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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 454/11
vom
27. September
2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27.
September
2011
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2011 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem
sexuellen Missbrauch eines Kindes ver-urteilt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit versuchtem
sexuellen
Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im Üb-rigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen des [X.]s begleitete der Angeklagte die ihm unbekannte neun Jahre alte Grundschülerin C.
auf ihrem Schulweg. Dabei erzählte er ihr, dass zwei etwa 12 Jahre alte Freundinnen seiner Tochter bei ihm zuhause gebadet hätten. Eine von ihnen habe auf seine Aufforderung hin seinen Penis angefasst und sei anschließend von ihm von hinten gefickt
worden. Im [X.] daran forderte er C.
auf, ebenfalls seinen Penis anzufassen. Diese weigerte sich, ging aber weiter neben dem Angeklagten her. Kurz darauf kam ihr Vater hinzugeeilt und
stellte den Angeklagten zur Rede. Ob C.
d-gericht nicht sicher festzustellen. Sie war jedoch in der Lage, sowohl den sexu-ellen Bezug der Erzählungen, als auch den Inhalt der an sie gerichteten [X.] zu erfassen. Noch am Folgetag wirkte sie deshalb peinlich berührt.
Das [X.] hat in den Erzählungen des Angeklagten einen sexuel-len Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB und in der sich anschließenden Aufforderung seinen Penis anzufassen einen hierzu in Tateinheit stehenden versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß §
176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1; § 23 Abs. 1, § 22 StGB gesehen.
II.
Ein versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes wird durch die [X.] nicht belegt.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur [X.] des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Noch nicht tat-bestandsmäßige Handlungen
erfüllen diese Voraussetzungen nur dann,
wenn sie nach dem [X.] der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht 2
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vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weiteren Zwischenakt in die Tatbestandsverwirklichung einmündet ([X.],
Urteil vom 16.
Januar 1991
2 StR 527/90, [X.]St 37, 294, 297 f.; [X.], StGB,
58.
Aufl.,
§ 22 Rn. 10 mwN). Danach kann in der Aufforderung des Angeklag-ten, seinen Penis anzufassen, nur dann ein unmittelbares Ansetzen zur [X.] des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Fall 2 StGB gesehen werden, wenn der Angeklagte dabei angenommen hat, dass es im unmittelbaren [X.]
also auf offener Straße
zur Vornahme der angestrebten sexuellen Handlung kommt. [X.] Feststellungen hierzu hat das [X.] nicht getroffen. Obgleich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und Vornahme sexueller Handlungen in der [X.] verurteilt werden musste, versteht sich ein solcher [X.] hier nicht von selbst.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das [X.] von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen ist, betrifft die Aufhebung auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB.
Ernemann
Roggenbuck Franke
Bender Quentin
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Meta
27.09.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 4 StR 454/11 (REWIS RS 2011, 2969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2969
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