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PDF anzeigen5 StR 415/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Januar 2004in der Strafsa[X.]hegegen1.2.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004bes[X.]hlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 7. März 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO aufgehobena) und na[X.]h § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweitdie Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen([X.] lit. a) und b) der [X.]) verurteiltworden sind; die Staatskasse trägt die hierfür an-gefallenen Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]au[X.]h im übri-gen, soweit er verurteilt [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]weiterhin imGesamtstrafenausspru[X.]h.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird na[X.]h § 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. In den unter 1. b) und [X.]) genannten Fällen wird die Sa-[X.]he zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]hüber die verbleibenden Kosten der Re[X.]htsmittel, aneine andere Strafkammer zurü[X.]kverwiesen.- 3 -G r ü n d eDas Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten [X.]wegen Betrugs invier Fällen, versu[X.]hten Betrugs, Verletzung der Bu[X.]hführungspfli[X.]ht inzwei Fällen, fahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen sowie Untreue zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. DenMitangeklagten [X.]hat es des Betrugs in vier Fällen, versu[X.]hten [X.] der Verletzung der Bu[X.]hführungspfli[X.]ht in zwei Fällen s[X.]huldig gespro-[X.]hen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren belegt, deren Voll-stre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Re[X.]htsmittel haben in [X.] dem Bes[X.]hlußtenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg.1. Hinsi[X.]htli[X.]h der Betrugshandlungen vom 6. Februar 1996 und vom20. Juni 1996 ([X.]) und b) der [X.]) hat der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift folgendes ausgeführt:—Die Taten [X.] a und [X.] b ([X.], 29) sind verjährt. [X.] Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 263Abs. 1 StGB) beginnt na[X.]h § 78a StGB, sobald die [X.] ist. Beendet im Sinne dieser Vors[X.]hrift ist der Betrug mit Er-halt des angestrebten re[X.]htswidrigen Vermögensvorteils undAbs[X.]hluß der Tat im Ganzen (vgl. [X.], StGB, 11. [X.] 263 [X.]. 273, 337; [X.], StGB, 11. Aufl., § 78a [X.]. 3, 5).Entsteht der S[X.]haden erst dur[X.]h vers[X.]hiedene Ereignisse undvergrößert er si[X.]h dur[X.]h sie na[X.]h und na[X.]h, dann ist der Zeitpunkt desletzten Ereignisses für die Beendigung maßgebend (vgl. [X.]St 27,342, 343; [X.]St 46, 159, 166/167; [X.] NStE Nr. 4 zu § 78a StGB;[X.] 2001, 339; [X.], 85; [X.] 1993, 70; [X.], 154). Legt man diese Er-wägungen zugrunde, wäre die Tat mit dem letzten Zahlungseingangim Juni 1997 (UA S. 29 Œ Tat [X.] d) beendet mit der Folge, daß derLauf der Verjährung dur[X.]h den Erlaß des Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hlusses- 4 -des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 9. Oktober 2001 ([X.]. 179 ff.) un-terbro[X.]hen wäre. Dafür würde spre[X.]hen, daß die Summe des insge-samt zu gewährenden Geldbetrages bereits zum Zeitpunkt des Ver-tragss[X.]hlusses feststand ([X.]). Jedo[X.]h ergibt si[X.]h aus den [X.] ni[X.]ht, daß der Angeklagte bereits bei Abs[X.]hluß der [X.] ([X.]) den Vorsatz hatte, die einzelnen [X.] allein dur[X.]h Täus[X.]hung zu erlangen (vgl. [X.] 1992,253, 254/255; [X.] NJW 1994, 2966, 2967; OLG Stuttgart MDR 1970,64). Vielmehr spri[X.]ht der Umstand, daß für das [X.] eines [X.] jeweils eine Täus[X.]hung dur[X.]h Vorlage einer entspre-[X.]henden Bautenstandsbes[X.]heinigung erfolgen mußte, ents[X.]heidenddafür, daß jede einzelne Anforderung eine Tat darstellt. Daher ist [X.] jeweiligen Eingang des überwiesenen Geldbetrages (hier: Februarund Juni 1996 Œ [X.], 29) abzustellen. Das hat zur Folge, daß dieTaten [X.] a und [X.] b zum Zeitpunkt des Erlasses des Dur[X.]hsu-[X.]hungsbes[X.]hlusses des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 9. Oktober 2001([X.]