Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. I ZR 64/18

I. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3413

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:190919UIZR64.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

19. September 2019

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 17, Art. 23 Abs. 1 und 5; BGB §§ 387, 428, 263 Abs. 1
a)
Ein [X.] im Sinne des Art.
23 Abs.
5 [X.], der mit einem außerdem ent-stehenden [X.] im Sinne von Art.
23 Abs.
1 [X.] zusammentrifft, ohne dass zwischen beiden Schäden ein kausaler Zusammenhang besteht, ist kumulativ neben dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung oder des Verlusts des [X.] ersatzfähig.
b)
Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich deren Gesamtgläubigerschaft gemäß §
428 BGB besteht, kann grundsätzlich auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht. An der dabei erforderlichen Gleichartigkeit der Forderung der Gesamtgläubiger und der ihr gegenüberstehenden For-derung des Schuldners gegen einen der Gesamtgläubiger fehlt es allerdings, wenn der Gläubiger, gegen den sich die Gegenforderung des Schuldners richtet, Leistung entweder an sich selbst oder an einen Dritten verlangen kann und er das ihm insoweit zustehende Wahlrecht gemäß §
263 Abs.
1 BGB noch nicht ausgeübt hat.
c)
Im Anwendungsbereich der [X.] besteht, soweit nach Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] für die in Art.
17 [X.] bestimmten Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist neben dem Absender auch der Empfänger
anspruchsberechtigt ist, in deren [X.] zum Frachtführer eine Gesamtgläubigerschaft, wobei der Absender dabei Leistung wahlweise an sich selbst oder an den Empfänger verlangen kann.
[X.], Urteil vom 19. September 2019 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9.
Mai
2019
durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Koch, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler
und die
Richterinnen Dr.
Schwonke und
Dr.
Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die in S.

A.

bei B.

ansässige Klägerin hatte im Januar 2012 bei der
in P.

Ac.

in [X.] ansässigen m.

san p.

di P.

G.

&
C.
S.p.A.
(im Folgenden: Verkäuferin) 24.000
Kilo Mehl
gekauft, die zusammen mit einer Partie
Olivenöl und Oregano per Lkw von der Verkäuferin zu
der Klägerin transportiert wer-den
sollten. Auf Geheiß der Verkäuferin beauftragte der als "Handelsagentur Pe.

"

firmierende T.

W.

die Beklagte mit der Beförderung der Ware in zwei

Fuß-Containern. Der Container mit der Bezeichnung BU
129 kippte bereits beim Ladevorgang in [X.]
um, wodurch seine
Ladung vernichtet wurde. Der Container mit der Bezeichnung BU
109 wurde zu
dem Lager der [X.] in [X.] gebracht.
Diese verweigerte die Auslieferung des Containers an die Klägerin, wobei sie sich
auf ein
ihr gegen T.

W.

wegen offener Forderungen aus anderen Transportauf-trägen zustehendes Pfandrecht
berief.
1

-
3
-
Die Klägerin hat von der
[X.] mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 44.878,05

nebst Zinsen
wegen der nicht ausgelieferten Ware und der Mehrkosten für ersatzweise beschafftes Mehl
verlangt. Sie hat insoweit
geltend gemacht, das

(550
Liter zu je 11,55

Kilo zu je 87,50

eschaffung von Mehl habe sie 1.080

müssen. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin
die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 3.524,78

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise mit eigenen
Forderungen gegen T.

W.

in Höhe von insgesamt 18.423,37

aufgerechnet.
Das [X.] hat
nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens
zu
dem Wert des Olivenöls und des Oregano
angenommen, dass der Klägerin zwar ein Anspruch in Höhe von 18.344

zugestanden habe, der aber durch die [X.] der [X.] mit ihr gegenüber T.

