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PDF anzeigen5 [X.] [X.] vom 19. Mai 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Öffnen der Türe durch den [X.] eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Ge-fährlichkeit der dann als Sachbeschädigung zu wertenden Tat, auf die das [X.] die Unterbringung gestützt hat, bleibt hiervon unberührt. Nach Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Schäden gekommen ist. Die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer wird [X.] wohl entgegen der Auffassung des [X.]s ([X.]) [X.] zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eher zeitnah zu prüfen haben, ob eine Aussetzung der Maßregel in Betracht kommt. [X.] Schaal [X.]
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 5 StR 152/10 (REWIS RS 2010, 6524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6524
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