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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 237/03 Verkündet am: 25. Juli 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] §§ 1, 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997); [X.] [X.]. I [X.]. V[X.] Sa[X.]hgeb. A Abs[X.]hn. [X.] Nr. 16 a) Eine na[X.]h Inkrafttreten des [X.] gemäß [X.]. I [X.]. V[X.] Sa[X.]hgeb. A Abs[X.]hn. [X.] Nr. 16 [X.] im Beitrittsgebiet gegebene Versorgungszusage ist au[X.]h dann wirksam "erteilt", wenn dur[X.]h sie eine bereits vor diesem [X.]-punkt übernommene Versorgungsverpfli[X.]htung ("Altzusage") mit dem Willen bestätigt wird, Ansprü[X.]he auf Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung (erneut) zu begründen (i. [X.]. an [X.], 205). b) Ist eine Versorgungszusage im Beitrittsgebiet na[X.]h dem 31. Dezember 1991 wirksam erteilt worden, so sind im Rahmen der Feststellung der Unverfall-barkeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit au[X.]h die vor der Inkraftset-zung des [X.] in demselben Betrieb vom Zusageempfänger zurü[X.]kge-legten Dienstzeiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.]) Der Vorstandsvorsitzende einer Produktionsgenossens[X.]haft des Handwerks ([X.]) der früheren [X.] war kein Arbeitnehmer [X.] von § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Er fiel jedo[X.]h bei einer nur geringfügigen Genossens[X.]haftsbeteili-gung und ni[X.]ht auss[X.]hlaggebender Leitungsma[X.]ht als sog. Ni[X.]htarbeitneh-mer in den S[X.]hutzberei[X.]h des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.].
[X.], Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.] [X.] - 2 -
[X.] - 3 - [X.] Bundesgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 25. Juli 2005 dur[X.]h [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts Köln vom 10. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1. Mai 1962 mit einem Genossens[X.]haftsanteil von [X.]a. 3,3 % Mitglied der Produktionsgenossens[X.]haft des Handwerks "E.
" (na[X.]hfolgend: [X.]) in [X.](Sa[X.]hsen); ab dem 26. Februar 1973 war er zuglei[X.]h Vorsitzender ihres Vorstandes. Am 19. Dezember 1990 wurde die [X.] in die [X.] (na[X.]hfolgend: GmbH) umgewan-delt. Der Kläger, dessen Beteiligungsquote unverändert blieb, wurde auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 1. Januar 1991 alleinvertretungsbe-re[X.]htigter Ges[X.]häftsführer der GmbH. Unter dem 25. Oktober/29. November 1991 s[X.]hloß die GmbH, vertreten dur[X.]h den Kläger, mit der H.
Versi[X.]herungs-AG zum Zwe[X.]ke der Altersversorgung sämtli[X.]her Gesells[X.]hafter mit deren s[X.]hriftli[X.]her Einwilligung einen Gruppendirektversi[X.]he-rungsvertrag mit Versi[X.]herungsbeginn am 1. Dezember 1991 ab. Am 6. Dezember 1991 bes[X.]hloß der Beirat der GmbH, daß für alle Gesells[X.]hafter, - 4 - eins[X.]hließli[X.]h des Ges[X.]häftsführers, mit der H.
Versi[X.]he-rungs-AG - deren Vertreter auf der [X.]sitzung anwesend waren - eine Gruppendirektversi[X.]herung zur Altersvorsorge der Gesells[X.]hafter abges[X.]hlos-sen werden solle und ein entspre[X.]hender Antrag umgehend gestellt werde. Sämtli[X.]he Gesells[X.]hafter erhielten Versi[X.]herungsausweise der H.
