Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2346

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 285/99Verkündet am:11. Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] als [X.] § 50Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei-ligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekanntenFernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,so kann darin ein [X.] i.S. von § 50 [X.] liegen. Gegenstand der Privi-legierung des § 50 [X.] kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er-hobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 [X.] KammergerichtLG [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] 17. August 1999 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der —Bildfi-Zeitung in der Zeitschrift —[X.] Kläger ist Verleger der Tageszeitung —[X.] In deren Ausgabe vom9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 [X.] über einen Besuch der —[X.] bei der damaligen Ehefrau vonDieter [X.], [X.], die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer [X.] Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede [X.] mit Frau [X.], die den Vorwurf erhob, [X.] habe sie geschlagenund ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile —[X.]sFrau [X.] So hat er [X.] [X.] war ein Farbfoto des Gesichts von Frau [X.] wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und [X.]. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: —Ich habe [X.] sehr lange überlegt, obich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: [X.] darf einerFrau so etwas antun. [X.] darf seine Frau [X.] veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erschei-nenden Zeitschrift —[X.] in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter [X.] —In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama[X.] gegen [X.] hat der letzte Akt begonnenfi einen Artikel über die [X.] Eheleute [X.] und [X.]. In dem Artikelwurde berichtet, daß Frau [X.] auf der Titelseite der —Bildfi-Zeitung mit ei-nem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: —So hat er [X.] zuge-richtetfi. Zur Illustration war oberhalb dieses —[X.]-Artikels ein aus der Titelseiteder —Bildfi-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. [X.] Auszug waren neben dem Zeitungstitel —Bild Münchenfi die [X.] -—[X.]s Frau [X.] So hat er [X.] [X.] und das oben beschriebene [X.] zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: —Böser Vorwurf in ‡Bild™: [X.] [X.] beschuldigt [X.]fi. Nachstehend ist der obere Teil des —[X.]-Artikels in schwarzweiß wiedergegeben:Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten [X.] der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet- 5 -und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.Das [X.] hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hatdas [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das [X.]eil abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.], 282).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des [X.], mit der erseine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72,16, 17 [X.] verneint und zur Begründung ausgeführt:Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 [X.] zulässig gewesen.Der —[X.] trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den [X.]. In dem Artikel sei auch über ein [X.] berichtet worden, näm-lich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute [X.] und [X.]sowie darüber, daß Frau [X.] auf der Titelseite der —Bildfi-Zeitung mit [X.] zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagthabe, wie sie von [X.] zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einigeTage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz derEheleute [X.] und [X.] von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen.Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des [X.] sei im —[X.] darüber berichtet worden, was im einzelnen in der —Bildfi-Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über dieberichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 [X.] voraussetze,tatsächlich wahrnehmbar geworden.Die Wiedergabe des [X.] sei auch in einem durch den Zweck gebote-nen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau[X.] erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interviewin der —Bildfi-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den [X.] auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen,die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile —So hat er [X.] [X.] seiohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschauli-chen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes,das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute [X.] und [X.]begleite und veranschauliche.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 [X.] gestütztenAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der [X.], die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Foto-grafie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 [X.] gerechtfertigt gewesen.1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem [X.] nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.] hinsichtlichseiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu-steht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des [X.], derdem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließlicheNutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem [X.] -beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einge-räumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein ei-gener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.2.Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß [X.] Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 [X.] gestattet war.Nach § 50 [X.] dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtetwird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [X.] Bildberichterstattung über [X.]se in [X.] im wesentlichen Tagesinteres-sen Rechnung tragenden [X.] Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Fürdie nach § 72 [X.] geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung ent-sprechend anwendbar.a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 [X.]wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-bestimmungen der §§ 45 ff. [X.] grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.;[X.]Z 85, 1, 4 f. [X.] Presseberichterstattung und [X.]; 144, 232,235 f. [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 24.1.2002 [X.] I ZR 102/99, [X.], 605 f. =WRP 2002, 712 [X.] Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in [X.]Z bestimmt). [X.] vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seinerWerke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich [X.] zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig be-schränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 [X.] trägt der Meinungs- undPressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung undstellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-schließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar(vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen [X.] [X.], 605, 606 [X.]Verhüllter Reichstag, m.w.