W.

zustehenden Forderungen in Höhe
von insgesamt 18.423,37

Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre
Klageansprüche
weiterverfolgt hat,
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Se-nat
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin
ihren
Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen,
dass der Klägerin wegen der an sie nicht ausgelieferten Ware ein Ersatzanspruch in Höhe von 13.163

gestanden
habe, der aber durch die von der [X.] erklärte [X.] mit Forderun-gen in übersteigender Höhe erloschen
sei. Dazu hat es ausgeführt:
2
3
4
5

-
4
-

Die Klägerin sei ausweislich des [X.] Empfängerin des [X.] gewesen. Dessen
Nichtablieferung beruhe auf Umständen, die im alleinigen Risikobereich der [X.] gelegen
hätten. Diese habe es zu vertreten, dass [X.] in dem
Contai-ner BU
129 durch dessen Umstürzen
einen
Totalschaden erlitten habe. Die unterlas-sene Auslieferung des Containers BU
109 sei nicht durch ein Pfand-
oder Zurückbe-haltungsrecht der [X.] gerechtfertigt gewesen. Ein der [X.] etwa
zu-stehendes Zurückbehaltungsrecht sei auf mit der Beförderung verbundene Kosten beschränkt gewesen,
wegen der die Beklagte aber kein solches Recht geltend ge-macht
habe. Im Frachtbrief seien auch keine
vom Empfänger
zu tragenden Kosten
eingetragen.
Der dafür, dass die Beklagte Gut
in bestimmter
Menge und Qualität übernom-men habe, beweisbelasteten
Klägerin sei der Beweis hinsichtlich der Qualität des Olivenöls und des Oregano nicht gelungen. Da
sie
es unterlassen
habe, von der jah-relang in [X.] eingelagerten Ware Proben zu nehmen, könne sie sich insoweit auch
nicht auf eine Beweisvereitelung und damit eine Umkehr der Beweislast berufen. Die Klägerin habe noch nicht einmal eine durchschnittliche Qualität und Güte des [X.] und des Oregano bewiesen. Die Rechnung, die sie zu
dem [X.] vorgelegt habe, könne keinen Beweis zu
der Qualität und Güte der Ware erbrin-gen, weil sie vom Geschäftsführer der Klägerin ausgestellt worden sei, obwohl diese
vorgebracht
habe, die Waren von der m.

san p.

gekauft zu haben.
Rechnungen sowie andere Belege
und Unterlagen zu früheren Lieferungen ließen keinen Rückschluss auf die [X.] Waren zu. Der von der Klägerin benannte Zeuge C.

sei nicht zu
vernehmen
gewesen, weil die Klägerin mit diesem Beweismittel keine belastbaren Tatsachen unter Beweis gestellt habe, die -
gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen
-
den von ihr behaupteten Wert des Olivenöls und des Oregano
hätten
belegen kön-nen.
6
7

-
5
-
Da die Ersatzpflicht des Frachtführers nach Art.
23 und 25 [X.] auf die Wert-minderung beschränkt sei, könne
die Klägerin die ihr durch einen Deckungskauf von Mehl entstandenen
Mehrkosten in Höhe von 1.080

ebenfalls nicht ersetzt verlan-gen.
Dem
damit gegebenen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 13.163

der [X.] gegen deren Auftraggeber T.

W.

in Höhe von 18.423,37

gegenüber, mit denen die Beklagte nach den
Grundsätzen der Gesamtgläubigerschaft wirksam hilfsweise aufgerechnet
habe. Da diese Gegenforderungen rechtskräftig tituliert seien, könne die Klägerin
deren be-tragsmäßige
Beschränkung
nicht einwenden.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin
hat Erfolg
und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit der vom Berufungsge-richt gegebenen Begründung kann ein weitergehender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Entwertung des Transportgutes nicht verneint werden (dazu
II
1). Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Kosten des [X.] nicht ersetzt verlangen (dazu
II
2), sowie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin
wirksam mit Forderun-gen aufgerechnet, die ihr gegen T.

W.

aus anderen Transportaufträgen zuge-standen
hätten (dazu
II
3).
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Entwertung des Transportgutes nach
Art.
1 Abs.
1 Satz
1, Art.
17 Abs.
1, Art.
13 Abs.
1 Satz
2, Art.
23 Abs.
1 und 2, Art.
25 Abs.
1 [X.]
ein Schadensersatz-anspruch lediglich in Höhe von 13.163

stand.
8
9
10
11
12

-
6
-
a)
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der
Entwer-tung
des
Transportgutes
aus Art.
1 Abs.
1 Satz
1, Art.
17 Abs.
1, Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] zusteht.