Versi[X.]herungs-AG, außerdem wurden ihnen in der Gesell-s[X.]hafterversammlung vom 10. April 1992 ausweisli[X.]h des [X.] glei[X.]hlautende Erklärungen zur Direktversi[X.]herung ausgehändigt; au[X.]h der Kläger erhielt eine sol[X.]he, von ihm am 9. April 1992 namens der GmbH unter-zei[X.]hnete —Bestätigung der betriebli[X.]hen Altersversorgung in Form einer Direkt-versi[X.]herungfi, in der unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1992 die mit dem Abs[X.]hluß der Versi[X.]herung übernommene Versorgungsverpfli[X.]htung auf der Grundlage des an diesem Tag in den neuen Bundesländern in [X.] getretenen [X.] bestätigt wurde. Am 3. Mai 1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; aus die-sem Grunde wurde das Dienstverhältnis des [X.] zum 31. Oktober 1999 beendet. Da der beklagte [X.] das ordnungsgemäße [X.] einer Versorgungszusage bestritt und au[X.]h im übrigen seine Einstandspfli[X.]ht na[X.]h dem [X.] in Abrede stellte, erhob der Kläger Klage auf Feststellung, daß der Beklagte ihm zu Leistungen aus der betriebli[X.]hen Al-tersversorgung verpfli[X.]htet sei. Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat die Berufung des Beklagten mit der präzisierenden Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, daß die Leistungspfli[X.]ht des Beklagten dem Kläger gegenüber aufgrund der von der GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversi[X.]herung bei der H.
Versi[X.]herungs-AG fest-- 5 - gestellt wird. Dagegen wendet si[X.]h der Beklagte mit der - vom Oberlandesge-ri[X.]ht zugelassenen - Revision. Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Rahmen des Feststellungsbegehrens des [X.] zu Re[X.]ht eine Leistungspfli[X.]ht des Beklagten aufgrund der von der GmbH dem Kläger erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversi[X.]he-rung bei der H. Versi[X.]herungs-AG gemäß §§ 7 Abs. 1, 2, 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] (i. d. bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) i.V.m. §§ 1 b, 30 f [X.] (i. d. ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) bejaht. [X.] Die dem Kläger - wie au[X.]h allen anderen Gesells[X.]haftern - von der GmbH in Gestalt der als Gruppenversi[X.]herung bei der H.
Versi[X.]herungs-AG abges[X.]hlossenen Direktversi[X.]herung erteilte [X.] ist - wie das Berufungsgeri[X.]ht in revisionsre[X.]htli[X.]h einwandfreier tatri[X.]h-terli[X.]her Würdigung festgestellt hat - jedenfalls aufgrund der Billigung des Ver-tragss[X.]hlusses dur[X.]h die Gesells[X.]hafterversammlung vom 10. April 2002 wirk-sam zustande gekommen. Na[X.]h [X.]. [X.] Art. 8 i.V.m. [X.]. I [X.]. V[X.] Sa[X.]hgeb. A Abs[X.]hn. [X.] Nr. 16 lit. a und b des [X.] ([X.]) vom 31. August 1990 ([X.] [X.] ff.) fällt allerdings im Beitrittsgebiet eine Versorgungszusage nur dann unter den zeitli[X.]hen Geltungsberei[X.]h des dort erst am 1. Januar 1992 in [X.] - 6 - getretenen [X.], wenn sie na[X.]h dem 31. Dezember 1991 erteilt wurde. [X.] hätte weder der Abs[X.]hluß des Gruppen-Direktversi[X.]herungsvertrages mit Versi[X.]herungsbeginn am 1. Dezember 1991 (vgl. die Fiktion in § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. bzw. § 1 b Abs. 2 Satz 4 [X.] n.F.) no[X.]h der au[X.]h in das [X.] fallende [X.]bes[X.]hluß über den Abs[X.]hluß einer sol[X.]hen Al-tersversorgungsversi[X.]herung zugunsten sämtli[X.]her Gesells[X.]hafter für si[X.]h ge-nommen ausgerei[X.]ht, um daraus gültige Versorgungsansprü[X.]he des [X.] gegen den Beklagten na[X.]h dem [X.] herzuleiten. Auf diese