Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 667/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7599

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Götz   

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 667/22

06.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 25. April 2022, Az: 3 U 4206/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 667/22 (REWIS RS 2023, 7599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7599

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