, 675, 676; [X.], FPR 2011, 275, 279; [X.]. ZEV
2009, 488, 489, 492). Das ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und hängt davon ab, ob enge persönliche Beziehungen vorhanden sind, ob der Vater nachweislich ein [X.]nteresse an dem Kind hat oder ob er sich zu diesem
bekennt ([X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
30; 2009, 1585, 1586
f., jeweils m.w.[X.]). Allein eine biologische [X.]chaft ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf eine solche enge persönliche Beziehung hindeuten, reicht nicht aus (vgl. [X.] NJW-RR 2009, 1585, 1586).

An einer
solchen
engen
persönlichen
Verbindung zwischen Kläger und Erblasser
fehlt es. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher vom Senat zugrunde zu legenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts hatte
der Erblasser den
Kläger zu keiner [X.] als seinen Sohn
anerkannt. Weder bestand
zwischen beiden ein Kontakt noch war
ein solcher
vom Erblasser gewollt; lediglich der Vater des Erblassers hielt Briefkontakt mit dem Kläger. Daher mangelte es an einem nach-53
54
-
22
-

weislichen [X.]nteresse
des Erblassers
und an dessen
Bekenntnis zum Klä-ger.
Allein der Umstand, dass er
aufgrund der nach Art.
12 §
3 Abs.
1 Satz
2 NEhelG
a.[X.] statusfeststellenden Wirkung des Unterhaltsurteils als Vater des [X.] galt
und diese Statusvaterschaft nicht nach Art.
12 §
3 Abs.
2 Satz
1 NEhelG
angefochten worden war, genügt nicht.

b) Ebenfalls nicht betroffen ist das Diskriminierungsverbot des Art.
14 [X.]. Dieses verbietet bei den von der Konvention garantierten Rechten und Freiheiten eine unterschiedliche Behandlung von Personen in vergleichbarer Lage, wenn es dafür keinen sachlichen und vernünfti-gen Grund gibt ([X.] [X.] 2005, 1048 Rn.
46; NJW
2005, 875 Rn.
61; 1979, 2449 Rn.
33).

Erforderlich wäre dazu, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter eine andere Konventionsbestimmung fällt (vgl. [X.] NJW-RR
2009, 1603 Rn.
28; NJW
2005, 875 Rn.
54; 1979, 2449 Rn.
32; [X.], [X.] 3.
Aufl. Art.
14 Rn.
5). Daran fehlt es hier. Weder Art.
8 Abs.
1 [X.] ist tangiert noch Art.
1 des 1.
Zusatzprotokolls zur [X.], da [X.] kein Recht auf den Erwerb von Eigentum gewährleisten
und daher
55
56
-
23
-

durch den Ausschluss eines Erbrechts nicht berührt sind
(vgl. [X.] NJW
1979, 2449 Rn.
50; [X.], [X.] 3.
Aufl. 1.
Zusatzpro-tokoll zur [X.] Art.
1 Rn.
10).

Wendt [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
309 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.06.2010 -
2 U 8/10 -

Meta

IV ZR 150/10

26.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZR 150/10 (REWIS RS 2011, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter Erbschaft


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IV ZR 150/10

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