-
7
-

aa)
Auf den zwischen der [X.] und T.

W.

geschlossenen Vertrag
über die Beförderung des [X.]
ist nach Art.
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] die [X.] an-wendbar. Nach der genannten Vorschrift
gilt die
[X.]
für jeden Vertrag über die ent-geltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen [X.] liegen, von denen [X.] einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Das Transportgut wurde der vertraglichen Vereinbarung entsprechend in [X.] über-nommen und in [X.] abgeliefert; beide [X.] sind Vertragsstaaten der [X.].
[X.]) Die Beklagte haftet als Frachtführer ihrem Auftraggeber T.

W.

nach Art.
17 Abs.
1 [X.] für die Entwertung des Transportgutes.
(1) Nach Art.
17 Abs.
1 [X.] haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilwei-sen Verlust und für Beschädigung des [X.], sofern der Verlust oder die [X.] zwischen dem [X.]punkt der Übernahme des [X.] und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
ist das aus Mehl und Olivenöl bestehende Transportgut in dem Container BU
129 unmittelbar nach seiner Übernahme zum Transport durch das Umkippen dieses Containers
entwertet worden.
Entsprechend verhält es sich mit dem aus weiterem Mehl und weiterem Oli-venöl sowie aus Oregano bestehenden Inhalt des von einem Unterfrachtführer zu
dem Lager der [X.] in [X.] transportierten Containers
BU
109, der
zunächst nicht an die Klägerin abgeliefert worden und nachfolgend verdorben
ist. Die danach in beiden Fällen eingetretene (vollständige) Entwertung des [X.] stellt eine [X.] im Sinne von Art.
17 Abs.
1 [X.]
dar, die den Frachtführer gemäß Art.
25 Abs.
1 [X.] zur Zahlung des Betrags der Wertminderung verpflichtet, der sich 13
14
15
16

-
8
-
gemäß Art.
23 Abs.
1, 2 und 4 [X.] bei Verlust des [X.] ergibt ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2018 -
I
ZR
18/18, [X.] 2019, 18 Rn.
8 =
[X.], 123 mwN).
(3) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte von ihrer Haftung nach Art.
17 Abs.
1 [X.] gemäß Art.
17 Abs.
2, 3 oder
4 [X.] befreit ist.
[X.])
Die Klägerin kann die Rechte des Auftraggebers aus dem [X.] wegen der Beschädigung des Transportgutes gegen die
Beklagte als Frachtfüh-rerin nach Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] im
eigenen
Namen geltend machen.
(1)
Nach der [X.] ist der Empfänger berechtigt, die Rechte aus dem Beförde-rungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, und zwar nicht nur, soweit es um Ersatzansprüche wegen Verlusts und Überschreitung der Lieferfrist geht (Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.]), sondern auch hinsichtlich der hier in Betracht zu ziehenden Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung des [X.] ([X.], Urteil vom 24.
September 1987 -
I
ZR
197/85, [X.] 1988, 108, 111 =
[X.], 244 [juris Rn.
32] mwN; Urteil vom 15.
Oktober 1998
I
ZR
111/96, [X.]Z 140, 84, 93 [juris Rn.
19]).
(2) Die Klägerin ist im Sinne von Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Empfängerin des [X.]. Empfänger im Sinne dieser Vorschrift ist der wirksam vom Absender im [X.] oder durch Weisung oder auf andere Weise bestimmte Adressat des [X.] ([X.], Transportrecht, 9.
Aufl., Art.
13 [X.] Rn.
4).
Die Klägerin war
nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] vom Absender als Adressatin des [X.] bestimmt. Sie war
zudem nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts im Frachtbrief als Empfängerin der Container aus-gewiesen.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Höhe nach stehe der Klägerin ge-gen die Beklagte als Schadensersatz wegen der Entwertung des [X.] nach Art.
23 17
18
19
20
21

