Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2014, Az. 2 StR 20/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3859

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Gegenstand

Anordnung des erweiterten Verfalls wegen Betäubungsmitteldelikts: Einzahlung des sichergestellten Verkaufserlöses bei der Gerichtszahlstelle


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass der Verfall des sichergestellten Betrages in Höhe von 27.400 Euro angeordnet wird.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die durch sein Rechtsmittel und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es [X.], u.a. hinsichtlich zweier Kraftfahrzeuge, getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen ein Absehen von einer Verfallsentscheidung richtet, hat Erfolg. Das auf die Rüge der Verletzung von [X.] und materiellem Recht gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s erwarb der Angeklagte in der [X.] zwischen der letzten Augustwoche des Jahres 2011 bis einschließlich 17. Januar 2012 in zehn Fällen auf dem "Vietnamesen"-Markt in [X.]     ([X.]) jeweils 2 Kilogramm Marihuana sowie am 18. Januar 2012 5,5 Kilogramm zum Kilogrammpreis von 3.800 Euro, verbrachte es in einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke [X.] über die Grenze in die Wohnung seiner damaligen Freundin, wo er es verpackte und an die Adresse seiner Großmutter verschickte. Anschließend veräußerte er das dort wieder an sich genommene Rauschgift für 4.800 Euro pro Kilogramm weiter.

3

Am 23. April 2012 fuhr der Angeklagte mit einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke [X.] erneut nach [X.]    , bestellte dort 5 Kilogramm Marihuana, das er am 27. April 2012 dort abholte und in die [X.] verbrachte. Der Angeklagte, der von seiner ehemaligen Freundin zwischenzeitlich angezeigt worden war, wurde von der Polizei observiert. Als er dies bemerkte, gelang es ihm, sich von dem Polizeifahrzeug abzusetzen und in einem Waldstück das Marihuana zu verstecken. Dort wurde es später sichergestellt.

4

Der Angeklagte wurde auf der Fahrt nach [X.] festgenommen, in seinem Fahrzeug wurden 350 Euro sichergestellt. Im Haus seiner Großmutter fand die Polizei in einem Schließfach in einer Schrankwand 27.050 Euro, die ebenfalls sichergestellt und wie auch das im Auto aufgefundene Geld einige Tage später bei der [X.] eingezahlt wurden. Von der Anordnung erweiterten Verfalls (des sichergestellten Geldes bzw. von [X.] für die für den Verkauf des Marihuana erlangten Erlöse) hat das [X.] gemäß § 73c StGB abgesehen, weil die bei der [X.] eingezahlten Gelder nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien und ihm auch keine Auszahlungsansprüche gegen die Staatskasse zustünden.

II.

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

6

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist - ungeachtet des Wortlauts der Begründungsschrift, die beantragt, gemäß § 73a StGB auf Verfall von [X.] in Höhe von 27.400 Euro zu erkennen - nicht auf das Unterbleiben der Anordnung des Verfalls von [X.] nach § 73a StGB beschränkt. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Staatsanwaltschaft - ohne Beschränkung auf eine bestimmte rechtliche Einordnung - eine Verfallsentscheidung anstrebt, die im wirtschaftlichen Ergebnis zur Abschöpfung des sichergestellten Bargeldbetrags führt (§ 300 StPO). Mit diesem [X.] - Überprüfung des [X.] jeglicher Verfallsentscheidung - ist die Rechtsmittelbeschränkung auch wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 [X.], [X.], 104).

7

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das [X.] hat zu Unrecht von einer Verfallsentscheidung hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 27.400 Euro abgesehen. Der [X.] holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.

8

Das beim Angeklagten bzw. seiner Großmutter sichergestellte Geld im Wert von 27.400 Euro stammte - wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat - aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, wobei der Erlös konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet werden konnte. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor ([X.] 98).

9

Dieser ist auch nicht - entgegen der Ansicht des [X.]s - deshalb ausgeschlossen, weil der sichergestellte Betrag bei der Gerichtskasse eingezahlt worden ist. Dadurch ist nämlich die Verfallsanordnung im Sinne von § 73d Abs. 2 StGB (mit der Maßgabe, dass allenfalls der Verfall von [X.] im Sinne von § 73a StGB angeordnet werden könnte) nicht unmöglich geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches "bei dem Angeklagten" vorhanden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 85). Davon aber ist nicht auszugehen. Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäften erlangten [X.] als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittelbaren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Aber auch die Einzahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, [X.]R StGB § 74 Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung).

Schließlich steht auch § 73c StGB der Anordnung des erweiterten Verfalls nicht entgegen, wenn - wie dargelegt - das aus [X.] Erlangte auch nach Einzahlung der sichergestellten Geldscheine auf der Gerichtskasse nach maßgeblicher Anschauung des täglichen Lebens beim Angeklagten als Täter verblieben ist. Dies gibt dem [X.] Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den (erweiterten) Verfall selbst anzuordnen.

III.

Die Revision des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen nicht begründet.

2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das [X.] hat sich ohne Rechtsfehler auf die Angaben der ehemaligen Freundin des Angeklagten gestützt, die hinreichende, durch andere Umstände bestätigte Angaben zu den einzelnen Taten gemacht hat.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Kraftfahrzeuge, bei denen das [X.] (noch) nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie im Eigentum des Angeklagten standen. Soweit der Angeklagte den PKW der Marke [X.] am 23. April 2012 benutzt hat, um in [X.]     Betäubungsmittel für den 27. April 2012 zu bestellen, genügt dies (noch), um eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Es handelt sich bei der Nutzung des Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich um eine gelegentliche Verwendung im Zusammenhang mit der Tat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2002 - 3 [X.], [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), auch wenn der Angeklagte, der nach der Bestellung nicht zugleich ins [X.] zurückkehrte, offensichtlich noch andere Dinge erledigte.

Es gilt aber auch im Hinblick auf den Strafausspruch, bei dem das [X.] ausdrücklich den Entzug des gesamten Vermögens aufgrund der Verurteilung berücksichtigt ([X.] 94, 100 f.) und damit erkennbar in (noch) genügender Weise die (strafähnliche) Wirkung der die Kraftfahrzeuge betreffenden [X.] in seine [X.] eingestellt hat.

Fischer                        [X.]

                  [X.]

Meta

2 StR 20/14

23.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 3. Juli 2013, Az: 6 KLs 506 Js 4739/12

§ 73d Abs 1 S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, § 33 Abs 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2014, Az. 2 StR 20/14 (REWIS RS 2014, 3859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3859

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 320/18

1 StR 481/16

4 StR 290/14

60 KLs 4/20

3 StR 148/21

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