. 179 ff.) bereits verjährt waren. Sie sind einzustellen. [X.] dahin gehend, daß das Tatgeri[X.]ht [X.] bereitszum Zeitpunkt des Abs[X.]hlusses der Darlehensverträge ([X.])feststellen wird, ist auf Grund des Zeitablaufs fern liegend.fiDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Dies führt beim Angeklagten[X.]zuglei[X.]h zur Aufhebung der Gesamtstrafe.2. Hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]kann das Urteil au[X.]h im übri-gen keinen Bestand haben.a) Soweit der Angeklagte [X.]in weiteren Fällen des Betrugs bzw.versu[X.]hten Betrugs verurteilt wurde, ist im Urteil ni[X.]ht hinrei[X.]hend belegt, [X.] inwieweit der Angeklagte jeweils Kenntnis von den unri[X.]htigen [X.] hatte. Das Landgeri[X.]ht ist hier von einem Vorsatz des Ange-klagten [X.]ausgegangen, weil dieser aus Gesprä[X.]hen mit dem [X.] -klagten [X.]und aus der fehlenden Re[X.]hnungslegung gegebenenfalls be-auftragter Bauunternehmer hiervon gewußt habe. Dieser ni[X.]ht näher erläu-terte Passus läßt offen, wie si[X.]h dem Tatri[X.]hter der Inhalt der Gesprä[X.]he er-s[X.]hlossen hat. Es ist ni[X.]ht erkennbar, ob einer der beiden Angeklagten, de-ren Aussagen im übrigen allenfalls bru[X.]hstü[X.]khaft mitgeteilt werden (vgl.[X.] NStZ-RR 1997, 172; [X.] StPO 46. Aufl. § 267 [X.]. 12), diesin der Hauptverhandlung angegeben hat oder ob es si[X.]h hierbei um eineS[X.]hlußfolgerung des Landgeri[X.]hts handelt. Ein entspre[X.]hender S[X.]hluß wärehier jedenfalls s[X.]hon deshalb erläuterungsbedürftig gewesen, weil der Ange-klagte [X.]den von ihm eingesetzten (formellen) Ges[X.]häftsführern keinenHandlungsspielraum einräumte und sie eher —in Form einer Sekretärinfi(UA S. 18) einsetzte, also die Ges[X.]häftsvorfälle mit ihnen ni[X.]ht eingehenderörterte. Glei[X.]hermaßen hat er au[X.]h die Re[X.]hnungsunterlagen bei si[X.]h [X.], so daß es ebenfalls zweifelhaft ers[X.]heint, inwieweit der Mitangeklagte[X.]si[X.]h ein klares Bild von den Bauaktivitäten des Unternehmens hättema[X.]hen können.b) Dur[X.]hgreifende re[X.]htli[X.]he Bedenken bestehen au[X.]h dagegen, daßdas Landgeri[X.]ht den Angeklagten [X.] wegen Verletzung der Bu[X.]hfüh-rungspfli[X.]hten (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.]) in zwei Fällen verurteilt hat.Insoweit hätte es der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte [X.] über-haupt aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen in der Lage war, diese Pfli[X.]hten zu erfüllen.Wäre der Angeklagte nämli[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h gar ni[X.]ht in der Lage gewesen, sei-nen Bu[X.]hführungspfli[X.]hten zu genügen, ließe dies den Tatbestand des§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.] entfallen ([X.], 206 f.).Hier könnten s[X.]hon deshalb Zweifel bestehen, weil der Angeklagte[X.]die Bu[X.]hhaltungsunterlagen bei si[X.]h verwahrte und somit mögli[X.]her-weise für den Angeklagten [X.]überhaupt kein Zugriff bestand. [X.] erörtert werden müssen, inwieweit der Angeklagte [X.] na[X.]h seinenFähigkeiten zu einer sol[X.]hen Bu[X.]hführung überhaupt in der Lage gewesenwäre und ob gegebenenfalls das ersi[X.]htli[X.]h übers[X.]huldete Unternehmen- 6 -über die notwendigen Finanzmittel verfügt hätte, die Bilanzierung dur[X.]h einenSteuerberater zu finanzieren.[X.] [X.] Raum
Meta
22.01.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 5 StR 415/03 (REWIS RS 2004, 4912)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4912
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