Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 4 StR 20/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4118

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[X.] vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer [X.]stiftung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren [X.]stiftung in zwei Fällen und der ver-suchten schweren [X.]stiftung in drei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Fällen [X.] und 2, im Gesamt-strafenausspruch und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung in vier Fällen und versuchter schwerer [X.]stiftung zu einer [X.] von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2008 unter anderem ausgeführt: 2 "Die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Wohnhäuser in den Fällen [X.], 2 und 4 des Urteils teilweise zerstört, begegnet – durchgreifenden Bedenken. 'Teilweises Zerstören' setzt - ausgerichtet am Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - bei einer [X.]legung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbstän-digen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene 'Untereinheit', durch die [X.]le-gung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierfür genügt es nicht, dass lediglich das Mobiliar zerstört wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der [X.] für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stun-den oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, [X.]R StGB § 306 Zerstörung 2; [X.], StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann ([X.], [X.]. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = [X.], 145; s.a. Senat, a.a.[X.], m.w.N.). Hieran gemessen tragen allein die Feststellungen zu [X.] 5 des Urteils eine Strafbarkeit gemäß § 306a StGB wegen teilweisen Zerstörens einer als Wohnung dienenden Räumlichkeit. Denn insoweit ist dem Urteil zu [X.], dass die oberen Wohnungen in den betroffenen Häusern infol-ge des starken [X.]es zeitweise unbewohnbar waren ([X.], erster Absatz a.E.). Bezüglich [X.] des Urteils dagegen hat die Kammer lediglich festgestellt, dass der Angeklagte einen im Hausflur abgestellten Knautschsessel in [X.] setzte, weitere in der Nähe abgestellte Möbelstücke Feuer fingen und [X.] u.a. in zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss eindrang ([X.], zweiter Absatz). Ob es darin auch zu [X.] gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Die Feststellung, es habe sich an den Wänden im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss sowie an der Decke des Treppenhauses deutlicher [X.] niedergeschlagen ([X.], zweiter Absatz), ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sie sich - 4 - - wie auch die verursachten Ablösungen von [X.] und Beschädigungen von Kabelbefestigungen - offensichtlich allein auf den Flur, nicht dagegen auf einen zu Wohnzwecken genutzten Bereich des Hauses bezieht. Auch die Ausführungen zu Fall [X.] 2 des Urteils - Beschädigungen der [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.]herdes, Verrußung der [X.] und der [X.], Einrußung eines auf dem Flur abgestellten Schreibtisches sowie mit Löschwasser benetzter Fußboden im gesamten Treppenhaus ([X.], erster Absatz) - belegen nicht die teilweise [X.] eines zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs des [X.]. Das Gleiche gilt bezüglich [X.] 4 des Urteils: ausweislich der [X.] wurde der Flur- und Treppenhausbereich an Wänden, Decken und Boden des zweiten und dritten Stockwerks sowie im Dachgeschoss stark mit [X.] belegt ([X.], zweiter Absatz). Dies allein aber lässt - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Sachschadens - kei-nen Rückschluss auf die Beeinträchtigung des [X.] zu. Jedoch wird der Schuldspruch insoweit noch im [X.] auf die Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens im Sinne von § 306a Absatz 1 StGB getragen. – [X.] ist daher in den Fällen [X.] und 2 des Urteils [X.] abzuändern, dass der Angeklagte lediglich wie im Fall [X.] 3 wegen versuchter schwerer [X.]stiftung schuldig ist. Angesichts der umfas-senden Ausführungen der Kammer zu den verursachten [X.] ist es auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen zu [X.]-schäden getroffen werden können, die die Annahme einer vollendeten Tat zu tragen vermögen. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen [X.] und 2 des Urteils hat die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der darauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge. Sie lässt jedoch die weiteren Einzelstrafen un-berührt. Soweit die Kammer im Fall [X.] 4 des Urteils über das Inbrandset-zen hinaus rechtsfehlerhaft auch ein teilweises Zerstören des Wohnob-jektes angenommen hat, hat sie dies nicht strafschärfend gewertet. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe Schäden verursacht, ´die das für ei-ne teilweise Zerstörung des [X.]objektes erforderliche Maß erheblich übersteigen´ ([X.], dritter Absatz), hat die Kammer offensichtlich den erheblichen Sachschaden - zu Recht - strafschärfend berücksich-tigt." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Obwohl die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und 2 und die Gesamtstrafe nicht überhöht erscheinen, hebt der Senat die Strafen antragsgemäß auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sie bei [X.] Beurteilung der Schuldsprüche in den Fällen [X.] und 2 niedriger fest-gesetzt worden wären. 3 2. Auch der [X.] kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten auf den Hang zurückzuführen sind und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Er-folgsaussicht einer Unterbringung (§ 64 Satz 2 StGB) äußert sich die [X.] jedoch nicht. Eine solche versteht sich hier nicht von selbst, weil der Angeklagte wiederholt "vergebliche Entgiftungsversuche" durchgeführt hat ([X.], 8, 9 f., 11, 12, 38) und er schließlich keinen Arzt mehr fand, der ihn zur "[X.]" einweisen wollte ([X.]). In der neuen Hauptverhandlung werden [X.] durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur
4 - 6 - Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8). Frau VRi'in[X.] Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 20/08

06.05.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. 4 StR 20/08 (REWIS RS 2008, 4118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4118

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