Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 1 StR 292/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4801

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 292/11

vom
14. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juli
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München
II vom 28.
Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack

Wahl Rothfuß

Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 292/11

14.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 1 StR 292/11 (REWIS RS 2011, 4801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4801

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