-
9
-
Abs.
1 und 2, Art.
25
Abs.
1 [X.] lediglich ein Betrag von 13.163

lichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Wenn der Frachtführer aufgrund der Bestimmungen der [X.] für den gänz-lichen oder teilweisen Verlust des [X.] Schadensersatz zu leisten hat, wird die [X.] gemäß Art.
23 Abs.
1 [X.] nach dem Wert des [X.] am Ort und zur [X.] der Übernahme zur Beförderung berechnet. Dieser Versandwert bestimmt sich gemäß Art.
23 Abs.
2 [X.] nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis und mangels
beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Im Falle der Beschädigung des [X.] gelten diese Grundsätze für die Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach Art.
25 Abs.
1 [X.] entsprechend.
[X.]) Wegen der
Entwertung des Mehls hat der Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schadensersatz in Höhe von 11.196

ten. Die Revision hat insoweit keine [X.] erhoben.
[X.])
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Klägerin stehe für den Verlust von 550
Liter Olivenöl ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.067

für den Verlust von 300
Kilo Oregano ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 900

es
ausgeführt, der Klägerin, die für die Übernahme des [X.] durch die Beklagte in bestimmter Menge und Qualität beweisbelastet sei, sei der Beweis hinsichtlich der Qualität des Olivenöls und des Oregano nicht gelun-gen. Da sie es unterlassen habe, von der jahrelang in [X.] eingelagerten [X.] zu nehmen, könne sie sich insoweit nicht auf eine Beweisvereitelung und damit eine Umkehr der Beweislast berufen. Die Klägerin habe noch nicht einmal eine durchschnittliche Qualität und Güte des Olivenöls und des Oregano bewiesen. Die Rechnung, die die Klägerin zum [X.] vorgelegt habe, könne keinen Beweis zur Qualität und Güte der Ware erbringen, weil sie vom Geschäftsführer der Klägerin ausgestellt worden sei. Rechnungen sowie andere Belege und Unterlagen 22
23
24

-
10
-
zu früheren Lieferungen ließen keinen Rückschluss
auf die im Streitfall transportier-ten Waren zu. Der von der Klägerin benannte Zeuge C.

sei nicht zu vernehmen gewesen, weil die Klägerin
mit diesem Beweismittel keine belastbaren Tatsachen unter Beweis gestellt habe, die -
gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen -
den von der Klägerin behaupte-ten Wert des Olivenöls und des Oregano belegen könnten.
Da die Qualität dieser Waren nicht festgestellt werden könne, sei der von der Klägerin erlittene Schaden nach den jeweils niedrigsten Werten zu ermitteln, die der vom [X.] Sachverständige ermittelt habe. Dieser sei in seinem Gutachten vom 4.
März 2016 von einer Preisspanne von 1,94

680

danach ein Marktpreis von 1,94

zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs-
und Beweislast für den für die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Versandwert des [X.] trägt ([X.]/[X.] in [X.]
aaO Art.
23 Rn.
62; [X.].HGB/[X.], 3.
Aufl., Art.
23 [X.] Rn.
14; [X.] aaO Art.
23 [X.] Rn.
17; [X.].HGB/[X.], 5.
Aufl., Art.
23 [X.] Rn.
17, jeweils mwN).

(2) Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine sich aufdrängende Beweisvereitelung der [X.] durch Vernich-tung der im Container BU
109 enthalten gewesenen und nachfolgend eingelagerten Ware verneint.
In Anwendung des Rechtsgedankens, der den Regelungen in §§
427, 441 Abs.
3 Satz
3, §§
444, 446, 453 Abs.
2, §
454 Abs.
1 ZPO sowie dem §
242 BGB 25
26
27

-
11
-
zugrunde liegt, ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, wenn eine Prozesspar-tei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder un-möglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem gezielt oder fahrlässig vorhandene Beweismittel vernichtet oder [X.] werden (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2003

XI
ZR
380/00, NJW 2004, 222 [juris Rn.
13]; Urteil vom 23.
November 2005

VIII
ZR
43/05, [X.], 434 Rn.
23; Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR
226/13, [X.], 88 Rn.
44 =
[X.], 35
Deltamethrin
I). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Klägerin während der sich über Jahre erstreckenden Lagerung der schließlich verdorbenen
und vernichteten Lebensmittel in dem Lager in [X.] keinen Versuch unternommen, von den Waren Proben zu nehmen, anhand deren die Quali-tät und der Wert der Ware hätte untersucht werden können. Es ist weder vom [X.] festgestellt noch zeigt die Revision vom Berufungsgericht übergange-nen Vortrag der Klägerin auf, dass
die Beklagte es der Klägerin verwehrt hat, Proben von den Waren zu nehmen. Damit fehlte es bereits an einer Vereitelung oder Er-schwerung der Beweisführung der Klägerin durch die Beklagte.

