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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 292/11
vom
14. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Juli
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München
II vom 28.
Februar 2011 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf
Meta
14.07.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 1 StR 292/11 (REWIS RS 2011, 4801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4801
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