Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2002, Az. 2 StR 266/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1544

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 266/02vom18. September 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom18. September 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] als Vorsitzende,[X.],[X.]in am [X.] Dr. [X.],und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.] als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -- 4 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2002a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte desschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-sung, erpresserischem Menschenraub, sexueller Nötigung undmit Freiheitsberaubung schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten verurteilt und die Anrechnung der in [X.] erlittenen Ausliefe-rungshaft hierauf angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-stützte, vom [X.] vertretene, zum Nachteil des [X.] Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegentateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räu-- 5 -berischer Erpressung erstrebt. Soweit auch eine Strafbarkeit des [X.] §§ 239 b Abs. 1 2. Alt., 316 a StGB in Betracht kommt, ist die Verfolgungin der [X.] nach § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1StPO auf die Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischenErpressung, des erpresserischen Menschenraubs, der sexuellen Nötigung undder Freiheitsberaubung beschränkt worden.Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur [X.].Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und ein unbekannt [X.] Mittäter am 9. Oktober 1993 gegen 12.15 Uhr beschlossen, den aufeinem Parkplatz in [X.]geparkten PKW der Zeugin [X.] sich zu bringen, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Der Angeklagte [X.] die Zeugin von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug einsteigen wollte,hielt ihr eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole an den Hals undstieß sie auf den Beifahrersitz. Er setzte sich neben sie auf den [X.] bedrohte sie weiter mit der Pistole, die er ihr in den Rücken und Nacken-bereich hielt, während der Mittäter, der der Zeugin die Autoschlüssel abge-nommen hatte, das Fahrzeug Richtung [X.]. fuhr. Auf der Fahrt gaben der An-geklagte und sein Mittäter an, daß sie [X.] seien und den Auftraghätten sie zu töten, weiter drohten sie ihr, die Wirbelsäule zu zerschießen.Nach einem Halt, bei dem die Zeugin und der Angeklagte auf die [X.], wurde die Zeugin aufgefordert, Geld zum Tanken zu geben. [X.] vor den [X.] übergab sie ihnen 100,-- DM. Schließlich sollte die Zeu-gin im [X.] in der Nähe eines Waldrandes freigelassen werden.Aufgrund eines nunmehr gefaßten Entschlusses vollzog der Angeklagte gegen- 6 -den Willen der Zeugin, die sich aber aus Angst nicht wehrte, den [X.] zwang die- 7 -Zeugin ihn manuell zu befriedigen. Anschließend [X.] gegen 16.00 Uhr [X.] fuhrender Angeklagte und sein Mittäter mit dem Fahrzeug der Zeugin davon.Der Angeklagte, der seit 1993 nach einem Wirbelsäulenbruch zu 60 %erwerbsgemindert ist, außerdem an einer Leberzirrhose und einer Blasenläh-mung leidet, hielt sich sodann mehrere Jahre in [X.] und [X.] auf. Dasein Gesundheitszustand sich verschlechterte, stellte er sich, um zur [X.] nach [X.] zu kommen, im Mai 2001 den [X.] [X.]. Am 22. Oktober 2001 wurde er an die Bundesrepublik [X.]ausgeliefert.Das [X.] hat die Wegnahme des Fahrzeugs als schweren [X.] §§ 249 Abs. 1 aF, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB, die durch den Angeklagtenerzwungenen sexuellen Handlungen als damit tateinheitlich begangene [X.] Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 aF StGB gewertet. Eine Verurteilung nach§ 239 a StGB hat es abgelehnt, weil der [X.] für die [X.] Handlung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei. Die Forde-rung der Täter, ihnen Geld zum Auftanken des Fahrzeugs zu geben und diedaraufhin erfolgte Übergabe von 100,-- DM durch die Zeugin hat das [X.] nicht gewürdigt.Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das [X.]den Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht erschöpft [X.] -Das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters erfüllt, soweit sievon der Zeugin zum Auftanken des Fahrzeugs 100,-- DM forderten und erhiel-ten, den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit schwererräuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF [X.] Angeklagte und sein Mittäter haben die Zeugin entführt und sich ih-rer bemächtigt, als sie die Zeugin mit aufgesetzter Pistole zwangen in [X.] einzusteigen und mehrere Stunden mitzufahren. Zwar verfolgten [X.] zunächst nur den Zweck, sie daran zu hindern, alsbald Anzeige zu er-statten. Durch die Entführung war jedoch eine Zwangslage für die Zeugin ge-schaffen, die sie dem ungehemmten Einfluß der Täter aussetzte und die [X.] und sein Mittäter in der Folge nutzten, um sie mit mindestens kon-kludenten Todesdrohungen zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Die Zeugin,die auch nach dem Wechsel auf die Rückbank von dem neben ihr [X.] weiterhin mit der Pistole bedroht wurde, gab - wie für den Ange-klagten und seinen Mittäter offensichtlich war - das Geld allein unter dem [X.] der andauernden Todesdrohungen heraus. Dies genügt für die zweiteAlternative des § 239 a Abs. 1 StGB. Der Grundsatz der Spezialität steht [X.] nicht entgegen. [X.] ist daneben der Tatbestand derschweren räuberischen Erpressung sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nachdem derzeit geltenden Recht erfüllt, da die konkrete Verwendung der Schreck-schußpistole geeignet war, erhebliche Verletzungen beizubringen (§ 250Abs. 2 Nr. 1 nF StGB).Hinzu tritt in weiterer Tateinheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). [X.] geht die Freiheitsentziehung zeitlich über die in § 239 aStGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen [X.] erheblich hinaus und weist daher einen eigenständigen Unrechts-gehalt auf.Die Tatbestände der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 253, 255, 250 Abs. 1Nr. 2 aF, 239 a Abs. 1 2. Alt., § 239 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 aF StGB wurdentateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).Der Schuldspruch war danach zu ändern. § 265 StPO steht nicht entge-gen, weil nicht ersichtlich ist, daß der geständige Angeklagte sich anders alsgeschehen hätte verteidigen können.Die Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlagedes geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden.Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.] RiBGH [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 266/02

18.09.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2002, Az. 2 StR 266/02 (REWIS RS 2002, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1544

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