Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 4 StR 153/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3327

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Gegenstand

Strafverfahren: Verlesung einer dienstlichen Erklärung eines Ermittlungsrichters


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 3. Juli 2018:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 250 StPO durch Verlesung der dienstlichen Äußerung der Ermittlungsrichterin ist unbegründet. Zwar reicht ein fehlender Widerspruch gegen die Anordnung einer Verlesung im Regelfall nicht zur Annahme eines Einverständnisses nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 [X.], NJW 1984, 65, 66). Die dienstliche Erklärung durfte aber im [X.] verlesen werden. Tatsachen, die dem Freibeweis unterliegen, können durch dienstliche Erklärung eines Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn im Blick auf [X.] oder Verwertungsverbote allein die äußeren Umstände des Zustandekommens einer Zeugenaussage von Bedeutung sind, ohne dass diese Umstände Auswirkungen auf die Beurteilung des Inhalts der Aussage haben ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 [X.], [X.]St 45, 354, 356 f.). So liegt der Fall hier. Die Verlesung diente ersichtlich der Aufklärung der Frage, ob die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2017 im Wege des [X.] Bestandteil der ermittlungsrichterlichen Vernehmung geworden ist.

Im Übrigen wäre auch ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen. Die [X.] hat die Einlassung des Angeklagten bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als widerlegt angesehen ([X.] f.).

[X.]     

        

Roggenbuck     

        

Bender

        

Feilcke     

        

[X.]     

        

Meta

4 StR 153/18

27.09.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 2. November 2017, Az: 36 KLs 5/12

§ 250 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2018, Az. 4 StR 153/18 (REWIS RS 2018, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3327

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