Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2010, Az. 3 AZR 660/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 10291

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Gegenstand

Betriebsrente - Neue Länder - Produktionsgenossenschaft des Handwerks - Eintrittspflicht des PSV


Tenor

1. Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2009 - 4 Sa 1093/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens verteilen sich wie folgt: Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten und den Kosten des Beklagten ein Drittel zu tragen. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger waren früher Mitglieder der Produktionsgenossenschaft des [X.]andwerks E mit Sitz in [X.], heute [X.] (hiernach: [X.]). Diese wurde aufgrund notariellen [X.] in die [X.] (hiernach: Gmb[X.]) umgewandelt. In dieser setzten die Kläger ihre Tätigkeit zunächst ohne ausdrücklich geänderte vertragliche Grundlage, später aufgrund Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer fort; gleichzeitig hielten sie in geringem Maß Gesellschaftsanteile. Über das Vermögen der Gmb[X.] wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob der beklagte [X.] ([X.]) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche der Kläger einzutreten hat.

2

Der Kläger zu 1. ist am 8. Dezember 1942 geboren. Er war bei der [X.] seit dem 1. Juli 1960 tätig. Die Klägerin zu 2. ist am 13. August 1944 geboren, sie war bei der [X.] seit dem 1. Januar 1979 tätig. Die Tätigkeit der Kläger war, jedenfalls zuletzt, durch „Vereinbarungen“ geregelt, die auf den 1. Januar 1979 datiert sind. Danach war der Kläger zu 1. als [X.]erkstattleiter und die Klägerin zu 2. mit einer täglichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden als „Sachbearbeiterin für Materialwirtschaft“ mit der Arbeitsaufgabe „Lagerwirtschaft“ beschäftigt. [X.]. waren die Kläger nach diesen Vereinbarungen verpflichtet, „die zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben vom Vorsitzenden und den leitenden Mitarbeitern erteilten [X.]eisungen zu befolgen“.

3

Als aufgrund des [X.] die [X.] in die Gmb[X.] umgewandelt wurde, betrug der Gesellschaftsanteil des [X.] zu 1. 2,68 % und der der Klägerin zu 2. 1,04 %. Eine Liste der Kapitalanteile vom 19. Januar 1994 weist zu diesem Zeitpunkt 47 Gesellschafter jeweils mit geringen Anteilen am Gesellschaftskapital aus. Die meisten Gesellschafter waren Elektrohandwerker. In der Verwaltung waren neben dem Geschäftsführer eine Ingenieurökonomin, eine Finanzbuchhalterin, eine sog. Annahmestellenkraft und die Klägerin zu 2. als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin tätig.

4

Am 1. April 1991 schlossen die Kläger mit der Gmb[X.] „[X.]“, in denen ausdrücklich von „Arbeitsverhältnis“ die Rede ist. Der Kläger zu 1. war danach als „[X.]“ angestellt, die Klägerin zu 2. als „Sachbearbeiterin“ mit einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses war beim Kläger zu 1. der 1. Juli 1960 und bei der Klägerin zu 2. der 1. Januar 1979 angegeben. Das Monatsgehalt des [X.] zu 1. betrug nach diesem Vertrag 2.349,00 DM, das der Klägerin zu 2. 1.075,00 DM.

5

Unter dem 25. Oktober/29. November 1991 schloss die Gmb[X.] mit der [X.] einen Gruppenversicherungsvertrag, der auszugsweise lautet:

        

„Zwischen Firma

        

E       

        

…       

        

(nachstehend ‚Arbeitgeber’ genannt)

        

und der

        

[X.]       

        

…       

        

(nachstehend ‚[X.]’ genannt)

        

wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen.

        

…       

        

§ 1 Personenkreis

        

1.   

Der ‚Arbeitgeber’ beantragt bei der ‚[X.]’ Versicherungen für nachstehend umschriebenen Personenkreis:

                 

Gesellschafter - Geschäftsführer und Arbeitnehmer

        

…       

        
        

§ 3 Vertragsvoraussetzungen, Gesundheitsprüfung

        

1.   

Von dem Personenkreis gemäß § 1 werden mindestens 90 % versichert. Unter den zu versichernden Personen müssen wenigstens 10 Arbeitnehmer sein.

                 

…       

        

§ 7 Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigung

        

1.   

Versicherungsnehmer aller Versicherungen ist der ‚Arbeitgeber’.

        

2.   

Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der [X.] und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (‚Arbeitgeber’) entrichtet worden sind.

                 

Es wird ferner vereinbart, daß, abgesehen von der Einräumung eines nicht übertragbaren und nicht beleihbaren Bezugsrechts an die nach dem Vertrag zu begünstigenden Personen, die Übertragung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen an Dritte - auch in Form von anderen Bezugsrechten - ausgeschlossen ist.

        

3.   

[X.] wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

                 

Dem ‚Arbeitgeber’ bleibt das Recht vorbehalten,

                          
                 

-       

alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,

                          

-       

wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.] endet, es sei denn,

                                   

-       

die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat zehn Jahre bestanden oder

                                   

-       

die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat zwölf Jahre und die Versicherung hat drei Jahre bestanden,

                          

-       

wenn die versicherte Person [X.]andlungen begeht, die dem ‚Arbeitgeber’ das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,

                 

-       

während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der versicherten Person nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei der ‚Arbeitgeber’ die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch so stellt, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.

        

4.   

[X.] ist die Versicherungsleistung, sofern nichts anderes bestimmt ist, in nachstehender Rangfolge zu zahlen an:

                 

-       

den überlebenden Ehegatten, mit dem die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Ablebens verheiratet war,

                 

-       

die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen,

                 

-       

die Eltern der versicherten Person zu gleichen Teilen,

                 

-       

die Erben der versicherten Person.

                 

…“   

        

6

Die Versicherungssumme betrug für den Kläger zu 1. 44.843,00 DM und der monatliche Beitrag 200,00 DM. Für die Klägerin zu 2. betrug die Versicherungssumme 15.000,00 DM und der monatliche Beitrag 59,40 DM.

7

Unter dem 9. April 1992 erteilte die Gmb[X.] ua. den Klägern eine jeweils gleichlautende „Bestätigung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung“. Diese lautet auszugsweise:

        

„[X.]ie Sie wissen, haben wir für Sie als betriebliche Altersversorgung bei der [X.] eine [X.] (Direktversicherung) abgeschlossen.

