Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5548

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 267/12
vom

15. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bb; ZPO § 287
In Fällen der Rechts-
und Steuerberaterhaftung bestimmen sich [X.] für den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von [X.], 311).
[X.], Beschluss vom 15. Mai 2014 -
IX ZR 267/12 -
OLG [X.]

LG Offenburg
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
[X.] und die
Richterin
Möhring

am
15. Mai 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in [X.] des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 4.
Oktober
2012, berichtigt durch Beschluss vom 17.
Januar 2013,
wird
auf Kosten der Kläger
zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 185.000

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch
in der Sache
keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
liegen
nicht vor.

1.
Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für
den [X.] zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu-gunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des [X.] entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30.
September 1993 (IX
ZR 73/93, [X.], 1
2
-

3

-
311) begründet worden ist.
Es handelt sich um einen Anwendungsfall des [X.].
Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion spre-chender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich
ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung
vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte
([X.], Urteil vom 30.
September 1993, aaO S.
314
ff; vom 30.
März 2000
-
IX
ZR 53/99, [X.], 1351, 1352; vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 104/05, [X.], 1042 Rn.
12; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZR 6/06, [X.], 715 Rn.
8
ff; st.Rspr.).

Demgegenüber vermag
auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs-
noch [X.] zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur
Anla-geberatungshaftung
([X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
ZR
262/10, [X.]Z 193, 159; vom 26.
Februar 2013
-
XI
ZR 318/10, [X.], 212; vgl. auch [X.], NJW 2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur [X.] führende
widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Scha-den bei [X.] Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem be-sonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungs-alternativen gehabt hätte
([X.], Urteil vom 8.
Mai 2012, aaO Rn.
28 ff; vom 26.
Februar 2013, aaO Rn.
19
f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtferti-gen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht
nicht angewiesen.
3
-

4

-

Mit dem Ansatz
einer
widerlegbaren
tatsächlichen Vermutung
hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30.
September 1993 (aaO S.
313 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtli-chem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten.

2. Die
von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörs-verstöße
hat der Senat geprüft. Sie liegen
nicht vor. Auch die dem Berufungs-gericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein

Pape

[X.]

Möhring
Vorinstanzen:
LG
Offenburg, Entscheidung vom 17.06.2011 -
3 [X.]/08 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
4 U 177/11 -

4
5

Meta

IX ZR 267/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. IX ZR 267/12 (REWIS RS 2014, 5548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5548

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IX ZR 267/12

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