Ereignisse vor dem maßgebli[X.]hen Zäsurzeitpunkt (1. Januar 1992) kommt es jedo[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht des Beklagten - ni[X.]ht ents[X.]hei-dend an, weil die GmbH dur[X.]h die sämtli[X.]hen Gesells[X.]haftern, au[X.]h dem Klä-ger, auf der Gesells[X.]hafterversammlung ausgehändigten [X.] zur betriebli[X.]hen Altersversorgung in Form einer Direktversi[X.]herung - offenbar in Kenntnis der Wirksamkeitsproblematik - mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die mit dem Abs[X.]hluß der Versi[X.]herung übernommene Versorgungsver-pfli[X.]htung ausdrü[X.]kli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h "bestätigt" hat. Eine na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.] in den neuen Bundesländern gegebene Zusage ist grundsätzli[X.]h unabhängig davon gültig, ob sie - wofür hier vieles spri[X.]ht - als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zäsurzeitpunkt über-nommenen Verpfli[X.]htung anzusehen ist, weil au[X.]h im letzteren Fall aus der s[X.]hriftli[X.]hen Erklärung eindeutig hervorgeht, daß si[X.]h die GmbH jedenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 (erneut) zu Leistungen der betriebli[X.]hen Al-tersversorgung verpfli[X.]hten wollte (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Bestä-tigung: [X.], 205, 208). Allerdings bedurfte die von der GmbH, vertreten dur[X.]h den Kläger als ihren Ges[X.]häftsführer, diesem erteilte Altersversorgungs-zusage unabhängig davon, daß der Kläger ni[X.]ht von den Bes[X.]hränkungen des § 181 BGB befreit war, no[X.]h der Zustimmung der Gesells[X.]hafterversammlung - 7 - als dem für den Anstellungsvertrag eins[X.]hließli[X.]h der Regelungen der [X.] zuständigen Gesells[X.]haftsorgan. Eine sol[X.]he Zustimmung hat das Berufungsgeri[X.]ht - in Übereinstimmung mit dem Landgeri[X.]ht - in vertretbarer tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung aus der im Einverständnis aller Gesells[X.]hafter erfolg-ten Aushändigung der Bestätigungserklärungen über die betriebli[X.]he Altersver-sorgung an alle Gesells[X.]hafter - unter Eins[X.]hluß des [X.] - am 10. April 1992 gesehen. Für diese Auslegung haben die Vorgänge der Bes[X.]hlußfassung des [X.] über die Einführung der Altersversorgung dur[X.]h Abs[X.]hluß der Gruppenversi[X.]herung für alle Gesells[X.]hafter sowie der Abs[X.]hluß dieser Versi-[X.]herung selbst mit der erklärten Zustimmung aller Gesells[X.]hafter aus dem [X.] 1991 ledigli[X.]h indizielle Bedeutung dahingehend, daß sie das von Anfang an bestehende und in der Gesells[X.]hafterversammlung vom 10. April 2002 fortdau-ernde Einverständnis aller Gesells[X.]hafter mit dem Abs[X.]hluß einer inhaltli[X.]h glei[X.]hlautenden Direktversi[X.]herung als Altersversorgung für sämtli[X.]he Gesell-s[X.]hafter unter Eins[X.]hluß des [X.] in seiner Funktion als Gesells[X.]haf-ter-Ges[X.]häftsführer zum Ausdru[X.]k bringen. Demgegenüber ist die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe diesbezügli[X.]hen streitigen Sa[X.]hvortrag des Beklagten im Hinbli[X.]k auf das [X.] der Versorgungszusage in einer das re[X.]htli[X.]he Gehör verlet-zenden Weise übergangen, offensi[X.]htli[X.]h unbegründet. Abgesehen davon, daß die einzelnen Umstände der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung erstinstanzli[X.]h ni[X.]ht streitig waren und dur[X.]h die bloße Inbezugnahme erstinstanzli[X.]hen Vorbringens in der Berufungsbegründung au[X.]h ni[X.]ht streitig geworden sind, haben si[X.]h so-wohl das Landgeri[X.]ht als au[X.]h das Oberlandesgeri[X.]ht mit den allenfalls hin-si[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsfolge umstrittenen Umständen im Rahmen der Bewertung der Vorgänge in der maßgebli[X.]hen Gesells[X.]hafterversammlung vom 10. April 1992 revisionsre[X.]htli[X.]h einwandfrei auseinandergesetzt. - 8 - I[X.] Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, daß die sol-[X.]hermaßen wirksam zugunsten des [X.] im Jahre 1992 [X.] unverfallbar geworden ist, weil sie bei Eintritt des [X.] mindestens drei Jahre bestanden hat und zuglei[X.]h die weitere Voraussetzung einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit gegeben ist (vgl. §§ 30 f, 1 b [X.] n.F.; § 1 [X.] a.F.). Der Kläger hat zwar die mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit ni[X.]ht in vollem Umfang bei der GmbH selbst erfüllt, weil diese erst im Jahre 1990 dur[X.]h (formwe[X.]hselnde) Umwandlung aus der früheren [X.] na[X.]h der [X.]VO vom 8. März 1990 (GBl. [X.]) entstanden ist. Bei der Bere[X.]hnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist jedo[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] - die langjährige Tätigkeit des [X.] als Vorsitzender des Vorstands der [X.] als Re[X.]htsvorgängerin der GmbH zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Wie das Beru-fungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat, sind weder dem Wortlaut no[X.]h dem Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelung in [X.]. I [X.]. V[X.] Sa[X.]hgeb. A Abs[X.]hn. [X.] Nr. 16 lit. a und b [X.] Eins[X.]hränkungen hinsi[X.]htli[X.]h der Anwendbarkeit der §§ 1 bis 18 ff. [X.] auf wirksam na[X.]h dem 1. Januar 1992 erteilte Versorgungszusagen zu entnehmen. 1. Die Maßgaben des [X.] zum Inkrafttreten des [X.] knüpfen s[X.]hon vom Wortlaut her die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 18 [X.] ledigli[X.]h an den [X.]punkt der Erteilung der Versorgungszusage, so daß si[X.]h bei der Bere[X.]hnung der Unverfallbarkeit der Zusage die Dauer der Betriebszugehörigkeit au[X.]h auf die vor der Inkraftsetzung des Gesetzes im Bei-trittsgebiet in demselben Betrieb zurü[X.]kgelegten Dienstzeiten erstre[X.]kt. Irgend-wel[X.]he bes[X.]hränkenden Übergangsregelungen finden si[X.]h in dieser Hinsi[X.]ht in Nr. 16 [X.] [X.]. I [X.] ni[X.]ht; im Gegenteil sind die §§ 26 bis 30 [X.], die - 9 - sowohl bes[X.]hränkende als au[X.]h "erweiternde" Übergangs- und Inkrafttretens-regelungen für das bisherige bundesrepublikanis[X.]he [X.] enthielten, ni[X.]ht anwendbar. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision bedurfte es ni[X.]ht etwa [X.] Regelungen, um die Anre[X.]hnung von Betriebszugehörigkeitszeiten aus der [X.] des Bestehens der [X.] zu ermögli[X.]hen. Dafür spri[X.]ht insbesondere ni[X.]ht der Umstand, daß in Maßgabe Nr. 16 b 2. Halbs. [X.]. I [X.] die Na[X.]hversi-[X.]herung gemäß § 18 Abs. 6 [X.] von [X.]en vor dem 1. Januar 1992 aus-ges[X.]hlossen ist. Bei dieser Bestimmung handelt es si[X.]h um eine nur die Zu-satzversorgung im öffentli[X.]hen Dienst betreffende Sonderregelung; daraus läßt si[X.]h ni[X.]ht zwingend ein Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Geltung der Regelungen des [X.] in ihrer zeitli[X.]hen Dimension generell, also au[X.]h be-zügli[X.]h der Anre[X.]hnungsfähigkeit in der [X.] zurü[X.]kgelegter Betriebszugehö-rigkeitszeiten, zu bes[X.]hränken. 