        

Nach dem Einigungsvertrag ist am [X.] auch in den neuen Bundesländern das ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ ([X.]) in [X.] getreten. Damit auch diese Direktversicherung eine vollgültige betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes wird, bestätigen wir Ihnen mit [X.]irkung vom 1. Januar 1992 die mit dem Abschluß der Versicherung übernommene Versorgungsverpflichtung. Zusätzlich zu den Vereinbarungen, die Ihnen aus dem Versicherungsschein bekannt sind, gelten mit [X.]irkung vom Tag dieser Zusage an folgende Bestimmungen:

        

Scheiden Sie vor Ablauf der Versicherung aus unserem Unternehmen aus, behalten Sie die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung, wenn Sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und

        

-       

entweder diese Zusage für Sie mindestens 10 Jahre bestanden hat

        

-       

oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für Sie mindestens 3 Jahre bestanden hat.

        

[X.]erden diese Voraussetzungen erfüllt, liegt eine sog. Unverfallbarkeit vor. In diesem Fall können wir die bestehende Versicherung bei Ihrem Ausscheiden auf Sie übertragen. Sie haben dann die Möglichkeit, sie mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Ihr Anspruch aus der Versorgungszusage erstreckt sich danach gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

        

…       

        

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfallbarkeit besteht kein Anspruch aus dieser Versorgungszusage.

        

…“   

8

Im Jahre 1997 unterschrieben 33 Versorgungsberechtigte, darunter die Kläger, ein maschinenschriftlich vorbereitetes einheitliches Schriftstück mit folgender Erklärung:

        

„[X.]iermit erkläre ich [X.] bereit, meine bisher bei der [X.] aufgelaufene Summe der Direktversicherung als Vorauszahlung an die [X.] auszahlen zu lassen.

        

Die Gmb[X.] verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer beim Ausscheiden aus der Gmb[X.] so zu stellen, als ob keine Beleihung vorliegt.

        

Die Gmb[X.] schließt mit dem [X.] in Köln eine Insolvenzversicherung für den vorausgezahlten Betrag ab.“

9

Vorauszahlungen sind in den Versicherungsbedingungen der [X.] wie folgt geregelt:

        

§ 5 Sie wollen eine Vorauszahlung?

        

(1) [X.]ir können Ihnen bis zur [X.]öhe des Rückkaufswertes … eine zu verzinsende Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung gewähren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

        

(2) Eine Vorauszahlung werden wir mit der fälligen Versicherungsleistung sowie im Falle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verrechnen; vorher werden wir sie nicht zurückfordern. Sie hingegen können den [X.] jederzeit zurückzahlen.“

Unter dem 19. Dezember 1997 beantragte die Gmb[X.] gegenüber der [X.] die Vorauszahlung der aufgelaufenen Beträge, nach ihrer Berechnung 132.600,00 DM. In dem Schreiben war zwar der Kläger zu 1., jedoch nicht die Klägerin zu 2. aufgeführt. Es heißt dort weiter:

        

„Die in der vorstehenden Aufstellung nicht benannten [X.] scheiden voraussichtlich innerhalb von 3 Monaten aus unserer Firma aus, so daß wir eine Vorauszahlung auf diese Versicherungen nicht als sinnvoll erachten.“

[X.]insichtlich der Versicherung des [X.] zu 1. leistete die [X.] die Vorauszahlung. [X.]insichtlich der Klägerin zu 2. kündigte die Gmb[X.] den Versicherungsvertrag zum 1. Oktober 1998 und ließ sich 3.972,95 DM auskehren. Dem kam die [X.] nach, weil sie davon ausging, ein unverfallbarer Anspruch nach dem [X.] liege nicht vor. Sie erläuterte dies später gegenüber der Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 28. April 2008 wie folgt:

        

„…   

        

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 28.04.2008 teilen wir Ihnen mit, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber, die Firma [X.], den o. a. Vertrag zum 1.10.1998 gekündigt hat.

        

Nach unseren Unterlagen hatten Sie zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens noch keine gesetzlich unverfallbaren Ansprüche nach dem [X.] auf die Versicherungsleistungen.

        

Die Versicherung ist zum 1.10.1998 erloschen. Rechte und Ansprüche können aus dieser Versicherung nicht mehr hergeleitet werden.

        

…“   

Nachdem das [X.] auf Antrag der Gmb[X.] am 18. März 1999 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte, eröffnete es am 1. Mai 1999 das Insolvenzverfahren.

Die Kläger haben die Feststellung einer Leistungspflicht des Beklagten verlangt. Sie haben behauptet, alle Arbeitnehmer der Gmb[X.] hätten eine Versorgungszusage erhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht lägen vor.

Die Kläger haben zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass

        

1.   

der Beklagte dem Kläger zu 1. zur Leistung aufgrund der von der Fa. [X.] erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der [X.], Tarif -Vers.-Nr.: verpflichtet ist,

        

2.   