[X.] 8 -b)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei [X.] Beklagten verlegten Zeitschrift —[X.] um eine Wochenzeitschrift, die —imwesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägtfi. Diese tatrichterliche Annahmewird von der Revision nicht angegriffen.c)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen—[X.]-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein [X.]berichtet worden ist. Dieses [X.] ist [X.] wie auch die Revision nicht ver-kennt [X.] weder der Streit der (damaligen) Eheleute [X.] und [X.] im [X.] noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, son-dern der Umstand, daß sich Frau [X.] mit ihren Vorwürfen anschuldigend ineiner bestimmten Art und Weise an die —Bildfi-Zeitung gewandt hat. Denn nur die-ser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die ab-gedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.aa)Ein [X.] ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeitvon allgemeinem Interesse ist (vgl. [X.], [X.], § 50 Rdn. 3; Schricker/[X.],Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 [X.] Rdn. 6 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.],2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner [X.]Z 85, 1, 9 [X.] Presseberichterstattung und [X.]; [X.], [X.]. v. 1.7.1982 [X.] I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29[X.] Presseberichterstattung und [X.]I). Dies gilt unabhängig vomGegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sportoder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der [X.] besteht, kommen als [X.]se im Sinne von § 50 [X.] in [X.]. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten [X.] in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des [X.] einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Informationnicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sichdas Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen [X.] -banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 [X.] auch eine Berichterstattung,die [X.] wie im Streitfall [X.] eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkei-ten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hin-weis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute[X.] und [X.] und damit auch die Anschuldigung in der —[X.] der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteressewar.bb)Der in der —Bildfi-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Er-scheinens des —[X.]-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange [X.] darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattungempfunden wird (vgl. [X.] AfP 1983, 405, 407; [X.], 220, 221; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 50 Rdn. 5). Diese Vorausset-zung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts im Streitfall gegeben.cc)Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der —[X.]-Artikel stelle keinenBericht über ein [X.], sondern eine umfangreiche Hintergrundreportagemit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandetenArtikel im —[X.] der Bericht über das aktuelle [X.] eindeutig im Mittel-punkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle [X.] nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. [X.] AfP1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen [X.] ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 [X.] privi-legierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auchdie Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte unddurch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und [X.] wie die Revision für den Streitfallhervorhebt [X.] ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über [X.]se [X.] von § 50 [X.] darstellen. Nach § 50 [X.] privilegiert ist nicht nur der- 10 -nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer-tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die [X.] noch im Vordergrund steht (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO§ 50 Rdn. 6; Schricker/[X.] aaO § 50 [X.] Rdn. 10).d)Gegenstand des beanstandeten Artikels im —[X.] war nicht das Bildder verletzten Frau [X.] als solches, sondern die von ihr in die Boulevard-presse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nichtzwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; An-schuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem [X.] beigetreten werden.Zutreffend ist allerdings, daß § 50 [X.] die Wiedergabe eines geschütztenWerkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtetwird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstat-tung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. [X.]Z 85, 1, 6 [X.] Pressebe-richterstattung und [X.]; [X.] GRUR 1983, 28, 30 [X.] Pressebe-richterstattung und [X.]I; [X.] 1985,380, 382; Schricker/[X.] aaO § 50 [X.] Rdn. 15; [X.] in [X.]/[X.] aaO§ 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches gehtes aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tages-ereignis [X.] der Anschuldigung in der —Bildfi-Zeitung [X.] gehören, weil schon [X.] —So hat er [X.] [X.] auf die Fotografie Bezug nimmt und ohnesie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischender Fotografie und der in der —Bildfi-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die [X.] als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschiedenwerden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sichder Artikel im —[X.] gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch [X.] 11 -stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu [X.])Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die [X.], der auszugsweise Abdruck des Artikels in der —Bildfi-Zei-tung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das [X.] darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, überden im —[X.] berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbe-sondere für die Schlagzeile (—So hat er [X.] [X.]), die ohne das Lichtbildkaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und inFarbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 [X.] nicht entge-gen. § 50 [X.] enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaftoder nur im Zusammenhang mit einem anderen das [X.] darstellendenVorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen ([X.]Z 85, 1, 4 f. [X.] Pressebe-richterstattung und [X.]). Maßgeblich ist allein, ob sich [X.] im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Vor-aussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbildin der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden [X.] -I[X.] Revision des [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.Erdmann[X.]BornkammPokrantBüscher

Meta

I ZR 285/99

11.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99 (REWIS RS 2002, 2346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2346

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