(3) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht von der [X.] C.

zur Frage des Werts des Olivenöls und des Oregano ab-sehen durfte.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass
eine
Partei
bei einem Beweisantritt ihrer Darlegungslast bereits dann
genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet
sind,
das
gel-tend gemachte
Recht als
in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelhei-28
29
30

-
12
-
ten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dadurch
gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln
(st.
Rspr.; vgl. [X.],
Urteil vom 17.
September 2015

I
ZR
212/13, [X.]Z 207, 1
Rn.
39; Urteil
vom 13.
April
2016

IV
ZR
152/14, NJW-RR
2016, 921 Rn.
19; Beschluss
vom 9.
Mai 2018

I
ZR
68/17, juris
Rn.
14, jeweils mwN).
Nach diesen Maßstäben hätte
das Berufungsgericht von der von der Klägerin beantragten Einvernahme
des Zeugen C.

nicht absehen
dürfen.
Die Klägerin hat hinreichend substantiiert zu den wertbildenden Faktoren des Olivenöls und des Oregano vorgetragen. In ihren Schriftsätzen vom 28.
August 2015 und vom 19.
Mai 2016 hat sie geltend gemacht, bei den transportierten Waren habe es sich um vor Ort kalt gepresstes Olivenöl höchster Qualität und handgepflückten Oregano vom Fuß des [X.] mit einem Wiederverkaufspreis zwischen 150

200

gehandelt. Mit Schriftsatz vom 25.
Mai 2016 hat die Klägerin den Zeu-gen C.

dafür

benannt, dass dieser das Olivenöl selbst gepresst und es zusammen mit dem Ore-gano zum Transport übergeben
habe. Damit hat sie hinreichend substantiiert darge-legt, dass und warum der Zeuge C.

Angaben zu solchen Umständen machen
konn-te,
die den Wert des Olivenöls und des Oregano beeinflussten und für den eher ho-hen Wert dieser Waren sprachen.
Der vom [X.] beauftragte Sachverständige war
in seinem
Gutachten
vom 4.
März 2016
bei
dem Olivenöl von einer
Preisspanne von 1,94

160

je
Liter und bei
dem
Wildoregano von 3

je
Kilo
ausgegangen. Die Klägerin hat zu diesen sehr großen Spannen in dem Gutachten in ihren Schriftsätzen vom 25.
Mai 2016 und vom 14.
Juni 2016 Stellung genommen.
Sie hat dabei ausdrücklich vorgetragen, der Zeuge C.

könne neben
zwei weiteren
Zeugen Angaben zu
der Qualität des
31
32
33

-
13
-
Olivenöls und des Oregano machen, weil er das Öl gepresst und zusammen mit dem Oregano zum Transport übergeben habe. Mit diesem Beweisantritt hat
die Klägerin ersichtlich
an ihr Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 19.
Mai 2016 angeknüpft, die hohe Qualität der von ihr gekauften Waren beruhe darauf, dass das Olivenöl [X.] vor Ort kalt gepresst worden und lange haltbar gewesen und der Oregano als Wildoregano
am Fuß des [X.] handgepflückt worden sei.
Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass der Zeuge C.

Wahrnehmungen zu den
Eigenschaften des Öls und des Oregano
gemacht hat, die
für deren jeweiligen Versandwert maßgeblich waren
und -
zumindest unter weiterer Inanspruchnahme der Hilfe eines Sachverständigen
-
die Bejahung
eines
höheren Mindestwerts
dieser Güter
rechtfertigten.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des [X.]s, die Beklagte habe der Klägerin die Kosten des [X.] für das Mehl nicht als Schaden nach Art.
17 Abs.
1, Art.
13 Abs.
1 Satz
2, Art.
23 Abs.
5 [X.] zu ersetzen.
a) Der Beklagte haftet T.