der Beklagte der Klägerin zu 2. zur Leistung aufgrund der von der Fa. [X.] erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der [X.], Tarif -Vers.-Nr.: verpflichtet ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Zeiten bei der [X.] seien nicht auf die Beschäftigungszeit anzurechnen und die Versorgungszusage deshalb noch nicht gesetzlich unverfallbar. Sie sei zudem aufgrund der Gesellschaftsstellung der Kläger und nicht aufgrund ihrer Tätigkeit erteilt worden, so dass das [X.] ohnehin nicht anwendbar sei. Ferner liege ein Fall des Versicherungsmissbrauchs bei der Beleihung vor. Die Klägerin zu 2. habe in der Verwaltung der Gmb[X.] gearbeitet, [X.], der Kläger zu 1., als Elektromeister in gehobener Stellung. Die Gmb[X.] habe sich zum 1. Januar 1998 von nahezu allen Gesellschaftern die Versicherungssummen auskehren lassen. Den Klägern habe bekannt sein müssen, dass die Gmb[X.] danach verpflichtet gewesen sei, die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen, wozu sie kaum in der Lage gewesen sei. Auffällig sei, dass in diesem Zusammenhang direkt auf den Insolvenzschutz Bezug genommen worden sei. Für einen Versicherungsmissbrauch spreche zudem auch der zeitliche Zusammenhang; noch nicht einmal eineinhalb Jahre nach der Beleihung und Auskehrung der Vorauszahlungen sei ein Insolvenzantrag gestellt worden. Im Falle der Klägerin zu 2. liege im Übrigen auch gar kein Versicherungsfall vor, weil der [X.] gegenüber der Versicherung nicht durch eine Beleihung eingetreten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das [X.] hinsichtlich des [X.] zu 1. zurückgewiesen, hinsichtlich der Klägerin zu 2. hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch die Klägerin zu 2. Revision eingelegt. Die Kläger verfolgen ihre Klageziele im Revisionsverfahren weiter. Der Beklagte begehrt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] sin[X.] unbegrün[X.]et. Gegen [X.]ie Zulässigkeit [X.]er Klage bestehen keine Be[X.]enken. Eine Leistungspflicht [X.]es Beklagten besteht aber nur hinsichtlich [X.]es [X.] zu 1., nicht je[X.]och hinsichtlich [X.]er Klägerin zu 2.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. Die Klage ist zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Den Klägern geht es um [X.]ie Klärung [X.]er Frage, ob Leistungsansprüche gegen [X.]en Beklagten aufgrun[X.] [X.]er Insolvenz [X.]er GmbH bestehen. Nicht Gegenstan[X.] [X.]es vorliegen[X.]en Verfahrens ist es, [X.]en genauen Umfang einer solchen Leistungspflicht festzustellen. Die so verstan[X.]ene Klage ist als Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zulässig. Sie richtet sich auf [X.]ie Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen [X.]en Parteien, nämlich [X.]ie gesetzliche Leistungspflicht nach [X.]em [X.]. Da [X.]er Beklagte eine [X.]erartige Pflicht leugnet, besteht auch ein Feststellungsinteresse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Die Klage ist hinsichtlich [X.]es [X.] zu 1., je[X.]och nicht hinsichtlich [X.]er Klägerin zu 2. begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Der Beklagte als gesetzlicher Träger [X.]er Insolvenzsicherung hat aufgrun[X.] [X.]er Insolvenz [X.]er GmbH [X.]ie im [X.] vorgesehenen Leistungen an [X.]en Kläger zu 1. zu erbringen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Der sachliche Anwen[X.]ungsbereich [X.]es [X.]es ist gegeben. Die GmbH hat [X.]urch [X.]ie von ihr abgeschlossene Direktversicherung im [X.]esentlichen [X.]ie im [X.] genannten Risiken abgesichert. Dies geschah auch aus Anlass [X.]es Arbeitsverhältnisses [X.]es [X.] zu 1. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Be[X.]enken bestehen aller[X.]ings hinsichtlich [X.]er Hinterbliebenenversorgung. Sie stehen [X.]em [X.] in[X.]es nicht entgegen:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es könnte aller[X.]ings problematisch sein, ob [X.]ie in § 7 Nr. 4 [X.]es [X.]es zwischen [X.]er GmbH un[X.] [X.]er [X.] genannten, möglicherweise bezugsberechtigten Eltern [X.]er versicherten Person zu [X.]en Hinterbliebenen iS[X.]. [X.] gehören. Der [X.] hat bisher offengelassen, ob „Hinterbliebene“ iS[X.]. [X.] nur solche Personen sin[X.], [X.]ie nach [X.]em Recht [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung eine „Rente wegen To[X.]es“ erhalten könnten (vgl. 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.] Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3). Dazu gehören nach § 46 Abs. 4 SGB VI nicht [X.]ie Eltern. Selbst wenn man [X.]iese Frage bejaht, ist je[X.]enfalls [X.]ie nachrangige Benennung [X.]er Erben als bezugsberechtigt problematisch (vgl. [X.]azu [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 30 ff., [X.] [X.] § 1 Nr. 54 = EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13). [X.] hat nur [X.]ie Feststellung einer Leistungspflicht an sich selbst beantragt. Insofern liegt eine Absicherung [X.]es Altersrisikos vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Versorgungszusage wur[X.]e „aus Anlass“ [X.]es zwischen [X.]en Parteien mit Anstellungsvertrag vom 1. April 1991 begrün[X.]eten Arbeitsverhältnisses erteilt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ist ein Arbeitnehmer - wie hier [X.]er Kläger zu 1. - zugleich Gesellschafter [X.]er Kapitalgesellschaft, zu [X.]er [X.]as Arbeitsverhältnis besteht, ist [X.]ie Versorgungszusage nur [X.]ann „aus Anlass“ [X.]es Arbeitsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr un[X.] [X.]em Arbeitsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus an[X.]eren Grün[X.]en erteilte Zusagen wer[X.]en [X.]urch [X.]as [X.] nicht geschützt. Soweit [X.]eshalb [X.]ie Beteiligung an [X.]er [X.] entschei[X.]en[X.] ist un[X.] es sich in [X.]ahrheit um Unternehmerlohn han[X.]elt, besteht kein Insolvenzschutz. Erfor[X.]erlich ist eine Kausalitätsprüfung, [X.]ie alle Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalles berücksichtigt. In [X.]iesem Zusammenhang kommt es ua. [X.]arauf an, ob [X.]ie zugesagte Versorgung nach Art un[X.] Höhe auch bei [X.] wirtschaftlich vernünftig un[X.] üblich gewesen wäre. Auf einen Zusammenhang mit [X.]er Gesellschafterstellung [X.]eutet es hin, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern un[X.] nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine bereits währen[X.] [X.]es Arbeitsverhältnisses zu finanzieren[X.]e Direktversicherung vorliegt o[X.]er eine Direktzusage, bei [X.]er [X.]ie Belastungen erst bei Eintritt [X.]es [X.] entstehen ([X.] 25. Januar 2000 - 3 [X.] 769/98 - zu II 2 [X.]er Grün[X.]e, [X.] [X.] § 1 Nr. 38 = EzA [X.] § 17 Nr. 9).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hier wur[X.]e [X.]ie Versorgungszusage nicht als Unternehmerlohn, son[X.]ern wegen [X.]es Arbeitsverhältnisses erteilt: Die GmbH war angesichts [X.]er Zahl ihrer Gesellschafter praktisch in Streubesitz. Die Versorgungszusage sprengte auch nicht [X.]en Rahmen [X.]es Üblichen. Es han[X.]elte sich zu[X.]em um [X.]ie Zusage einer Direktversicherung, [X.]ie [X.]er Gesellschaft sofort Liqui[X.]ität entzog. Mit [X.]er Versorgungszusage waren keinerlei beson[X.]ere Vorteile für [X.]ie Gesellschaft verbun[X.]en. Angesichts [X.]essen kann es [X.]ahingestellt bleiben, ob - worauf [X.]ie Formulierungen im [X.] hin[X.]euten - tatsächlich alle Arbeitnehmer eine Versorgungszusage erhalten hatten un[X.] ob [X.]ie GmbH außer Gesellschaftern überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Auch [X.]er zeitliche Anwen[X.]ungsbereich [X.]es [X.]es ist gegeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Rechtsverhältnis [X.]es [X.] mit [X.]er [X.] un[X.] [X.]er GmbH wur[X.]e in [X.], heute [X.], [X.]urchgeführt. Das [X.] un[X.] [X.]er [X.]ort geregelte Insolvenzschutz gelten [X.]eshalb nur, soweit es im [X.] bestimmt ist. Maßgeblich ist Anlage [X.]. V[X.] Sachgebiet A Abschn. [X.] Nr. 16 Buchst. a un[X.] b [X.]es [X.]es. Danach trat [X.]as [X.] am 1. Januar 1992 in [X.]. §§ 1 bis 18 [X.]es Gesetzes, un[X.] [X.]amit auch [X.]er in §§ 7 ff. geregelte Insolvenzschutz, fin[X.]en nach [X.]ieser Regelung „auf Zusagen über Leistungen [X.]er betrieblichen Altersversorgung Anwen[X.]ung, [X.]ie nach [X.]em 31. Dezember 1991 erteilt wer[X.]en“.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Geht es - wie hier - nicht um eine kollektivrechtliche Zusage, ist sie in [X.]iesem Sinne nur erteilt, wenn Ansprüche begrün[X.]et wer[X.]en. Dies setzt eine neue Verpflichtung voraus. Die bloße Erfüllung einer bestehen[X.]en Rechtspflicht reicht ebenso wenig aus wie [X.]ie Beschreibung [X.]er Folgen einer Rechtslage ([X.] 29. Januar 2008 - 3 [X.] 522/06 - Rn. 22, [X.] [X.] Anlage [X.]. V[X.] Nr. 11 = EzA [X.] § 7 Nr. 73). Unter Anwen[X.]ung [X.]er Grun[X.]sätze [X.]es allgemeinen Vertragsrechts muss vielmehr über eine bestehen[X.]e Rechtspflicht hinaus eine eigenstän[X.]ige Verpflichtung begrün[X.]et wer[X.]en ([X.] 24. März 1998 - 3 [X.] 778/96 - zu II [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 88, 205). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn [X.]em Versorgungsberechtigten nach [X.]em Stichtag zumin[X.]est eine bestätigen[X.]e [X.] erteilt wir[X.] ([X.] 19. Dezember 2000 - 3 [X.] 451/99 - zu [X.] [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 97, 1; [X.] 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 - zu I [X.]er Grün[X.]e, [X.] [X.] § 17 Nr. 35). Es muss also über [X.]ie bloße Abwicklung einer Versorgungsregelung hinaus [X.]er [X.]ille [X.]es Versorgungsschul[X.]ners [X.]eutlich gewor[X.]en sein, sich aufgrun[X.] [X.]er Umstän[X.]e [X.]er erstmaligen o[X.]er bestätigen[X.]en Neuerteilung an [X.]ie Versorgungszusage gebun[X.]en zu fühlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zwischen [X.]en Parteien bestehen keine unterschie[X.]lichen Auffassungen [X.]arüber, [X.]ass [X.]iese Voraussetzung [X.]urch [X.]ie „Bestätigung“ vom 9. April 1992 erfüllt wir[X.], es sich also um eine bestätigen[X.]e [X.] han[X.]elt. Be[X.]enken sin[X.] insoweit auch nicht ersichtlich. Das kann [X.]er [X.] feststellen, [X.]a im Berufungsurteil Ausführungen zur Auslegung fehlen, zumal es sich um eine typische [X.]illenserklärung han[X.]elt (vgl. [X.] 23. April 2002 - 3 [X.] 224/01 - zu [X.] [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 101, 122). Obwohl nach [X.]em Text [X.]er Bestätigung [X.]iese „mit [X.]irkung vom 1. Januar 1992“ erteilt wur[X.]e, ergibt sich aus [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er Erklärung, [X.]ass eine zeitliche Einschränkung [X.]er Bin[X.]ung an [X.]ie Versorgungszusage [X.]amit nicht verbun[X.]en