Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZR 274/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11842

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[X.]:[X.]:BGH:2020:130220BIXZR274.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
274/19

vom

13. Februar 2020

in dem Verfahren

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Schultz als Einzelrichter

am 13. Februar 2020
beschlossen:

Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeän-dert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 [X.] in Höhe von 71

rückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 wendet sich der Kostenschuldner ge-gen die "Kostenfolge"
des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2019. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß
§ 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Insoweit ist dem Kostenschuldner zugutezuhalten, dass der Se-natsbeschluss vom 19. Dezember 2019
irrtümlich
während der noch laufenden Stellungnahmefrist auf den Hinweis des Senats vom 27. November 2019 über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in den [X.] gelangt ist. Nach der noch innerhalb der [X.] Rücknahme
der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb der angefochtene Kostenansatz dahingehend abzuändern, dass
nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 [X.] für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren über die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansatz zu
bringen ist. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Schultz
Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 20.03.2019 -
23 C 957/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2019 -
10 S 6/19 -

Meta

IX ZR 274/19

13.02.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. IX ZR 274/19 (REWIS RS 2020, 11842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11842

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