Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Az. 7 AZR 540/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 5822

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2011 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger (wieder) ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 16. März 1985 zuletzt als [X.] beschäftigt. Zum 1. Januar 1987 ging sein Arbeitsverhältnis auf die [X.] über. Hintergrund war die Ausgliederung und Überführung des Geschäftsfeldes der kompatiblen Großcomputer und Peripheriesysteme von der Beklagten auf die [X.], einem von der Beklagten und der [X.] neu gegründeten [X.]. Dessen Firmenbezeichnung stand Ende 1986 noch nicht fest; die Beklagte hielt nach ihrer Darstellung zunächst 66,5 % sowie die [X.] 33,5 % der Gesellschaftsanteile.

3

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat führten vor der Ausgliederung Verhandlungen über deren Folgen. Am 4. Dezember 1986 schlossen sie eine mit „Rahmenbedingungen für in das [X.]/[X.] B AG-Mitarbeiter“ (im Folgenden: [X.] 1986) überschriebene Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Aus Anlaß der Ausgliederung des Geschäfts mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen aus der [X.] zum 01.01.87 wird zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat folgendes vereinbart:

        

1.    

…       

        

15.     

Die [X.] garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der [X.], sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

        

…“    

4

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der [X.] sukzessive deren Geschäftsanteile an der [X.]. In drei Tranchen - im April 1996, im Juli 1998 sowie mit Wirkung zum 25. Oktober 1999 - veräußerte sie die Anteile an die [X.], die später in [X.] umfirmierte. Im Mai 2003 informierte die [X.] die Beklagte über eine geplante Überführung ihrer Servicefunktionen in die [X.] Nach Konkretisierung dieses Vorhabens wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben vom 14. August 2003 an ihre ehemaligen Mitarbeiter und teilte ihnen - so auch dem Kläger - ua. mit:

        

„Sofern Sie von dem genannten [X.] erfasst sind und für Sie die [X.] vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der [X.] etwa begründete Rechtsposition von dem [X.] unberührt.“

5

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging mit Wirkung ab dem 1. September 2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die [X.] über. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger von der Arbeitsleistung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wies das [X.] ab; die Entscheidung ist rechtskräftig.

6

Der Kläger schloss mit der [X.] - nach seinen Angaben „um den 15. Oktober 2009“ - einen Arbeitsvertrag und wurde von diesem Unternehmen - nach Darstellung der Beklagten bereits seit der ersten Oktoberhälfte 2009 - weiterbeschäftigt. Die [X.] wurde im Oktober 2009 neu gegründet und schloss mit dem - damals noch vorläufigen - Insolvenzverwalter der [X.] am 18. September 2009 Verträge zum Erwerb des [X.]. Sie übernahm einschließlich des Führungspersonals mindestens 51 von 81 Mitarbeitern der [X.], darunter den Kläger. Mit Schreiben vom 29. September 2009 und vom 7. Oktober 2009 beanspruchte der Kläger von der Beklagten eine Wiedereinstellung, was diese ablehnte.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Wiedereinstellungsbegehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, Ziffer 15 der [X.] 1986 beinhalte ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der - wegen der Insolvenzkündigung vom 1. Oktober 2009 eingetretenen - Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung in der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Ein etwaiger Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] ändere nichts an dem Eintritt der Bedingung.

8

Der Kläger hat - zuletzt - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung zum 1. Februar 2010 als technischen Angestellten oder auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von [X.] Euro brutto anzunehmen;

        

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Februar 2010 als technischen Angestellten oder auf einer seiner Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung in Höhe von [X.] Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der [X.] zu beschäftigen;

        

höchst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn mit sofortiger Wirkung als technischen Angestellten oder auf einer seiner heutigen Tätigkeit und Fähigkeit entsprechenden Stelle zu den betriebsüblichen Bedingungen der Beklagten unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 16. März 1985 zu einer Jahresvergütung von [X.] Euro brutto entsprechend der letzten Gehaltsbezüge bei der [X.] zu beschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zuletzt insbesondere noch auf den Standpunkt gestellt, einem Rückkehrrecht stünde entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen sei. Dort habe für den Kläger weiterhin eine Beschäftigungsmöglichkeit iSd. Ziffer 15 [X.] 1986 bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte zulässige (Haupt-)Begehren des [X.] ist unbegründet. Die Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.

A. Der zulässige (Haupt-)Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Nach seinem Wortlaut ist er unzweifelhaft auf die Verurteilung der [X.] zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Dem Kläger geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist in dem Schreiben vom 29. September 2009, spätestens in dem vom 7. Oktober 2009, zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 16 [X.]).

