Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. X ZB 15/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7178

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X [X.]/12
vom

20. März 2013

in dem [X.]tsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
[X.] § 143
a)
Bei der [X.] eines [X.]tsoder Patentanwalts handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen um eine [X.], weil der Ge-genstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.
b)
Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.
[X.], Beschluss vom 20. März 2013 -
X [X.]/12 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
die Richterin [X.], den
Richter [X.], die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß

beschlossen:

Die [X.]tsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Kläger haben von der [X.] Entgelt für ihre Tätigkeit als Pa-tentanwälte im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung beim [X.] verlangt;
diese Klage hatte keinen Erfolg. Das [X.] hat mit Beschluss vom 6.
Juli 2011 die der [X.] zu erstattenden Kosten auf 509,83

der [X.] neben den von ihr
beauftragten [X.]tsanwälten tätigen Patent-anwälte in Höhe von 232,80

Gegen die Kostenfestsetzung haben
sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde
gewandt. Das [X.] hat den angefochtenen [X.] teilweise abgeändert und die der [X.] zu erstattenden Kosten auf 277,03

(GRUR-RR 2012, 410).
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3
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Hiergegen richtet sich die
vom [X.] zugelassene [X.]tsbe-schwerde der
[X.].

I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und auch ansonsten zulässige [X.]tsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die [X.]tsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es an der gemäß §
575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO erforderlichen Erklärung fehlt, inwieweit der Be-schluss des [X.] angefochten wird. Umfang und Ziel der Anfech-tung ergeben sich eindeutig aus
der [X.]tsbeschwerdebegründung. Danach will die Beklagte die Entscheidung des [X.] anfechten, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, nämlich ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 29.
April 2011 zurückgewiesen worden ist. Das Fehlen eines förmlichen Antrags ändert nichts an der Zulässigkeit der [X.]tsbeschwerde. Dass die [X.] in der Beschwerdeinstanz keinen Antrag gestellt, sich gleichwohl in der Begründung in ihrer [X.]tsbeschwerde auf einen solchen Antrag berufen hat, ist ebenfalls unschädlich.
Das [X.] hatte ihrem [X.] in vollem Umfang entsprochen. Ein ausdrücklicher Gegenantrag zu der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde war nicht erforderlich.

2. Das Beschwerdegericht hat zu [X.]t den Kostenfestsetzungsantrag der [X.] zurückgewiesen, soweit die Kosten durch die Mitwirkung von [X.] entstanden sind. Die Kläger haben der [X.] diese Kosten nicht gemäß §
143 Abs.
3 [X.] zu erstatten, weil die zugrunde liegende Hono-rarklage keine [X.] im Sinne des §
143 Abs.
1 [X.] ist.

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a) Das [X.]
hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

§
143 Abs.
3 [X.] sei nicht anwendbar, weil der [X.]tsstreit keine [X.] sei. Unter Berücksichtigung des Sinn
und Zwecks des §
143 [X.] sei eine Auslegung der Vorschrift, die so weit gehe, [X.]n
aus einem Patentanwaltsvertrag generell als [X.] zu qualifizieren, nicht gerechtfertigt. Die Kläger hätten in dem vergangenen [X.]tsstreit jedenfalls keinen Anspruch aus dem [X.] geltend gemacht. Der [X.] beurteile sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit [X.] nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es widerspre-che dem Sinn und Zweck des §
143 [X.], ein solches Vertragsverhältnis grundsätzlich als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes [X.]tsverhältnis zu betrachten. Der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich [X.] um ein Patent gehandelt habe, habe für die Begründung der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt. Soweit patentrechtliche Fragen
in einem Honorarprozess durch Einwendungen des [X.] aufge-worfen würden, könne sich im Einzelfall eine Erstattungspflicht auch bei einem nicht als [X.] einzuordnenden Verfahren aus §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO ergeben; im Streitfall lägen die Voraussetzungen für einen Kostenerstat-tungsanspruch nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor.

b) Dies hält der Nachprüfung stand.

(1) Wie der Senat mit Beschluss vom 22.
Februar 2011 (X
ZB
4/09, [X.], 662

[X.]) entschieden hat, zählen zu den [X.] alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng ver-knüpft sind. Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchs-7
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grundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizen oder sonstigem Verwer-tungsvertrag beruhen ([X.], Urteil vom 7.
November 1952
I
ZR
43/52, [X.]Z 8, 16, 18). Die [X.] und das Interesse der Parteien, ihren eigentli-chen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreit-sache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich in
der Praxis eine weite Auslegung des Begriffs der [X.] ergibt.
Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem [X.] ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende [X.]tsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das [X.] erfährt, sind
Sinn und Zweck der [X.] gemäß §
143 [X.] zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen [X.] verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Ver-ständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser [X.]tfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende [X.]tsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die [X.] der Parteien keines [X.] bedürfen.

(2) Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 22.
Februar 2011 (X
ZB
4/09, aaO) für den dort zugrunde
liegenden [X.]tsstreit angenommen, in dem der Kläger den [X.] darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines Urteils
in einem Vorprozess geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die Übertragung eines Patents verlangt.
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(3) Auch bei der [X.] eines [X.] oder Patentanwalts handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen
um eine [X.], weil
der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine
Erfindung bezogen oder ein Patent
oder eine Patentanmeldung
betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorar-forderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt
und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen
Schutzrechts maß-geblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. Es fehlt dann nach Sinn und Zweck des § 143 [X.] die [X.]tfertigung für die Einordnung als [X.].

Das [X.] hat daher rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Inhalt der
Patentanmeldung
in dem [X.]tsstreit unter keinem Gesichtspunkt eine Rolle gespielt habe. Hiergegen erinnert die [X.]tsbeschwerde nichts.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
16 O 47/09 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2012 -
5 W 248/11 -

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Meta

X ZB 15/12

20.03.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. X ZB 15/12 (REWIS RS 2013, 7178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7178

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