sein, son[X.]ern le[X.]iglich auf [X.]en sich aus [X.]em [X.] ergeben[X.]en Stichtag Bezug genommen wer[X.]en sollte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2 [X.] für [X.]ie Versorgungsanwartschaft [X.]es [X.] zu 1. einzustehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Versorgungsanwartschaft [X.]es [X.] zu 1. war bei Insolvenzeröffnung am 1. Mai 1999 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 [X.]) gesetzlich unverfallbar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Leistung war [X.]em Kläger zu 1. vor [X.]em 1. Januar 2001 zugesagt wor[X.]en. Nach § 1 [X.] aF (§ 30f iVm. § 1b [X.]) bleibt [X.]ie Anwartschaft ua. [X.]ann erhalten, ist also gesetzlich unverfallbar, wenn [X.]as Arbeitsverhältnis vor Eintritt [X.]es [X.], je[X.]och nach Vollen[X.]ung [X.]es 35. Lebensjahres en[X.]et un[X.] [X.]ie Versorgungszusage zu [X.]iesem Zeitpunkt bei min[X.]estens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit min[X.]estens [X.]rei Jahre bestan[X.]en hat. Das ist hier [X.]er Fall. Zum Zeitpunkt [X.]er Insolvenzeröffnung hatte [X.]er Kläger zu 1. [X.]as 35. Lebensjahr lange vollen[X.]et. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Versorgungszusage unterlegt, [X.]ie - auch wenn man vom Zeitpunkt [X.]er bestätigen[X.]en [X.] ausgeht - länger als [X.]rei Jahre bestan[X.]en hat. [X.] wies auch eine min[X.]estens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit auf. Dies ergibt sich [X.]araus, [X.]ass nicht nur seine Zeit im Angestelltenverhältnis seit [X.]em 1. April 1991, son[X.]ern auch seine vorangegangene Tätigkeit für [X.]ie [X.] un[X.] [X.]ie GmbH anzurechnen sin[X.]:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie gesetzliche Unverfallbarkeit ist es unerheblich, ob [X.]er Mitarbeiter [X.]ie erfor[X.]erliche Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne - § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] - o[X.]er [X.]urch eine unter § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallen[X.]e Tätigkeit für ein Unternehmen erreichte. [X.]ur[X.]e [X.]ie Tätigkeit für [X.]asselbe Unternehmen geleistet, kann sie auch nicht nach einem unterschie[X.]lichen Status im Zeitablauf aufgespalten wer[X.]en. Eine „Zäsur“ tritt insofern nicht ein, [X.]a [X.]ies [X.]er vom [X.] vorausgesetzten Gleichbehan[X.]lung [X.]er Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer o[X.]er sonst für ein Unternehmen Tätigen wi[X.]erspräche. Erfor[X.]erlich un[X.] ausreichen[X.] ist es, [X.]ass [X.]ie Tätigkeit für ein- un[X.] [X.]enselben Vertragspartner erbracht wur[X.]e. Dabei liegt eine I[X.]entität [X.]es Unternehmens auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge - wie sie hier aufgrun[X.] [X.]er Umwan[X.]lung [X.]er [X.] in [X.]ie GmbH gegeben ist - vor (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 446/05 - Rn. 29, [X.], 939).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine Tätigkeit für ein Unternehmen in [X.]iesem Sinne ist auch eine Tätigkeit nach [X.]em Recht [X.]er [X.] aufgrun[X.] eines Mitglie[X.]schaftsverhältnisses für eine Pro[X.]uktionsgenossenschaft [X.]es Han[X.]werks. Unerheblich ist insoweit, [X.]ass Rechtsgrun[X.]lage nicht ein „Arbeitsverhältnis“ nach [X.]em Recht [X.]er [X.] war, son[X.]ern [X.]er Tätigkeit allein ein Mitglie[X.]schaftsverhältnis zugrun[X.]e lag. Eine Tätigkeit für ein frem[X.]es Unternehmen liegt nämlich schon [X.]ann vor, wenn [X.]er Beschäftigte nach Vermögensbeteiligung un[X.] Einfluss nicht so stark mit [X.]em Unternehmen verbun[X.]en ist, [X.]ass er es als eigenes betrachten konnte ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 446/05 - Rn. 27 f., [X.], 939).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem kann nicht entgegengehalten wer[X.]en, nach [X.]em Recht [X.]er [X.] habe es überhaupt keine Unternehmer gegeben. [X.]ollte man insoweit auf Beson[X.]erheiten [X.]es Rechts [X.]er [X.] abstellen, wäre [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.]es, [X.]as [X.] in vollem Umfang auf Zusagen anzuwen[X.]en, [X.]ie nach [X.]em 31. Dezember 1991 erteilt wer[X.]en ([X.]azu oben unter [X.]), im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht [X.]urchführbar. Auch [X.]iese Bestimmung ist je[X.]och nach [X.]en Regelungen [X.]es [X.]es, [X.]er von [X.]en gesetzgeben[X.]en Körperschaften bei[X.]er [X.] Staaten ratifiziert wur[X.]e, in vollem Umfange anwen[X.]bar, wenn [X.]ie Zusage nach [X.]em Stichtag erteilt wur[X.]e. Es gilt [X.]er Grun[X.]satz, [X.]ass Beschäftigungszeiten, [X.]ie vor [X.]em 1. Januar 1992 in einem umgewan[X.]elten, aber fortgeführten Unternehmen [X.]er [X.] zurückgelegt wur[X.]en, mitzählen ([X.] 19. Februar 2002 - 3 [X.] 137/01 - zu I 2 [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 100, 271).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] war auch nicht aufgrun[X.] Vermögensbeteiligung un[X.] Einfluss so stark mit [X.]er [X.] verbun[X.]en, [X.]ass er sie als eigenes Unternehmen betrachten konnte. Grün[X.]e gera[X.]e gegenüber [X.]em Beklagten als gesetzlichem Träger [X.]er Insolvenzsicherung von [X.]en allgemeinen Grun[X.]sätzen [X.]es § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuweichen, sin[X.] nicht ersichtlich. Missbrauchsfälle wer[X.]en ausreichen[X.] [X.]urch § 7 Abs. 5 [X.] erfasst.