W.

nach Art.
17 Abs.
1 [X.] für die Über-
schreitung der Lieferfrist.
aa) Nach Art.
17 Abs.
1 [X.] haftet der Frachtführer für die Überschreitung der Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt nach Art.
19 [X.] vor, wenn [X.] nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtfüh-rer zuzubilligen ist.
[X.]) Das aus Mehl, Olivenöl und Oregano bestehende Transportgut ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, 34
35
36
37
38

-
14
-
falls keine Frist vereinbart worden ist, innerhalb der einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligenden Beförderungsdauer, abgeliefert worden.

b)
Die Klägerin kann als Empfängerin die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen der Überschreitung der Lieferfrist in eigenem Namen gegen die
Beklagte als Frachtführerin geltend machen. Ist [X.] -
wie im Streitfall -
innerhalb der in Art.
19 [X.] vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Beförderungsvertrag nach Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht die Mehr-kosten in Höhe von 1.080

Mehl entstanden seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Ersatzpflicht des Fracht-führers nach Art.
23 und 25 [X.] auf die Wertminderung beschränkt sei. Diese Beur-teilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach Art.
23 Abs.
5 [X.] hat der Frachtführer, wenn die Lieferfrist über-schritten worden und daraus ein Schaden entstanden ist, dafür eine Entschädigung bis zur Höhe der Fracht zu leisten.
Die Ersatzpflicht des Frachtführers ist danach nicht auf die Wertminderung beschränkt.
[X.]) Die Mehrkosten eines [X.] können einen Schaden darstellen, der im Sinne von Art.
23 Abs.
5 [X.] aus der Überschreitung der Lieferfrist entstan-den ist. Grundsätzlich sind insoweit diejenigen
Aufwendungen
ersatzfähig, die aus der Sicht dessen, der sie gemacht hat, erforderlich waren, um einen konkreten, auf der verspäteten Ablieferung wenigstens mittelbar beruhenden
Schadenseintritt ab-zuwenden, insbesondere um Schadensersatzforderungen eines Vertragspartners zu
vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 1993

I
ZR
258/91, [X.]Z 123, 303, 308
f. [juris Rn.
21
bis 24];
[X.]/[X.] in [X.]
aaO
Art.
23 Rn.
44; [X.]
aaO
39
40
41
42

-
15
-
Art.
23 [X.] Rn.
17; [X.].HGB/[X.]
aaO
Art.
23 [X.] Rn.
45).
Da-nach sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten grundsätzlich ersatzfähig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin wegen einer Ersatz-beschaffung des Mehls ein Schaden in Höhe von 1.080

hat dazu vorgetragen, sie habe im Hinblick auf das Mehl ihrerseits Lieferverpflichtun-gen erfüllen müssen und deshalb bei einem anderen Lieferanten 240
Sack Mehl zu einem Preis von 4.232,14

mt 1.080

heren Einstandspreis bedeutet habe. Die Beklagte ist dieser Darstellung nicht konk-ret entgegengetreten.
[X.]) Ein [X.] im Sinne des Art.
23 Abs.
5 [X.], der mit einem außerdem entstehenden
[X.] im Sinne von Art.
23 Abs.
1
[X.] zusam-mentrifft, ohne dass zwischen beiden Schäden ein kausaler Zusammenhang besteht, ist kumulativ neben dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig
(offen gelassen in [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1992
I
ZR
260/90, [X.] 1993, 137, 138 [juris Rn.
12]
=
VersR 1993, 635).
Danach ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ersatzfähig. Im Streitfall fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin als [X.] geltend gemachten Mehrkosten für den Deckungskauf mit dem Schaden, den die Klägerin wegen der Entwertung des Inhalts des Containers BU
109 ersetzt verlangt. Das Transportgut war in dem [X.]punkt
und dem Umfang, in dem die Klägerin durch die Vornahme eines [X.] einen Verspätungs-schaden erlitten hat, noch nicht verdorben. Der [X.] beruhte mithin nicht auf der Beschädigung des Inhalts dieses Containers.
Unter diesen Umständen kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den [X.] im Schrifttum an, ob eine Kumulation beider Schadensposten ausschei-det, wenn der [X.] auf dem [X.] oder umgekehrt der Gü-terschaden auf dem [X.] beruht
(für die
alleinige Anwendbarkeit des 43
44