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. Februar 2010 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere die Art der Tätigkeit („technischer Angestellter“), sind bezeichnet. Die Formulierung „oder auf einer seinen heutigen Tätigkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Stelle“ führt nicht zur Unbestimmtheit des Begehrens. Mit dieser Passage ist offensichtlich „nur“ die breite Beschreibung der erstrebten Tätigkeit als „technischer Angestellter“ betont. Im Fall der begehrten Verurteilung wäre damit allenfalls ein weites Direktionsrecht der [X.] eröffnet und nicht der Inhalt des erstrebten Arbeitsvertrags unklar. Dem Kläger könnten alle Aufgaben zugewiesen werden, die ein „technischer Angestellter“ schuldet. Die im Antrag angeführten „betriebsüblichen Bedingungen bei der [X.]“ sind nicht unerlässlich für die Bestimmtheit.

II. Der Hauptantrag ist unbegründet.

1. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Februar 2010 (rück-)wirken soll.

a) Mit der Abgabe der Annahmeerklärung kommt das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zustande, denn mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Erklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) zulässig (vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26 [X.]). Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 17 und 35, [X.]E 134, 223).

b) Hiernach steht der Umstand, dass der Kläger die Begründung eines Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum 1. Februar 2010 begehrt, der Begründetheit des Anspruchs nicht entgegen. Spätestens in dem Schreiben vom 7. Oktober 2009 liegt ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Annahme dieses Angebots würde mit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert. Das Arbeitsverhältnis gölte damit nicht zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots als geschlossen.

2. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, die vom Kläger begehrte Willenserklärung abzugeben. Zwar regelt Ziffer 15 [X.] 1986 in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die „neue Gesellschaft“ - die [X.] - wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur [X.], sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Auch beendete das Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.] das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Schließlich ist es weder mit dem Betriebsübergang auf die [X.], in die die Servicefunktionen der [X.] zum 1. September 2003 ausgegliedert wurden, noch mit dem Übergang des Betriebsteils IT-Service auf die [X.] erloschen. Die aufschiebende Bedingung, unter der das Rückkehrrecht steht, ist aber vorliegend nicht eingetreten.

a) In Ziffer 15 der [X.] 1986 haben die Betriebsparteien für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer das Recht zu einer Rückkehr zu der [X.] unter der aufschiebenden Bedingung geregelt, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diesem kollektiv-rechtlichen Wiedereinstellungsversprechen begegnen keine grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken.

aa) Die [X.] 1986 gilt für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1987 von der [X.] auf die „neue Gesellschaft“ übergegangen sind. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis.

bb) Das in Ziffer 15 [X.] 1986 „garantierte“ Rückkehrrecht ist wirksam. Die Betriebsparteien sind nicht grundsätzlich gehindert, einen Wiedereinstellungsanspruch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, zu regeln (ausf. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 36 ff. [X.]). Ziffer 15 [X.] 1986 verstößt auch nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Sie betrifft keinen Sachverhalt, der (mittlerweile) durch Tarifvertrag - konkret durch § 13 Abschn. VI Ziff. 1 Manteltarifvertrag Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. März 2009 - geregelt ist (ausf. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 45 ff. [X.]).

b) Das Ausscheiden der [X.] aus dem Konzernverbund der [X.] beendete das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist die „Garantie eines [X.]“ nach Ziffer 15 [X.] 1986 nicht für die [X.] der [X.] zum Konzernverbund der [X.] befristet.

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 49 [X.]).

bb) Hiernach steht die Geltung der Rückkehrzusage nicht unter dem Vorbehalt einer Zugehörigkeit der „neuen Gesellschaft“ zum Konzernverbund der [X.].

(1) Der Wortlaut von Ziffer 15 [X.] 1986 gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die in die „neue Gesellschaft“ überwechselnden Mitarbeiter. Andere Voraussetzungen oder Bedingungen als der Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in dieser „neuen Gesellschaft“ sind nicht explizit ausgedrückt (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 51).

