Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. StB 2/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3633

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[X.] [X.] 24/04-4 (11) geh. StB 2/05 vom 11. Mai 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen versuchter Förderung der Entwicklung von Atomwaffen; hier: Gegenvorstellung des Beschuldigten L. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beschuldigten vom 10. März 2005 ge-gen den [X.] vom 22. Februar 2005 wird [X.].
Gründe: Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 11. November 2004 verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschuldigte mit seiner Gegenvorstellung vom 10. März 2005. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, daß sich der Senat weder mit den be- und entlastenden Umständen auseinandergesetzt hat, noch daß er überhaupt auf das in der Haftbeschwerde dargelegte Vorbringen konkret eingegangen ist, verweist der Senat auf die [X.] vom 22. Februar 2005 zum Bestehen des drin-genden Tatverdachts und zum Vorliegen der Fluchtgefahr. Die dort im [X.] dargelegten Gründe werden weder durch die mit Schreiben vom 10. März 2005 eingelegte und begründete Gegenvorstellung noch durch die weiteren Schriftsätze vom 6. und 13. April 2005 sowie vom 3. Mai 2005 entkräftet. Sie beruhen auf einer abweichenden Bewertung der vorliegenden Beweise, die der Senat erwogen hat, jedoch in Übereinstimmung mit dem [X.] und - soweit ersichtlich - den Entscheidungen des [X.] Bundes-strafgerichts und des [X.] Bundesgerichts nicht teilt. Zu einer ins einzelne gehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des [X.] 3 - führers in den Beschlußgründen ist der Senat als letztinstanzliches Haftgericht nicht gehalten. Er hält auch an der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des Förderns der Entwicklung von Atomwaffen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 b und [X.] m. § 17 Abs. 2, § 21 [X.] fest. Das Vorbringen vermag die vom Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 2005 geäußerte Rechtsauf-fassung, die insoweit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugrunde liegt, nicht in Frage zu stellen. Der Senat weist darauf hin, daß das Gegenvorstellungsverfahren der Überprüfung dient, ob der wesentliche Sachvortrag des Beschuldigten bei der Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung gefunden hat. Es hat nicht die [X.], sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen - z. B. zur Alibibeweisführung; Zeugenvernehmung S. - auseinanderzusetzen. [X.] Miebach Becker

Meta

StB 2/05

11.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. StB 2/05 (REWIS RS 2005, 3633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3633

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