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]ie Tätigkeit nach Umwan[X.]lung [X.]er [X.] in eine GmbH un[X.] vor Abschluss [X.]es Arbeitsvertrages ist als Tätigkeit für ein Unternehmen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] anzusehen. Das ist im GmbH-Recht angelegt, [X.]a nach § 3 Abs. 2 GmbHG [X.]en Gesellschaftern außer [X.]er Leistung von Kapitaleinlagen noch an[X.]ere Verpflichtungen gegenüber [X.]er Gesellschaft auferlegt wer[X.]en können. Das können auch Dienstleistungen sein (vgl. [X.] 25. Januar 2000 - 3 [X.] 769/98 - zu I 1 c cc (1) [X.]er Grün[X.]e, [X.] [X.] § 1 Nr. 38 = EzA [X.] § 17 Nr. 9).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Auch [X.]ie sonstigen Voraussetzungen einer Einstan[X.]spflicht [X.]es Beklagten liegen vor (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 1 [X.] aF, § 1b Abs. 2 Satz 3 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Insolvenzverfahren über [X.]as Vermögen [X.]er GmbH wur[X.]e eröffnet. Die GmbH hatte [X.]ie Ansprüche aus [X.]em [X.] mit [X.]er [X.] auch iS[X.]. [X.]es beliehen; [X.]enn bei [X.]er Vorauszahlung nach [X.]en Versicherungsbe[X.]ingungen [X.]er [X.] han[X.]elt es sich um eine Beleihung. [X.]irtschaftlich betrachtet wir[X.] ein verzinsliches Darlehen [X.]urch [X.]ie Ansprüche aus [X.]em Versicherungsvertrag abgesichert. [X.]egen [X.]er Insolvenz kann [X.]ie GmbH schließlich ihrer Verpflichtung, [X.]en Kläger zu 1. so zu stellen, als wäre [X.]ie Versicherung nicht beliehen wor[X.]en, nicht erfüllen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Von einem Versicherungsmissbrauch, [X.]er nach § 7 Abs. 5 [X.] [X.]ie Leistungspflicht [X.]es Beklagten ausschließen wür[X.]e, kann nicht ausgegangen wer[X.]en. Es ist nicht feststellbar, [X.]ass - wie es Satz 1 [X.]er Regelung verlangt - nach [X.]en Umstän[X.]en [X.]es Falles [X.]ie Annahme gerechtfertigt ist, [X.]er alleinige o[X.]er überwiegen[X.]e Zweck [X.]er Beleihung sei es gewesen, [X.]en Träger [X.]er gesetzlichen Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] in [X.]iesem Sinne vorliegt, richtet sich nicht allein nach objektiven, son[X.]ern auch nach subjektiven Gesichtspunkten. Dabei kommt es nicht nur auf [X.]ie Sicht [X.]es Versorgungsschul[X.]ners un[X.] [X.]en von ihm mit [X.]er Versorgungszusage verfolgten Zweck an. Auch [X.]er Versorgungsberechtigte muss an [X.]er missbräuchlichen Maßnahme beteiligt gewesen sein. Der gesetzliche Insolvenzschutz [X.]ient [X.]em Schutz un[X.] [X.]er Sicherheit [X.]es Versorgungsberechtigten. Dessen Versicherungsschutz entfällt, wenn [X.]er Beklagte als Träger [X.]er gesetzlichen Insolvenzsicherung [X.]en Einwan[X.] [X.]es Versicherungsmissbrauchs erheben kann. Der Versorgungsberechtigte muss [X.]en missbilligten Zweck [X.]er Maßnahme [X.]aher zumin[X.]est erkennen können ([X.] 19. Februar 2002 - 3 [X.] 137/01 - zu II 2 [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 100, 271).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Darlegungs- un[X.] Beweislast für [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 7 Abs. 5 Satz 1 [X.] trägt [X.]er Beklagte ([X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] 420/94 - zu 3 b bb [X.]er Grün[X.]e, [X.] [X.] § 7 Lebensversicherung Nr. 2 = EzA [X.] § 7 Nr. 52). Dabei kommen ihm nicht [X.]ie Missbrauchsvermutungen von § 7 Abs. 5 Satz 2 un[X.] 3 [X.] zugute. Diese Regelungen betreffen ihrem [X.]ortlaut nach nur Zusagen un[X.] Verbesserungen von Leistungen, wie sie Satz 1 ebenfalls erfasst, nicht je[X.]och [X.]en hier vorliegen[X.]en Fall [X.]er Beleihung einer Direktversicherung. Die Regelungen sin[X.] [X.]eshalb nicht [X.]irekt anwen[X.]bar. Eine entsprechen[X.]e - analoge - Anwen[X.]ung scheitert an [X.]er unterschie[X.]lichen Interessenlage: [X.]ähren[X.] [X.]ie Erteilung un[X.] Verbesserung von Zusagen [X.]ie Rechtsposition [X.]es Arbeitnehmers günstig beeinflusst, wirkt sich [X.]ie Beleihung allein un[X.] nachhaltig zu seinen Lasten aus (vgl. [X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] 420/94 - zu 3 c [X.]er Grün[X.]e, aaO; 26. Juni 1990 - 3 [X.] 641/88 - zu [X.] 2 c un[X.] [X.] [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 65, 215).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der vorliegen[X.]e Fall gibt keinen Anlass zur Klärung [X.]er Frage, ob un[X.] unter welchen Voraussetzungen ein Versorgungsberechtigter, [X.]er mit [X.]en Umstän[X.]en [X.]er Beleihung besser vertraut ist als [X.]er Beklagte als Träger [X.]er gesetzlichen Insolvenzsicherung, verpflichtet ist, zu [X.]iesen Umstän[X.]en näher vorzutragen un[X.] wie [X.]er Personenkreis, auf [X.]en [X.]ie Darlegungslast [X.]anach ggf. verschoben wer[X.]en kann, im Einzelnen abgegrenzt wer[X.]en müsste. Im vorliegen[X.]en Fall hat [X.]er Beklagte keinerlei Umstän[X.]e vorgetragen, [X.]ie eine [X.]erartige Verschiebung [X.]er Darlegungslast rechtfertigen könnten. Die von ihm vorgetragenen Umstän[X.]e [X.]euten nicht auf einen Versicherungsmissbrauch hin:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Tatsache [X.]er Beleihung o[X.]er [X.]ie Zustimmung [X.]es Arbeitnehmers können nicht als In[X.]iz für einen Versicherungsmissbrauch herangezogen wer[X.]en; [X.]enn es entspricht [X.]er gesetzlichen Konzeption, [X.]em Arbeitgeber [X.]ie Beleihung von Ansprüchen [X.]er Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Ohne beson[X.]ere Umstän[X.]e kann [X.]eshalb nicht von einem Versicherungsmissbrauch ausgegangen wer[X.]en ([X.] 26. Juni 1990 - 3 [X.] 641/88 - zu [X.] 2 a [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 65, 215).