Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. III ZR 165/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4960

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 276 a.F. Hb Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde, - weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohn-sitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte, - sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug. [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2007 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als a) der über den zuerkannten Betrag von 176.697,17 • hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 775.214,15 • (Revisionsantrag abzüglich Hilfsaufrechnung in Höhe von 53.864,37 •) nebst Zinsen und b) der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen [X.] Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entsteht, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1995 als "[X.]" behandelt worden ist, abgewiesen worden sind. - 3 - Auf die [X.] der [X.] wird das vorgenannte Ur-teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 176.697,17 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein [X.] St[X.]tsangehöriger mit Hauptwohnsitz außerhalb [X.], ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Gene-ralmusikdirektor und Chefdirigent des [X.] der beklagten [X.] tätig. 1 Bei Abschluss der insoweit maßgeblichen Verträge vom 10. September 1986, betreffend seine Tätigkeit als Chefdirigent der Oper für die Spielzeiten 1989/90 bis 1992/93, und vom 13. Juni 1989, betreffend seine Tätigkeit als Ge-neralmusikdirektor für die [X.] vom 16. März 1991 bis (zunächst) zum 15. Sep-tember 1996, war der Kläger nur beschränkt steuerpflichtig, weil er in [X.] weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In bei-den Verträgen war die Verpflichtung des [X.] zur Anwesenheit in [X.] aus-drücklich auf einen [X.]raum von weniger als sechs Monaten im Jahr festgelegt. 2 - 4 - Der Kläger unterlag deshalb lediglich dem pauschalen Steuerabzug von 15 % auf seine inländischen Bruttoeinkünfte (§ 1 Abs. 4; §§ 49, 50a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung). Ab November 1989 mietete der Kläger in [X.] eine Wohnung, die er bis zum April 1998 innehatte. Dies hatte die - zunächst weder von ihm selbst noch von den Bediensteten der beklagten [X.] erkannte - Konsequenz, dass er nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterlag, sondern aufgrund seiner (Zweit-)Wohnsitznahme in [X.] unbeschränkt, das heißt mit allen steu-erbaren Einkünften, in Höhe der tariflichen Einkommensteuer steuerpflichtig war. Die Beklagte führte in Verkennung der Sach- und Rechtslage jedoch wei-terhin (lediglich) den Steuerabzug von 15 % an das Finanzamt ab. 3 Nach Aufdeckung des Sachverhalts wurde der Kläger vom Finanzamt auf Nachzahlung der rückständigen Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 nebst Zinsen - Nachzahlungszinsen, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, Stun-dungszinsen - in erheblicher Höhe in Anspruch genommen. 4 Im Umfang dieser Steuernachteile und wegen seiner diesbezüglichen Steuerberatungs- und Rechtsverteidigungskosten verlangt der Kläger von der beklagten [X.] Schadensersatz. Er wirft ihr insoweit vor, ihn nicht rechtzeitig auf die steuerlichen Folgen einer Wohnungsanmietung in [X.] [X.] zu haben. Der damalige [X.] habe ihn zudem gedrängt, eine Wohnung in [X.] anzumieten, und ihm ausdrücklich erklärt, dass dies keine Folgen für seinen Status als Steuerausländer habe, solange er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in [X.] aufhalte. Ferner habe die Beklagte einen zu [X.] vorgenommen, so dass er auch nicht über die Höhe der 5 - 5 - Steuerabzüge auf die steuerlichen Folgen der Anmietung seiner Wohnung [X.] geworden sei. Seine Forderung hat er zuletzt auf 1.189.649,26 • nebst Zinsen beziffert und außerdem die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1998 als "[X.]" be-handelt worden sei. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger 176.697,17 • nebst Zinsen zu zahlen, und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden einschließlich eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei oder entstehe, dass die Steuern für die Jahre 1991 bis 1995 erst verspätet, nämlich im [X.] 1998, festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Berufungsge-richt die erstinstanzliche Klageabweisung unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung bestätigt. Für beide [X.]en hat es die Revision zugelassen. 