(2) Gesamtzusammenhang und Regelungssystematik deuten nicht zwingend darauf, das Rückkehrrecht zur [X.] auf die [X.] der „neuen Gesellschaft“ zum B-Konzern zu beschränken. Die [X.] 1986 enthält zahlreiche Bestimmungen, die - ungeachtet ihrer jeweiligen kollektiv-rechtlichen Wirksamkeit - die Beibehaltung der bisher bei der [X.] geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich deren Verschlechterungen und Vergünstigungen zeitlich nicht begrenzen. Damit unterscheidet sich die [X.] 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der [X.] mit den zuständigen [X.] am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 [X.] - [Magnetic]). Die Betriebspartner haben in dem Wissen darum, dass es sich bei der Gesellschaft, in die das Geschäftsfeld der kompatiblen [X.] und [X.] zum 1. Januar 1987 ausgegliedert worden ist, um ein [X.] mit der [X.] handelte, den wechselnden Arbeitnehmern das bei der [X.] bestehende Niveau der Arbeitsbedingungen sichern wollen. Ein alleiniger Einfluss der [X.] auf die [X.] war bereits bei Abschluss der [X.] 1986 ausgeschlossen. Dies kann dafür sprechen, dass die in der [X.] 1986 geregelten Leistungen für die wechselnden Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit - nach der Vorstellung der Betriebspartner nur so lange gelten sollten, wie die Beklagte überhaupt eine Einflussmöglichkeit auf die [X.] als konzernzugehöriges Unternehmen hat (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 52).

(3) Sinn und Zweck des in Ziffer 15 [X.] 1986 geregelten [X.] sprechen deutlich dafür, dieses nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] zu verstehen. Die Betriebspartner haben die Konditionen eines Wechsels von Arbeitnehmern zu einer anderen Vertragsarbeitgeberin festgelegt, vor allem aber den Ausgleich der Nachteile geregelt, die den überwechselnden Arbeitnehmern durch die Ausgliederung des Geschäftsfeldes der kompatiblen [X.] und [X.] ggf. entstehen können. Die Ausgleichsnotwendigkeit ist durch den Wegfall des Arbeitsplatzes der betroffenen Arbeitnehmer bei der [X.] veranlasst. Entscheidend ist weniger die Kompensation von Nachteilen wegen eines Wechsels zu einer ganz bestimmten (konzernzugehörigen) Arbeitgeberin, sondern wegen der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]. Hierfür haben die Betriebspartner ein Äquivalent in der Form einer Wiedereinstellungszusicherung geschaffen und deren Bedingung folgerichtig allein an das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen innerhalb der „neuen Gesellschaft“ geknüpft. Gegen den ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] spricht auch, dass es anderenfalls die Beklagte als beherrschendes Unternehmen weitgehend in der Hand hätte, allein durch die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile die Rückkehransprüche der begünstigten Arbeitnehmer [X.] zu beseitigen. Deren Rechtspositionen könnten von der Konzernmutter der [X.] durch einseitige Maßnahmen ersatzlos entwertet werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn in einem solchen Fall des Ausscheidens aus der [X.] der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung des [X.] gelegen und dieses somit - bereits - zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre. So kann Ziffer 15 [X.] 1986 aber nicht verstanden werden. Auch die Beklagte beruft sich nicht auf eine derartige Deutung. Bei einem ungeschriebenen Vorbehalt des Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der [X.] bliebe schließlich völlig unklar, ob ein solcher Verbleib bereits mit dem Verlust der Mehrheitsanteile und der Beendigung des [X.] oder erst mit der Aufgabe jeglicher Beteiligung an der „neuen Gesellschaft“ endete. Auch dies spricht gegen einen derartigen ungeschriebenen Vorbehalt (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 53).

c) Das für den Kläger bestehende, aufschiebend bedingte Rückkehrrecht ist nicht mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zur [X.], in die die Servicefunktionen der [X.] zum 1. September 2003 ausgegliedert wurden, erloschen. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihren ehemaligen Mitarbeitern - so auch dem Kläger - mit Schreiben vom 14. August 2003 für einen Wechsel zur [X.] die Fortgeltung des [X.] entsprechend der Ziffer 15 [X.] 1986 zugesagt hat (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 56 ff.), wird dieser Anspruch durch einen Betriebs(teil-)übergang nach § 613a BGB nicht berührt.

aa) Die Auslegung von Ziffer 15 [X.] 1986 ergibt, dass das Rückkehrrecht durch den Übergang eines Betriebes bzw. Betriebsteils weder ausgelöst wird noch verloren geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspricht.