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Keine Anhaltspunkte sprechen auch für [X.]ie Annahme [X.]es Beklagten, [X.]er Kläger zu 1. habe erkennen müssen, [X.]ass [X.]ie GmbH nicht in [X.]er Lage gewesen sei, ihre Verpflichtungen aus [X.]er Versorgungszusage alleine zu erfüllen. Der Beklagte trägt keine In[X.]izien [X.]afür vor, [X.]ass [X.]ie [X.]irtschafts[X.]aten [X.]er GmbH eine [X.]erartige Schlussfolgerung zum Zeitpunkt [X.]er Beleihung nahelegten. Die bloße Tatsache, [X.]ass [X.]ie GmbH offenbar Liqui[X.]itätsbe[X.]arf hatte, kann nicht als In[X.]iz herangezogen wer[X.]en. [X.] um [X.]iesen Liqui[X.]itätsbe[X.]arf zu erfüllen, ermöglicht [X.]as Gesetz [X.]ie Beleihung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]er Zeitabstan[X.] zwischen [X.]em Antrag auf Vorauszahlung - Dezember 1997 - un[X.] [X.]em Insolvenzverfahren - vorläufige Insolvenzverwaltung im März 1999 - ist kein In[X.]iz für einen Versicherungsmissbrauch. Aller[X.]ings liegt ein Versicherungsmissbrauch umso näher, je kürzer [X.]er Abstan[X.] zwischen einer Verfügung über Ansprüche aus [X.]em Versicherungsvertrag un[X.] [X.]em Insolvenzverfahren ist ([X.] 26. Juni 1990 - 3 [X.] 641/88 - zu [X.] 3 [X.]er Grün[X.]e, [X.]E 65, 215). Hier hat [X.]ie GmbH je[X.]och le[X.]iglich [X.]ie Vorauszahlung eines Betrages von 132.600,00 DM beantragt. Das ist kein Betrag, mit [X.]em ein Unternehmen [X.]er hier in Frage stehen[X.]en Größe für mehr als ein Jahr trotz an sich bestehen[X.]er Insolvenz weiter aufrechterhalten wer[X.]en kann. Zum Zeitpunkt [X.]er Beleihung gab es min[X.]estens noch 33 Beschäftigte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]so ist zu berücksichtigen, [X.]ass aus [X.]er Sicht [X.]er [X.] [X.]ie Vorauszahlung letztlich eine Gel[X.]anlage [X.]arstellt, [X.]ie hinsichtlich [X.]es angelegten Kapitals zwar [X.]urch [X.]ie Ansprüche aus [X.]em Versicherungsvertrag ge[X.]eckt ist, je[X.]och nicht hinsichtlich [X.]es [X.]. [X.]enn sich [X.]ie Versicherung trotz[X.]em entschloss, ihr Gel[X.] bei [X.]er GmbH un[X.] nicht an[X.]erweitig anzulegen, spricht [X.]ies [X.]afür, [X.]ass es sich um eine im Grun[X.]satz soli[X.]e Gel[X.]anlage han[X.]elte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Kein In[X.]iz ist schließlich auch [X.]ie Erwähnung [X.]es [X.] in [X.]er Einverstän[X.]niserklärung [X.]er Versorgungsberechtigten. Die Erklärung gab nur wie[X.]er, was Gesetz ist, [X.]enn mit [X.]er Beleihung entstan[X.] eine Beitragspflicht zum Beklagten (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 [X.]). Dass sich [X.]ie Versorgungsberechtigten, als sie [X.]er Beleihung zustimmten, auch von [X.]er Frage leiten ließen, was im schlimmsten Fall mit ihren Betriebsrentenanwartschaften geschehen wür[X.]e, ist nicht ungewöhnlich un[X.] [X.]eutet nicht auf einen Missbrauch hin.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Demgegenüber ist [X.]ie Klage [X.]er Klägerin zu 2. nicht begrün[X.]et. Eine Einstan[X.]spflicht [X.]es Beklagten besteht nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.]so wie beim Kläger zu 1. ist aller[X.]ings [X.]er sachliche un[X.] zeitliche Anwen[X.]ungsbereich [X.]es [X.]es gegeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Demgegenüber liegen [X.]ie Voraussetzungen einer Einstan[X.]spflicht [X.]es Beklagten nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Aller[X.]ings war [X.]ie Betriebsrentenanwartschaft [X.]er Klägerin zu 2. gesetzlich unverfallbar. Zum Zeitpunkt [X.]er Insolvenzeröffnung war [X.]ie Klägerin zu 2. mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei [X.]er GmbH ausgeschie[X.]en. Maßgeblich ist auch insoweit § 1 [X.] aF (§ 30f iVm. § 1b [X.]). Danach ist [X.]ie Versorgungsanwartschaft [X.]er Klägerin zu 2. gesetzlich unverfallbar, [X.]a ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt [X.]es [X.], je[X.]och nach Vollen[X.]ung [X.]es 35. Lebensjahres, en[X.]ete, zu [X.]iesem Zeitpunkt min[X.]estens [X.]rei Jahre mit einer Versorgungszusage unterlegt war un[X.] [X.]ie Klägerin eine min[X.]estens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit aufwies:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie sich aus [X.]em Schriftwechsel sowohl [X.]er GmbH als auch [X.]er Klägerin zu 2. mit [X.]er [X.] ergibt, en[X.]ete [X.]as Arbeitsverhältnis [X.]er Klägerin zu 2. zur GmbH im Jahre 1998. Zu [X.]iesem Zeitpunkt war [X.]ie Klägerin zu 2. älter als 35 Jahre, [X.]ie Versorgungszusage bestan[X.], auch wenn man von [X.]er bestätigen[X.]en [X.] [X.]er GmbH ausgeht, länger als [X.]rei Jahre. Unter [X.]er gebotenen ([X.]azu oben [X.] a) Heranziehung auch von Beschäftigungszeiten für [X.]ie [X.] un[X.] GmbH vor Begrün[X.]ung [X.]es Arbeitsverhältnisses wies [X.]ie Klägerin zu 2. eine Beschäftigungszeit von mehr als zwölf Jahren auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Es liegt je[X.]och kein Versicherungsfall iSv. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