7 Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Zahlung weiterer 829.078,52 • nebst Zinsen und verfolgt seinen Feststellungs-antrag in vollem Umfang weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlos-sen und begehrt die vollständige Abweisung des Zahlungsanspruchs. 8 - 6 - Entscheidungsgründe [X.] Die Revision des [X.] Die Revision des [X.] ist zum großen Teil begründet. Sie führt, soweit sie Erfolg hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Auch in der Revisionsinstanz leitet der Kläger - wie schon in den [X.] - eine Schadensersatzpflicht der [X.] in erster Linie daraus her, dass diese eine [X.] zu seinem Nachteil begangen ha-be. Auch wenn die Beklagte keine allgemeine steuerliche Beratung geschuldet habe, hätte sie den Kläger schon bei Abschluss des [X.] am 10. September 1986, spätestens jedoch bei Vertragsbeginn am 16. August 1989, davor warnen müssen, dauerhaft eine Wohnung in [X.] (oder sonst in [X.]) anzumieten, weil er anderenfalls nicht mehr der für [X.] beschränkten Steuerpflicht von pauschal 15 % auf seine inländischen [X.] unterläge (§ 1 Abs. 4, § 50a Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung), sondern in [X.] unbeschränkt steuerpflichtig würde. Ein solcher Hinweis sei erst recht aus Anlass des [X.] des [X.] vom 13. Juni 1989 geboten gewesen, mit dem der Kläger zusätzlich das Amt des Generalmusikdirektors und Chefdirigenten des [X.] übernommen habe, spätestens auch hier aber bei Beginn der Vertragslaufzeit am 16. März 1991. 10 - 7 - Weiter beruft sich der Kläger darauf, dass im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung sein Steuerstatus zur Sprache gekommen sei und der damalige [X.] ausdrücklich erklärt habe, die Anmietung sei [X.], solange sich der Kläger nicht länger als 180 Tage im Jahr in [X.] aufhalte. 11 Diesen Angriffen kann der Erfolg nicht versagt werden. 12 2. Allerdings haben beide Vorinstanzen insbesondere aus dem Umstand, dass schon nach dem [X.] vom 10. September 1986 alle Vergü-tungen des [X.] den geltenden (sc. [X.]) steuerlichen Bestimmungen unterlagen, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Folgerung gezogen, dass die richtige Versteuerung seiner Einnahmen vor allem Sache des [X.] als des Steuerpflichtigen war und die Beklagte hinsichtlich der Steuerpflicht des bei Vertragsschluss von einer international tätigen Agentur unterstützten [X.] keine Beratungspflichten übernommen habe. Damit oblag es ihm auch, sich über die steuerlichen Folgen und seine steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit den im Ausland erzielten Einkünften zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Verträge, die er mit der [X.] [X.] hatte, eröffneten ihm die steuerrechtliche Möglichkeit, seinen Status als Steuerausländer zu wahren. Steuerschädliche Maßnahmen, wie hier die Anmietung einer Wohnung in [X.], fielen daher grundsätzlich in seinen eigenen Risikobereich. 13 3. Die vom Kläger behauptete unrichtige Erklärung des [X.]en der [X.], durch die Anmietung der Wohnung ändere sich der Status des [X.] als Steuerausländer nicht, ist jedoch geeignet, eine Schadensersatz-pflicht der [X.] zu begründen. 14 - 8 - a) Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht bei jedem Vertragsverhältnis eine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich sämtlicher Umstände, die für den Vertragsschluss der anderen [X.] erkennbar von [X.] Bedeutung sind und deren Mitteilung nach [X.] und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrsauffassung erwartet werden kann (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.] = NJW 2003, 1811, 1812; Stau-dinger/[X.], BGB [2005] § 241 Rn. 439, jeweils m.w.[X.]). Dies schließt erst recht die Verpflichtung ein, unrichtige Angaben gegenüber dem Vertragspartner zu unterlassen. 15 b) Zwar ist beiden Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass nach dem Schutzzweck dieser Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nur und erst dann begründet werden kann, wenn und soweit die erteilte [X.] geeignet war, bei ihrem Empfänger eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für darauf gestützte Dispositionen zu schaffen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurtei-lung zugrunde zu legenden Sachvortrag des [X.] war dies aber bei den be-haupteten Erklärungen des [X.]en der Fall. 16 [X.]) Der [X.] hatte bei den Verhandlungen über die Berufung des [X.] nach [X.] eine herausragende Rolle gespielt. Er hatte beide [X.] vom 10. September 1986 und vom 13. Juni 1989 auf