(1) Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 15 [X.] 1986 verhält sich nicht ausdrücklich zur Frage der Rechtsnachfolge. Die Formulierung „neue Gesellschaft“ spricht zwar eher dafür, dass die Betriebsparteien allein die [X.] und nicht auch etwaige Rechtsnachfolger oder Betriebsübernehmer gemeint haben. Der Ausdruck ist gewählt worden, weil die Firmenbezeichnung des [X.] im Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] 1986 noch nicht festgestanden hat. Der das Rückkehrrecht auslösende Wegfall der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen „innerhalb der neuen Gesellschaft“ könnte daher allein auf einen solchen bei der [X.] - und nicht bei rechtsnachfolgenden Gesellschaften - verstanden werden (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 31, 55).

(2) Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der [X.] 1986 lassen aber deutlich darauf schließen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Rückkehr zur [X.] nach Maßgabe der Ziffer 15 [X.] 1986 auch - aber nur dann - beanspruchen kann, wenn er bei einem Rechtsnachfolger der „neuen Gesellschaft“ nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt in den Fällen des Betriebs([X.] jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, keinen Gebrauch macht, sondern mit seinem Einverständnis bei einer Rechtsnachfolgerin der „neuen Gesellschaft“ weiterbeschäftigt wird. Das Rückkehrrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der betroffene Arbeitnehmer mit der [X.] im Verhältnis zu einem neu gegründeten Unternehmen, das ggf. wirtschaftlich schwächer ist, eine „sichere“ Arbeitgeberin verliert. Der damit von den Betriebsparteien verfolgte Zweck, das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an einer arbeitsvertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit zu sichern, besteht auch, wenn an die Stelle der „neuen Gesellschaft“ nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein weiterer neuer Arbeitgeber tritt. Dem entspricht es, dass das Rückkehrrecht nur dann ausgelöst wird, wenn bei dem - letzten - Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung tritt aber allein durch einen Betriebsteilübergang bzw. Betriebsübergang nicht ein. Geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über, bleibt der Arbeitnehmer vor dem Verlust einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen durch Ziffer 15 [X.] 1986 weiter umfassend geschützt.

bb) Die Servicefunktionen der [X.] sind zum 1. September 2003 auf die [X.] ausgegliedert worden. Bei dieser Ausgliederung handelte es sich um einen Betriebs(teil-)übergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, von dem das Arbeitsverhältnis des [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] betroffen war. Damit bestand das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht von Ziffer 15 [X.] 1986 über den 31. August 2003 hinaus fort.

d) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die aufschiebende Bedingung des [X.] nicht eingetreten ist, nachdem das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der [X.] im [X.] an die betriebsbedingte Insolvenzkündigung auf die [X.] übergegangen ist.

aa) Der für den Kläger maßgebliche Betriebsteil „IT-Service“ der [X.], der sich mit Tätigkeiten im Wartungs- und Installationsbereich befasst, ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen. Wie der Achte Senat des [X.] zu vorliegendem Sachverhalt entschieden hat, hat die [X.] zwar nicht den gesamten Betrieb der [X.], allerdings den Betriebsteil „IT-Service“ durch Rechtsgeschäft nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen (ausf. hierzu [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 30 ff.). Der Senat schließt sich den Erwägungen des [X.] uneingeschränkt an und sieht von deren erneuter Darstellung ab.

bb) Die in Ziffer 15 [X.] 1986 vorgesehene, das Rückkehrrecht auslösende aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Versteht man Ziffer 15 der [X.] 1986 einerseits so, dass sich das Rückkehrrecht auch auf Betriebs(teil-)erwerber iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt, wird es andererseits nicht durch einen Betriebs(teil-)übergang ausgelöst. Vielmehr besteht in diesem Fall beim Betriebs(teil-)erwerber grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspricht. Für den Kläger bestand in dem übernommenen Betriebsteil „IT-Service“ trotz der [X.] vom 1. Oktober 2009 eine unveränderte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der [X.]. Das von der Rückkehrregelung in Ziffer 15 [X.] 1986 erfasste Risiko eines Arbeitsplatzverlustes aus betrieblichen Gründen hat sich nicht realisiert. Der Kläger hat auch bei der [X.] weitergearbeitet. Eine Unmöglichkeit seiner Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen bei der [X.] ist nicht Gegenstand der Klage.

B. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Wie die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, sind sie nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag - beim höchst [X.] Begehren noch unter der Bedingung des Unterliegens mit dem Hilfsantrag - gestellt. Dem Hauptantrag ist aber kein Erfolg beschieden.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Coulin    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 540/11

15.05.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 22. September 2010, Az: 8 Ca 2831/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, Az. 7 AZR 540/11 (REWIS RS 2013, 5822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5822

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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