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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILI ZR 285/99Verkündet am:11. Juli 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:[X.]: neinBGHR : [X.]als [X.]§ 50Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Betei-ligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekanntenFernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen,so kann darin ein [X.]i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privi-legierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den er-hobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 [X.]KammergerichtLG [X.]2 -Der I. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.]Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und [X.]Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]17. August 1999 wird auf Kosten des [X.]zurückgewiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der —Bildfi-Zeitung in der Zeitschrift —[X.]Kläger ist Verleger der Tageszeitung —[X.]In deren Ausgabe vom9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 [X.]über einen Besuch der —[X.]bei der damaligen Ehefrau vonDieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer [X.]Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede [X.]mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, [X.]habe sie geschlagenund ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile —[X.]So hat er [X.][X.]war ein Farbfoto des Gesichts von Frau [X.]wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verbandzeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: —Ich habe [X.]sehr lange überlegt, obich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: [X.]darf einerFrau so etwas antun. [X.]darf seine Frau [X.]veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erschei-nenden Zeitschrift —[X.]in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter [X.]—In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama[X.]gegen [X.]hat der letzte Akt begonnenfi einen Artikel über die [X.]Eheleute [X.]und Feldbusch. In dem Artikelwurde berichtet, daß Frau [X.]auf der Titelseite der —Bildfi-Zeitung mit ei-nem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: —So hat er [X.]zuge-richtetfi. Zur Illustration war oberhalb dieses —[X.]ein aus der Titelseiteder —Bildfi-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. [X.]Auszug waren neben dem Zeitungstitel —Bild Münchenfi die [X.]-—Bohlens Frau [X.]So hat er [X.][X.]und das oben beschriebene [X.]zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: —Böser Vorwurf in ‡Bild™: [X.][X.]beschuldigt [X.]Nachstehend ist der obere Teil des —[X.]in schwarzweiß wiedergegeben:Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten [X.]der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet- 5 -und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.Das [X.]hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hatdas [X.]abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.]das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der erseine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe:[X.]Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72,16, 17 [X.]verneint und zur Begründung ausgeführt:Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen.Der —[X.]trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den TagesinteressenRechnung. In dem Artikel sei auch über ein [X.]berichtet worden, näm-lich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute [X.]und [X.]darüber, daß Frau [X.]auf der Titelseite der —Bildfi-Zeitung mit [X.]zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagthabe, wie sie von [X.]zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einigeTage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz derEheleute [X.]und [X.]von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen.Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des [X.]sei im —[X.]darüber berichtet worden, was im einzelnen in der —Bildfi-Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über dieberichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze,tatsächlich wahrnehmbar geworden.Die Wiedergabe des [X.]sei auch in einem durch den Zweck gebote-nen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau[X.]erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interviewin der —Bildfi-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den [X.]auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen,die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile —So hat er [X.][X.]seiohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschauli-chen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes,das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute [X.]und [X.]und veranschauliche.[X.]gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 [X.]gestütztenAnsprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründungverneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Foto-grafie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem [X.]nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlichseiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zu-steht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, derdem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließlicheNutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem [X.]-beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einge-räumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein ei-gener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.2.Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß [X.]Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 [X.]gestattet war.Nach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtetwird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang [X.]Bildberichterstattung über Tagesereignisse in [X.]im wesentlichen Tagesinteres-sen Rechnung tragenden [X.]Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Fürdie nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung ent-sprechend anwendbar.a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 [X.]alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-bestimmungen der §§ 45 ff. [X.]grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.;[X.]85, 1, 4 f. [X.]Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232,235 f. [X.]Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 [X.]I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. =WRP 2002, 712 [X.]Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in [X.]bestimmt). [X.]vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seinerWerke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich [X.]zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig be-schränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- undPressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung undstellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-schließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar(vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen [X.]GRUR 2002, 605, 606 [X.]Reichstag, m.w.[X.]8 -b)Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei [X.]Beklagten verlegten Zeitschrift —[X.]um eine Wochenzeitschrift, die —imwesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägtfi. Diese tatrichterliche Annahmewird von der Revision nicht angegriffen.c)Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen—Focusfi-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignisberichtet worden ist. Dieses [X.]ist [X.]wie auch die Revision nicht ver-kennt [X.]weder der Streit der (damaligen) Eheleute [X.]und [X.]im [X.]noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, son-dern der Umstand, daß sich Frau [X.]mit ihren Vorwürfen anschuldigend ineiner bestimmten Art und Weise an die —Bildfi-Zeitung gewandt hat. Denn nur die-ser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die ab-gedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.aa)Ein [X.]ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeitvon allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel,Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; [X.]in Möhring/Nicolini, [X.]Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner [X.]85, 1, 9 [X.]Presseberichterstattung und Kunst-werkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 [X.]I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29[X.]Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vomGegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sportoder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der [X.]besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Be-tracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten [X.]in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des [X.]einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Informationnicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sichdas Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen [X.]-banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung,die [X.]wie im Streitfall [X.]eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkei-ten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hin-weis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute[X.]und [X.]und damit auch die Anschuldigung in der —[X.]der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteressewar.bb)Der in der —Bildfi-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Er-scheinens des —[X.]noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange [X.]darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattungempfunden wird (vgl. [X.]AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR1986, 220, 221; [X.]in Möhring/[X.]aaO § 50 Rdn. 5). Diese Vorausset-zung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts im Streitfall gegeben.cc)Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der —[X.]stelle keinenBericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportagemit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandetenArtikel im —[X.]der Bericht über das aktuelle [X.]eindeutig im Mittel-punkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle [X.]nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. [X.]AfP1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen [X.]ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privi-legierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auchdie Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte unddurch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und [X.]wie die Revision für den Streitfallhervorhebt [X.]ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse [X.]von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der- 10 -nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer-tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die [X.]noch im Vordergrund steht (vgl. [X.]in Möhring/[X.]aaO§ 50 Rdn. 6; Schricker/[X.]aaO § 50 UrhG Rdn. 10).d)Gegenstand des beanstandeten Artikels im —[X.]war nicht das Bildder verletzten Frau [X.]als solches, sondern die von ihr in die Boulevard-presse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nichtzwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; An-schuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem [X.]beigetreten werden.Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschütztenWerkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtetwird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstat-tung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. [X.]85, 1, 6 [X.]Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; [X.]GRUR 1983, 28, 30 [X.]Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; [X.]1985,380, 382; Schricker/[X.]aaO § 50 UrhG Rdn. 15; [X.]in Möhring/[X.]aaO§ 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches gehtes aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tages-ereignis [X.]der Anschuldigung in der —Bildfi-Zeitung [X.]gehören, weil schon [X.]—So hat er [X.][X.]auf die Fotografie Bezug nimmt und ohnesie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischender Fotografie und der in der —Bildfi-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die [X.]als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschiedenwerden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sichder Artikel im —[X.]gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch [X.]11 -stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kom-men.e)Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahmedes Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der —Bildfi-Zei-tung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das [X.]darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, überden im —[X.]berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbe-sondere für die Schlagzeile (—So hat er [X.]zugerichtetfi), die ohne das Lichtbildkaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und inFarbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entge-gen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaftoder nur im Zusammenhang mit einem anderen das [X.]darstellendenVorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen ([X.]85, 1, 4 f. [X.]Pressebe-richterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich [X.]im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Vor-aussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbildin der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden [X.]-I[X.]Revision des [X.]ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.ErdmannStarckBornkammPokrantBüscher
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 285/99 (REWIS RS 2002, 2346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2346
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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