2. Au[X.]h dem Zwe[X.]k der Sonderregelung des [X.] über das - im Verhältnis zum überwiegenden sonstigen bundesrepublikanis[X.]hen Re[X.]ht - spätere Inkrafttreten des [X.] im Beitrittsgebiet lassen si[X.]h keine si[X.]heren Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers entnehmen, bei na[X.]h dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilten wirksamen Versorgungszusagen die Anwendung der Bestimmungen des [X.] etwa zusätzli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der zeitli[X.]hen Dimension einzus[X.]hränken. Na[X.]h der Gesetzesbegründung dien-ten die bes[X.]hränkenden Regelungen der Maßgabe Nr. 16 lit. a und b des Eini-gungsvertrages dazu, "unkalkulierbare Risiken aus bestehenden [X.]n" zu vermeiden (Erläuterungen vom 10. September 1990, BT-Dru[X.]ks. 11/7817, [X.]). Hintergrund hierfür war, daß während der [X.] über den Einigungsvertrag zum einen ungewiß war, in wel[X.]hem Umfang im Beitrittsgebiet betriebli[X.]he Versorgungszusagen überhaupt existier-ten; zum anderen war no[X.]h ni[X.]ht abzusehen, in wel[X.]hem Maße Betriebe mit - 10 - sol[X.]hen Versorgungszusagen na[X.]h der Herstellung der Re[X.]htseinheit insol-venzgefährdet sein würden. Mit der Begrenzung der Geltung des [X.] auf ab dem Jahre 1992 erteilte Versorgungszusagen wurde also vornehmli[X.]h der Sorge Re[X.]hnung getragen, auf den P.
-Verein könnte [X.] eine große Zahl von [X.] mit vielen zu si[X.]hernden [X.] - mögli[X.]herweise ohne äquivalente Beitragszahlungen - zukom-men. Dieses Risiko wird dur[X.]h die Neuregelung im wesentli[X.]hen dadur[X.]h [X.], daß die betreffenden Unternehmen selbst ents[X.]heiden, ob sie derartige "Versorgungsaltlasten" dur[X.]h Neuerteilung/Bestätigung zugrundeliegender Zu-sagen übernehmen wollen, wobei als Si[X.]herheitsspanne für den frühesten Be-ginn der [X.] wegen jedenfalls der Dreijahreszeitraum seit der neuen, frühestens ab Beginn des Jahres 1992 gültigen Zusage anzu-sehen ist. Für derartige na[X.]h dem Zäsurzeitpunkt wirksam bestätigte "Altzusa-gen" ist na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h das [X.] au[X.]h im Sinne einer (une[X.]hten) Rü[X.]kwirkung in bezug auf die Verpfli[X.]htung zur Anpassung gemäß § 16 [X.] anzuwenden ([X.], 205, 207 f. - unter [X.]). Können aber bereits in der [X.] erteilte Versorgungszusagen über den Weg der Neuerteilung Wirksamkeit erlangen und kommen damit praktis[X.]h die dort zurü[X.]kgelegten [X.]en au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Unverfallbarkeit zur Anre[X.]hnung, so wäre es aus Gründen der Systemgere[X.]htigkeit s[X.]hwerli[X.]h ver-tretbar, wenn man dies bei erstmals erteilten ("neuen") Zusagen desselben, nur formwe[X.]hselnd umgewandelten Re[X.]htsträgers im Hinbli[X.]k auf die Anre[X.]hnung alter Betriebszugehörigkeitszeiten verneinen wollte. Die Ents[X.]heidung des [X.], die Zusage neu zu erteilen oder zu erneuern, bedeutet in beiden Fällen die Anerkennung der Betriebstreue dur[X.]h Zusage einer Altersversor-gung. Dem steht ni[X.]ht entgegen, daß allein dur[X.]h die Ents[X.]heidung des [X.] - nehmens letztli[X.]h dem [X.] zahlrei[X.]he unkalkulierbare oder zusätzli[X.]he Insolvenzrisiken aufgebürdet werden könnten; eine derartige Belastung des Si[X.]herungsträgers ist vielmehr als Folge der gesetzli[X.]hen Inkraft-tretensregelung des [X.] hinzunehmen. Im übrigen ist in bezug auf dieses Risiko ein sa[X.]hli[X.]her Unters[X.]hied zu sonstigen, im —altenfi Geltungs-berei[X.]h des [X.] zustande gekommenen "normalen" Zusagen, der eine Differenzierung re[X.]htfertigen würde, ni[X.]ht zu erkennen. Korrektiv ist in beiden Fällen die Mißbrau[X.]hsregelung des § 7 Abs. 5 [X.], na[X.]h der der P.