An[X.]ers als hinsichtlich [X.]es [X.] zu 1. hat [X.]ie GmbH [X.]ie Ansprüche aus [X.]er Versicherung hinsichtlich [X.]er Klägerin zu 2. nicht beliehen. Eine Beschä[X.]igung im Versicherungsverhältnis kommt allein [X.]eshalb in Betracht, weil [X.]ie GmbH [X.]ie Versicherung gekün[X.]igt un[X.] [X.]ie [X.] einen Betrag von 3.972,95 DM - offensichtlich [X.]er Rückkaufswert [X.]er Versicherung - an [X.]ie GmbH ausgekehrt hat. Der [X.] lässt es offen, ob ein Versicherungsfall ausschei[X.]et, wenn - wie hier - kein Fall [X.]er Beleihung o[X.]er Abtretung [X.]er Direktversicherung vorliegt. Das hat [X.]er [X.] im Urteil vom 17. November 1992 (- 3 [X.] 51/92 - [X.]E 71, 364) angenommen. An[X.]ererseits hat [X.]as Bun[X.]esverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 (- 1 [X.] 20.92 - BVerwGE 96, 160) entschie[X.]en, [X.]ass auch über [X.]en Fall [X.]er Beleihung hinaus bei einer Beschä[X.]igung von Rechten aus Direktversicherung Ansprüche gegen [X.]en Beklagten als Träger [X.]er gesetzlichen Insolvenzsicherung in Betracht kommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hier scheitern Ansprüche [X.]er Klägerin zu 2. gegen [X.]en Beklagten je[X.]enfalls [X.]aran, [X.]ass [X.]urch [X.]as Verhalten [X.]er GmbH im Ergebnis ihre zum Zeitpunkt [X.]es Ausschei[X.]ens aus [X.]er Direktversicherung bestehen[X.]en Ansprüche nicht beeinträchtigt wur[X.]en un[X.] auch [X.]ie Insolvenz insoweit keinen Einfluss hat. Es fehlt [X.]amit an einem Nachteil, für [X.]en [X.]er Beklagte einzustehen hat. Der Beklagte hat nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur für [X.]ie Ansprüche einzustehen, [X.]ie [X.]em Arbeitnehmer zustehen, wenn [X.]er Arbeitgeber [X.]ie versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] wählt. Geschützt sin[X.] nur [X.]ie Ansprüche, [X.]ie [X.]em Arbeitnehmer in einem solchen Fall gegen [X.]ie Versicherung zustün[X.]en. Diese Ansprüche bestehen gegen [X.]ie [X.] aber ungeschmälert weiter:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] hat [X.]ie Versicherung zugunsten [X.]er Klägerin zu 2. [X.]eswegen als been[X.]et betrachtet un[X.] [X.]en Rückkaufswert an [X.]ie GmbH ausgekehrt, weil sie [X.]avon ausging, [X.]ie Versorgungsanwartschaften [X.]er Klägerin zu 2. seien noch nicht gesetzlich unverfallbar; [X.]aher könne [X.]ie GmbH [X.]ie Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen. Diese Annahme war je[X.]och ([X.]azu oben [X.] 2 a) unrichtig. Rechtsfolge [X.]essen war, [X.]ass [X.]ie Rechtsposition [X.]er Klägerin zu 2. aus [X.]em [X.] nicht beeinträchtigt wur[X.]e. Vielmehr bestan[X.] [X.]ie Versicherung als beitrags-, also prämienfreie unter Belassung [X.]es [X.] zugunsten [X.]er Klägerin zu 2. weiter.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das folgt zunächst aus § 7 Nr. 3 [X.]es [X.]es. Danach war [X.]er Klägerin zu 2. ein unwi[X.]errufliches Bezugsrecht eingeräumt. Ein Vorbehalt, wonach [X.]ie GmbH als Arbeitgeber alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen konnte, bestan[X.] ua. [X.]ann nicht mehr, wenn [X.]ie versicherte Person - also [X.]ie Klägerin zu 2. - [X.]as 35. Lebensjahr vollen[X.]et un[X.] [X.]as Arbeitsverhältnis zwölf, [X.]ie Versicherung [X.]rei Jahre bestan[X.]en hat. Mit [X.]ieser Bestimmung haben [X.]ie Vertragsparteien [X.]es [X.]es [X.]ie Inanspruchnahme [X.]er Versicherungsleistungen [X.]urch [X.]ie GmbH unter [X.]en Voraussetzungen ausgeschlossen, [X.]ie auch betriebsrentenrechtlich für [X.]ie Unverfallbarkeit [X.]er Versorgungszusage galten un[X.] [X.]ie jetzt in § 30f iVm. § 1b [X.] nie[X.]ergelegt sin[X.]. [X.]so bestan[X.]en [X.]ie in § 8 Nr. 2 [X.]em Arbeitgeber eingeräumten [X.]ahl- un[X.] Kün[X.]igungsrechte nur [X.]ann, wenn [X.]ie versicherte Person - Klägerin zu 2. - keine unverfallbare Anwartschaft nach [X.]em [X.] hatte. Die GmbH konnte [X.]eshalb nicht mehr zu Lasten [X.]er Klägerin zu 2. Rechte aus [X.]em Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass in § 7 Nr. 2 [X.]es [X.]es von „Dienstverhältnis“ sowie von „Arbeitgeber“ un[X.] „Arbeitnehmer“ [X.]ie Re[X.]e ist, än[X.]ert [X.]aran nichts. Die - auch an [X.]en Interessen [X.]es Bezugsberechtigten auszurichten[X.]e - Auslegung [X.]er Versicherungsbe[X.]ingungen ergibt, [X.]ass auch [X.]ie Tätigkeit für ein Unternehmen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] einem Dienstverhältnis gleichsteht (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 446/05 - Rn. 18 ff., [X.], 939).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aus einer etwa einvernehmlichen Been[X.]igung [X.]er Verpflichtungen aus [X.]em Versicherungsvertrag ergibt sich ebenfalls nichts zu Lasten [X.]er Klägerin zu 2. Der [X.] [X.]iente [X.]er betrieblichen Altersversorgung un[X.] [X.]amit [X.]er Absicherung [X.]er Versicherten im Alter. Aus [X.]iesem Umstan[X.] un[X.] [X.]em sich [X.]araus ergeben[X.]en Zweck [X.]es [X.](§ 328 Abs. 2 BGB) folgt, [X.]ass auch [X.]ie GmbH un[X.] [X.]ie [X.] zusammen [X.]ie Rechte [X.]er Klägerin zu 2. aus [X.]em Versicherungsvertrag nicht einschränken [X.]urften.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Damit konnte [X.]ie [X.] [X.]en Rückkaufswert nicht mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) an [X.]ie GmbH zahlen. Dieser steht vielmehr weiter [X.]er Klägerin zu 2. zu.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Schmi[X.]t    

        

        

Meta

3 AZR 660/09

19.01.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 13. Juni 2008, Az: 5 Ca 617/07, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2 BetrAVG, § 7 Abs 5 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, Anlage I Kap VIII A III Nr 16 Buchst a EinigVtr, Anlage I Kap VIII A III Nr 16 Buchst b EinigVtr

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2010, Az. 3 AZR 660/09 (REWIS RS 2010, 10291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 Sa 1093/08 (Landesarbeitsgericht Köln)


3 AZR 42/08 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses


3 AZR 99/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Übertragung einer Direktversicherung


3 AZR 479/08 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Überschussanteile


7 (10) Sa 1412/06 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

9 Sa 1329/10

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