Seiten der [X.] mit unterzeichnet, die - was den Verhandlungsführern der [X.] und insbesondere auch dem Dezernenten bewusst war - inhaltlich so abgefasst [X.], dass der Kläger den Status eines Steuerausländers behielt. Der Kläger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, der [X.] habe ihm im Zu-sammenhang mit der Anmietung der Wohnung ausdrücklich erklärt, dass die Wohnungsanmietung keine Folgen für diesen Status des [X.] habe, solange 17 - 9 - er sich nicht länger als 180 Tage im Jahr in [X.] aufhalte. Wie der Kläger weiter behauptet hat, hatte der [X.] ihm im Vorfeld der [X.] sogar mehrfach erklärt, er sei sich dessen sicher. [X.]) Bei dieser Sachlage lässt sich eine Haftung für die objektiv falsche Erklärung des [X.]en nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung verneinen, dieser sei für die Beurteilung der steuerlichen Rechtslage weder zuständig noch kompetent gewesen. Die Revision weist in-soweit zu Recht darauf hin, dass der [X.] mit den behaupteten [X.] zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich selbst für "kompetent" hielt. Darauf durfte sich der Kläger verlassen; der Kläger brauchte hier nicht klüger zu sein als der [X.], sondern durfte annehmen, dass hin-sichtlich dieser speziellen Frage, die bei (fast) allen Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen mit ausländischen Künstlern eine zentrale Rolle spielte, seitens des Kulturdezernats eine hinreichende Sachkunde vorhanden war. 18 cc) Die Abwägung zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des [X.] für die steuerrechtliche Gestaltung auf der einen und der Zumutbarkeit der Haftung als Folge einer Pflichtverletzung der [X.] auf der anderen Seite (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.]O Rn. 446) führt daher hier zu dem [X.], dass eine zumindest auf Fahrlässigkeit beruhende Fehleinschätzung der steuerlichen Gegebenheiten durch den Kulturdezernten die vertragliche Risiko-verteilung zu Lasten der [X.] verschiebt und das steuerliche Risiko im Rahmen der Haftung für die Steuermehrbelastung auf die Beklagte verlagert. 19 - 10 - Dies bedeutet, dass beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Schadensersatzhaftung der [X.] für die Steuermehrbelastung nicht ver-neint werden kann. 20 4. Vergeblich wendet sich der Kläger allerdings dagegen, dass das [X.] die bezüglich eines auf die Steuerschuld des [X.] von der [X.] [X.] an das Finanzamt gezahlten Betrags von insgesamt 237.737 • erklärte [X.], das heißt über den vom Kläger hingenommenen Betrag von 183.873,57 • hinaus, hat durchgreifen [X.]. 21 Soweit die Revision geltend macht, in Höhe von 53.864,37 • stehe dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte unter Verletzung ihrer dienstvertraglichen Fürsorgepflicht den Kläger zu spät darüber informiert habe, dass seine inländischen Bruttoeinkünfte seit dem 1. Januar 1996 nach dem Jahressteuergesetz 1996 nicht etwa, wie zunächst angenom-men, mit pauschal 30 % zu versteuern seien, sondern der normalen "[X.]" unterlägen, kann sie damit nicht gehört werden. 22 Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zunächst auf [X.] der [X.] sowohl im Zusammenhang mit der Anmietung der Wohnung als auch im Zusammenhang mit den Änderungen des Steuer-rechts durch das Jahressteuergesetz 1996 gestützt. Im Berufungsverfahren hat er auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des [X.] vom 13. April 2006 klargestellt, dass er ausschließlich Ersatz des durch die [X.] der Wohnung entstandenen Schadens verlange. Dementsprechend hat er nur noch die damit einhergehenden Pflichtverletzungen der [X.] bean-standet. Hinsichtlich der Hilfsaufrechnung hat er ausschließlich geltend [X.] - 11 - macht, eine am 11. April 1996 gegebene Zusage der [X.], ihm die [X.] aus der Änderung des pauschalen [X.] von 15 auf 30 % zu erstatten, sei dahin zu verstehen, dass sämtliche über den alten Steuersatz hinaus gehenden Nachzahlungsverpflichtungen von der [X.] zu tragen seien. Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht nicht gefolgt; vielmehr hat es - rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet - eine über die Erhö-hung des pauschalen [X.] hinausgehende Zusicherung, weitere Steuernachteile jedweder Art zu erstatten, für nicht gegeben erachtet. Da es der Revision verwehrt ist, tatsächliches, im Berufungsverfahren "fallen gelassenes" Vorbringen wieder aufzugreifen, ist sie bezüglich eines [X.] von 53.864,37 • zurückzuweisen. 