-Verein Leistungen verweigern kann, wenn die Annahme ge-re[X.]htfertigt ist, daß die Zusage im Hinbli[X.]k auf seine Eintrittspfli[X.]ht erteilt [X.] ist. Eine sol[X.]he Annahme ist insbesondere dann gere[X.]htfertigt, wenn s[X.]hon im [X.]punkt der Zusageerteilung Zweifel an der Erfüllbarkeit der [X.] wegen s[X.]hle[X.]hter wirts[X.]haftli[X.]her Verhältnisse des Unternehmens [X.] waren. Für eine derartige Konstellation besteht allerdings im vorliegen-den Fall - s[X.]hon mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den zeitli[X.]hen Abstand bis zu der späteren Insolvenz der GmbH - kein Anhaltspunkt. [X.]. Der Kläger fällt ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h seiner Stellung als Gesells[X.]haf-ter-Ges[X.]häftsführer bei der GmbH, sondern au[X.]h s[X.]hon mit seiner früheren Tä-tigkeit als Vorstandsvorsitzender der [X.] in den persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h des § 17 Abs. 1 [X.]. 1. Bei der GmbH war der Kläger in seiner Eigens[X.]haft als Gesells[X.]haf-ter-Ges[X.]häftsführer zwar kein Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]; er galt aber als - einem Arbeitnehmer versorgungsre[X.]htli[X.]h glei[X.]hzu-stellender - sog. Ni[X.]htarbeitnehmer im Sinne des Satzes 2 dieser Vors[X.]hrift. Als geringfügig (mit nur [X.]a. 3,3 %) beteiligter Minderheitsgesells[X.]hafter mit ni[X.]ht auss[X.]hlaggebender Leitungsma[X.]ht war er ni[X.]ht etwa einem "Unternehmer" - 12 - glei[X.]hzusetzen, sondern unterfiel dem S[X.]hutzberei[X.]h der Norm (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juli 1980 - [X.], [X.], 778, 779: Beteiligung von 8 % ist als "ni[X.]ht erhebli[X.]h" einzustufen). 2. Au[X.]h in der [X.] vor der Umwandlung war der Kläger als Genossen-s[X.]haftsmitglied der [X.] und zuglei[X.]h deren Vorstandsvorsitzender kein [X.] im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 13. Juni 1996 - 8 [X.], [X.] 1997, 542 unter eingehender Begründung der Ableh-nung der Arbeitnehmerstellung sol[X.]her Genossens[X.]haftsmitglieder na[X.]h dem Re[X.]ht der [X.]; vgl. au[X.]h [X.]E 79, 193 - zur Ablehnung eines [X.] der [X.]). Bei wertender Betra[X.]htung ist jedo[X.]h die Re[X.]htsposition des [X.] als Mitglied der [X.] und deren Vorstandsvorsitzender ebenfalls als die eines Ni[X.]htarbeitnehmers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen. Na[X.]h den zutreffenden Feststellungen des Landgeri[X.]hts war der Kläger vor dem Re[X.]htsformwe[X.]hsel an demselben, seinerzeit als [X.] organisierten Un-ternehmen mit derselben Quote geringfügig beteiligt und seit dem 26. Februar 1973 zuglei[X.]h dessen Vorstandsvorsitzender. Daß er seinerzeit etwa - abwei-[X.]hend von seiner späteren Stellung als Ges[X.]häftsführer der GmbH - besondere Leitungsma[X.]ht innegehabt hätte, die ihn trotz seiner damals genauso geringfü-gigen Beteiligung glei[X.]hwohl als Unternehmer qualifiziert hätte, ist - s[X.]hon we-gen der gesells[X.]haftli[X.]hen Bes[X.]hränkungen der Unternehmensfreiheit in der [X.] - ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Gemäß § 15 des [X.]s für die [X.] vom 21. Februar 1973 (GBl. 1973, 121) war er im Gegenteil als Vorstand ledigli[X.]h ausführendes Organ der Mitgliederversammlung und Leiter der [X.] auf der Grundlage der Re[X.]htsvors[X.]hriften, des Statuts und der Bes[X.]hlüsse der [X.]