Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2011, Az. 20 F 23/10

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2011, 802

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Gegenstand

Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO


Gründe

1

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, der als Antrag gemäß § 33 RVG auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren verstanden wird, war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] festzusetzen. Zuständig ist die Berichterstatterin als Einzelrichterin im Sinne des § 33 Abs. 8 RVG.

2

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Es entspricht billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf 5 000 € festzusetzen. Insoweit bietet § 52 Abs. 2 GKG eine Orientierung, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Bei dem Verfahren vor dem [X.] nach § 99 Abs.  2 VwGO handelt es sich um einen Zwischenstreit im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen bedarf es keiner Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 3. August 2011 hinsichtlich der Kostentragung. Der [X.], wonach der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, umfasst die Kosten der Beigeladenen. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in [X.] (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42). Ein Beigeladener im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist [X.] im Zwischenstreit. Eines Ausspruchs zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§  33 Abs. 9 RVG).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Meta

20 F 23/10

05.12.2011

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. September 2010, Az: 13a F 46/10, Beschluss

§ 99 Abs 2 S 12 VwGO, § 23 Abs 3 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2011, Az. 20 F 23/10 (REWIS RS 2011, 802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 802

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

8 F 222/14

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