24 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Feststellungsantrag ebenfalls nur Erfolg haben kann, soweit es um den Steuerstatus des [X.] in den Jahren 1991 bis 1995 geht. 25 I[X.] Die [X.] der [X.] Auch die [X.] der [X.] ist begründet. 26 Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht unter dem [X.] - von der zuvor erörterten Haftung für die [X.] unabhängigen - Gesichtspunkt, dass die Beklagte den Kläger steuerlich falsch behandelt habe, indem sie auch nach Anmietung der Wohnung in den Jahren 1990 bis 1995 le-diglich den nur für beschränkt steuerpflichtige Ausländer geltenden [X.] von 15 % vorgenommen und nicht die an sich geschuldete Steuer [X.] - 12 - halten und an das Finanzamt abgeführt habe. Die gegen die aus dieser [X.] hergeleitete Haftung gerichteten Angriffe der [X.] haben [X.]. 1. a) Zwar besteht die Pflicht des Arbeitgebers - hier der [X.] -, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu-führen (§ 38 EStG), in erster Linie gegenüber dem Fiskus. Der Arbeitgeber ist jedoch auch dem Arbeitnehmer gegenüber zum korrekten Steuerabzug ver-pflichtet. Dies ist für das Arbeitsrecht anerkannt ([X.] NJW 2004, 3588; [X.] 1990, 309). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf das hier in Rede stehende Dienstverhältnis zwischen den [X.]en übertragen. Für eine Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstverträgen, die auch das Steuer-recht nicht vornimmt, fehlt es an einem sachlichen Grund. 28 b) Unstreitig hat die Beklagte diese - ihr somit auch dem Kläger gegen-über obliegende - Pflicht zum korrekten Steuerabzug objektiv verletzt, indem sie lediglich 15 % bzw. (ab 1. Januar 1996) 30 % der Einkünfte pauschal als Steuer abgeführt hat. Dies war einmal deshalb unrichtig, weil der Kläger einen [X.] in [X.] hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war, zum an-deren ab 1996 auch deshalb, weil er im steuerlichen Sinne nicht selbständig tätig war. 29 c) Die [X.] räumt ein, dass das Berufungsgericht zu Recht eine objektive Pflichtverletzung der [X.] bejaht hat, weil diese in dem frag-lichen [X.]raum den Kläger als beschränkt steuerpflichtig angesehen und des-halb nur pauschal 15 % seiner Einkünfte als Steuer abgeführt hatte. Die [X.] bestreitet jedoch ein Verschulden ihrer zuständigen Bediensteten als [X.] - 13 - tive Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben. Den für den Steuerabzug zuständigen Bediensteten der [X.] hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit hinreichend tragfähiger, revisionsrecht-lich nicht angreifbarer Begründung feststellt - bekannt gewesen sein müssen, dass der Kläger einen zweiten Wohnsitz in [X.] begründet hatte. Daraus hätten sie die steuerrechtlichen Konsequenzen für die zutreffende Berechnung des Abzugs ziehen müssen. Für ein Mitverschulden des [X.] sieht der Senat keinen Ansatzpunkt; deswegen war auch das Berufungsgericht nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Nichtinformation oder der fehlerhaften Information der [X.] durch den Kläger auf ein solches einzugehen. 31 2. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Belastung des [X.] mit den [X.] selbst - im Unterschied zu der Haftung für die [X.] des [X.]en - nicht vom Schutzzweck dieser Pflicht der [X.] zum korrekten Steuerabzug umfasst wurde (vgl. in diesem Sinne bereits [X.] BB 1958, 414). Denn die Steuernachzahlung war berechtigt. Der Kläger schuldete die Steuern tatsächlich, weil er aufgrund [X.] inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag. Die Begründung dieses inländischen Wohnsitzes, die zur Steuermehrbelastung führte, fiel - wie bereits dargelegt - in den eigenen Risikobereich des [X.]. Deswegen kann der Kläger auch nicht geltend machen, er hätte bei Vornahme eines zutreffenden, 15 % deutlich übersteigenden Abzugs sich nach dessen Berechtigung erkundigt und bei Kenntniserlangung von der [X.] seinen inländischen Wohnsitz alsbald aufgegeben. Diese Konsequenz wäre allenfalls ein dem Kläger günstiger Reflex aus der zu-treffenden Berechnung der Steuer gewesen; der Schutzbereich der insoweit 32 - 14 - wahrzunehmenden Pflichten der [X.] wäre dadurch sachlich nicht erwei-tert worden. Bei der Schadenshöhe ist dementsprechend die den Kläger tref-fende Steuernachzahlung selbst aus dem Ersatzanspruch auszuklammern. Dieser ist vielmehr auf die sonstigen Nachteile begrenzt, die sich aus der [X.] Anmeldung und Festsetzung der Steuer ergeben hatten. b) Als ersatzfähige Schadenspositionen hat das Berufungsgericht daher die zu Lasten des [X.] aufgelaufenen Steuernachforderungszinsen (§ 233a [X.]), Stundungszinsen (§ 234 [X.]) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 [X.]) für berechtigt gehalten. Außerdem hat es zugunsten des [X.] Kreditzinsen, Steuerberatungskosten - wenn auch nur im Umfang von 15 % der vom Kläger angesetzten Höhe - und Rechtsberatungskosten berücksichtigt. 33 [X.]) Soweit die [X.] die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Berechnung der Schadenshöhe in den Positionen "Kreditzinsen" und "Rechtsberatungskosten" angreift, ist ihr der Erfolg zu versagen. Die diesbezüg-lichen Feststellungen des [X.] halten sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten erweiterten [X.]. Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht - wie der Senat geprüft hat - dabei nicht unterlaufen; insbesondere ist kein entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.] übergangen worden. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 564 ZPO). 34 [X.]) Zu Recht jedoch beanstandet die [X.], dass das [X.] die Grundsätze der "Vorteilsausgleichung" unzutreffend angewandt hat. 35 - 15 - Wenn und soweit einem Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Steuern ein ersatzfähiger "[X.]" entsteht, so sind die ihm in demselben Zusammenhang erwachsenen Vermögensvorteile, insbe-sondere durch die Möglichkeit zur Nutzung eines zunächst nicht durch Steuer-zahlungen oder -abzüge geminderten Vermögens, grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung nach § 249 BGB schadensmindernd zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 31. Januar 1991 - [X.] = [X.], 814 f zur [X.]). Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Zahlun-gen der [X.] dazu verwendet, in [X.] eine Wohnung zu erwerben, die er, wenn ihm nur die um die [X.]beträge gekürzte Vergütung zur Verfügung gestanden hätte, nicht erworben hätte. Die mit diesem Erwerb ver-bundenen Nutzungsvorteile mindern entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts den Schaden des [X.]. Das Berufungsgericht verengt den Begriff der Kongruenz von Vor- und Nachteil, wenn es meint, insoweit könnten nur er-zielte [X.] oder ersparte Kreditzinsen veranschlagt werden (vgl. [X.] hierzu [X.][X.], 5. Aufl., § 249 Rn. 265 ff). Aus der Rechtsprechung des [X.] zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, auf die sich das Berufungsge-richt in diesem Zusammenhang berufen hat ([X.], Urteil vom 6. Juni 1997 - [X.] = [X.] 136, 52 = NJW 1997, 2378; siehe auch Urteil vom 31. März 2006 - [X.] = NJW 2006, 1582), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes entnehmen. 36 II[X.] Ergebnis 1. Die Abweisung der Klage kann daher hinsichtlich der [X.] 1991 bis 1995 keinen Bestand haben. Gleiches gilt für die Abweisung der 37 - 16 - Steuerberatungskosten. Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich diejenigen Kosten für ersatzfähig gehalten, die gerade dadurch erforderlich geworden [X.], dass die Steuern erst verspätet festgesetzt wurden. Dies trifft zu, soweit es um den [X.] der Verletzung der Pflicht zum korrekten Steuerab-zug geht. In den Rahmen des anderen [X.]es, der unrichtigen Auskunft des [X.]en, fallen jedoch auch diejenigen Steuerbera-tungskosten, die aufgewendet werden mussten, weil der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig war und daher eine Steuerklärung über sein gesamtes Einkom-men abgeben musste. Diese können insoweit einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung über die im [X.] streitigen Äußerungen des [X.]en, insbesondere über deren Inhalt und Tragweite. 38 2. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, war das Berufungsurteil in vol-lem Umfang aufzuheben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dar-über enthält, welche konkreten Nutzungsvorteile der Kläger erlangt hat und wie diese zu bewerten sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den zuer-kannten Betrag übersteigen. 39 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass zwar der [X.] grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt, aber der Geschädigte gehal-ten ist, Angaben zu den zur Berechnung des Vorteils erforderlichen Um- 40 - 17 - ständen zu machen ([X.], Urteil vom 3. Mai 2002 - [X.]/01 = NJW-RR 2002, 1280). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2005 - 5 O 291/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.05.2007 - 20 U 128/05 -

Meta

III ZR 165/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. III ZR 165/07 (REWIS RS 2008, 4960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4960

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