. Er hatte na[X.]h dem Grundsatz der Kollektivität und der vollen - 13 - persönli[X.]hen Verantwortung seiner Mitglieder zu arbeiten; zudem bestand der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern. Da die [X.]-Mitglieder eins[X.]hließli[X.]h des Vorsitzenden in vielen Berei[X.]hen sogar ähnli[X.]h einem werktätigen [X.] behandelt, insbesondere ihre Arbeitsbedingungen wie au[X.]h die Vergü-tung u. ä. sogar einzelvertragli[X.]h dur[X.]h s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarung festgelegt wurden (vgl. Nr. 3.2., 3.4. und 3.6. der [X.] Dur[X.]hführungsbestimmung zur Verordnung über das [X.] der Produktionsgenossens[X.]haften des Handwerks vom 30. Dezember 1977 - GBl., Sonderdru[X.]k Nr. 948 -), konnte der Kläger - au[X.]h soweit seine eigene Position betroffen war - ni[X.]ht na[X.]h freiem unternehmeris[X.]hen Ermessen (vgl. zu diesem Kriterium: [X.] 77, 233), son-dern nur in Abhängigkeit von vorgegebenen gesetzli[X.]hen Eins[X.]hränkungen [X.] abhängig von dem Statut und von der Mitgliederversammlung als hö[X.]hstem Organ der Genossens[X.]haft tätig werden. Einer Einbeziehung des [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] als sogenannter Ni[X.]htarbeitnehmer steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, daß er seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der [X.] ni[X.]ht auf besonderer vertragli[X.]her Grundlage, sondern auf statutaris[X.]her Basis erbra[X.]ht hat. Ob etwa Tätigkeiten auf gesetzli[X.]her Basis vom S[X.]hutzberei[X.]h des § 17 [X.] gene-rell auszunehmen sind - obwohl das Gesetz zu der Frage s[X.]hweigt, auf wel[X.]her Re[X.]htsgrundlage die Tätigkeit erbra[X.]ht werden muß (vgl. dazu: [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 17 Rdn. 78, 79; [X.], [X.] - Stand: August 2001 - § 17 Rdn. 3718 ff.) -, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls kommen na[X.]h herr-s[X.]hender Meinung im S[X.]hrifttum grundsätzli[X.]h alle zulässigen s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vertragstypen - eins[X.]hließli[X.]h atypis[X.]her Vertragsgestaltungen (§ 311 Abs. 1 BGB) - als zulässige Tätigkeitsgrundlage in Betra[X.]ht, wobei es si[X.]h ni[X.]ht nur um Dienst-, Ges[X.]häftsbesorgungs- und Dienstvers[X.]haffungsverträge, sondern au[X.]h um Gesells[X.]haftsverträge handeln kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § 17 - 14 - Rdn. 78 m.w.Na[X.]hw.). Um einen derartigen Gesells[X.]haftsvertrag handelt es si[X.]h bei dem Statut der [X.], aus dem die Arbeitsverpfli[X.]htung des [X.] und der anderen Genossen abgeleitet wurde (vgl. dazu: §§ 10 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 [X.]). [X.] Ri[X.] [X.] Rei[X.]hart
und [X.] [X.]
können urlaubsbe-
dingt ni[X.]ht unters[X.]hreiben
[X.]
Meta
25.07.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2005, Az. II ZR 237/03 (REWIS RS 2005, 2403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2403
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 AZR 660/09 (Bundesarbeitsgericht)
Betriebsrente - Neue Länder - Produktionsgenossenschaft des Handwerks - Eintrittspflicht des PSV
3 AZR 409/09 (Bundesarbeitsgericht)
Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses
7 (10) Sa 1412/06 (Landesarbeitsgericht Köln)
3 AZR 42/08 (Bundesarbeitsgericht)
Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses
4 Sa 1093/08 (Landesarbeitsgericht Köln)
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