Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Verlesung einer dienstlichen Erklärung eines Ermittlungsrichters
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 3. Juli 2018:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 [X.], NJW 1984, 65, 66). Die dienstliche Erklärung durfte aber im [X.] verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unterliegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf [X.] oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 [X.], [X.]St 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des [X.] Bestandteil der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geworden ist.
Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen. Die [X.] hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als widerlegt angesehen ([X.] f.).
[X.] |
|
Roggenbuck |
|
Bender |
|
Feilcke |
|
[X.] |
|
Meta
27.09.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 2. November 2017, Az: 36 KLs 5/12
§ 250 Abs 1 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 4 StR 153/18 (REWIS RS 2018, 3327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3327
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 630/19 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsgrund der Wiederholung eines im Vorfeld der Hauptverhandlung gemachten und von einem …
4 StR 584/17 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Zulässigkeit der Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls
3 StR 57/14 (Bundesgerichtshof)
Hauptverhandlung in Strafsachen: Wegfall der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls
1 StR 349/11 (Bundesgerichtshof)
Beurteilung der Aussagen von Tatbeteiligten nach einer Verfahrensverständigung: Verwertbarkeit der Aussagen im Verfahren gegen andere …
3 StR 377/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Höchstmaß der Jugendstrafe bei Mordversuch; einzelne Vernehmungen betreffender Teilverzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.