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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:130220BIXZR274.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
274/19
vom
13. Februar 2020
in dem Verfahren
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Schultz als Einzelrichter
am 13. Februar 2020
beschlossen:
Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeän-dert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 [X.] in Höhe von 71
rückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 wendet sich der Kostenschuldner ge-gen die "Kostenfolge"
des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2019. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß
§ 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Insoweit ist dem Kostenschuldner zugutezuhalten, dass der Se-natsbeschluss vom 19. Dezember 2019
irrtümlich
während der noch laufenden Stellungnahmefrist auf den Hinweis des Senats vom 27. November 2019 über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in den [X.] gelangt ist. Nach der noch innerhalb der [X.] Rücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb der angefochtene Kostenansatz dahingehend abzuändern, dass
nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 [X.] für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansatz zu
bringen ist. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
Schultz
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 20.03.2019 -
23 C 957/17 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2019 -
10 S 6/19 -
Meta
13.02.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZR 274/19 (REWIS RS 2020, 11842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11842
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 274/19 (Bundesgerichtshof)
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II ZR 19/05 (Bundesgerichtshof)
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