-
16
-
Art.
23 Abs.
1 [X.] in solchen Fällen:
[X.], [X.], Art.
23 Rn.
40; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3.
Aufl.,
Art.
23 [X.] Rn.
19; [X.], [X.] 1998, 327, 330; [X.], [X.] nach dem Übereinkom-men über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [[X.]],
1975, S.
137
ff.;
für die [X.] auch des einmal entstandenen Verspätungs-schadens neben dem [X.] in solchen Fällen: [X.]/[X.] in [X.] aaO Art.
23 Rn.
48; [X.].HGB/[X.] aaO Art.
17 [X.] Rn.
94; [X.] aaO Art.
23 [X.] Rn.
17; [X.],
[X.], 1988,
Rn.
545; vgl. ferner
[X.], [X.]
1993, 137, 138 [juris Rn.
11], wonach bei einem auf einer Verspätung beruhenden [X.] die Ersatzpflicht nicht wie beim Ersatz eines
Ver-spätungsschadens gemäß Art.
23 Abs.
5 [X.] auf die Höhe der Fracht beschränkt ist).
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des [X.]s, Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der
[X.]
sei-en durch deren
hilfsweise erklärte Aufrechnung mit höheren eigenen Forderungen gegenüber T.

W.

aus anderen Transportaufträgen erloschen.
a) Aus Art.
32 Abs.
4 [X.], wonach verjährte Ansprüche auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden können, ergibt sich, dass die [X.] die Möglichkeit einer Geltendmachung der Aufrechnung
zwar nicht regelt, aber
grundsätzlich voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 1985 -
I
ZR
182/82, [X.]Z 94, 71, 74 [juris Rn.
18]).
b) Im Streitfall ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Aufrechnung gemäß Art.
5 Abs.
1 Satz
1 und Art.
17 der Verordnung
([X.]) Nr.
593/2008 ([X.]) [X.] Recht anzuwenden
ist. Soweit die
Parteien bei einem Vertrag über die Beförderung von Gütern, der eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] 45
46
47

-
17
-
aufweist, keine Rechtswahl getroffen haben, ist nach Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.]
das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Abliefe-rungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet.
Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung nach Art.
17 [X.] das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszu-gehen, dass danach sowohl der Beförderungsvertrag zwischen T.

W.

und der [X.], aus dem die Klägerin die von ihr mit der Klage geltend gemachten [X.] herleitet, als auch die Ansprüche aus diesem [X.] Recht unterliegen und dieses damit auch für die
Aufrechnung gegen diese Forderungen anzuwenden ist (vgl. [X.]
aaO vor Art.
1 [X.] Rn.
17; vgl. ferner
-
jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten der [X.]
-
[X.].HGB/[X.] aaO Art.
32
[X.]
Rn.
159
f.; [X.] in [X.] aaO Anhang
II Rn.
73
f.; [X.] in Eben-roth/Boujong/[X.]/[X.] aaO Art.
1 [X.] Rn.
25).
c) Danach
wäre die Klageforderung, soweit sie bestanden hatte, durch die von der [X.] erklärte Aufrechnung nach §
389 BGB bis zur Höhe der von der [X.] gegenüber ihrem Auftraggeber T.

W.

berechtigterweise geltend ge-
machten Ansprüche
aus anderen Transportaufträgen erloschen, wenn insoweit eine Aufrechnungslage bestanden hätte. Dies ist nach §
387 BGB grundsätzlich dann der Fall, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind,
und der Aufrechnende sowohl die ihm gebührende Leistung fordern als auch die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden Leistungen ihrem Gegenstand nach gleichartig
sind. Danach kann offenbleiben, ob die Beklagte die Aufrechnung gegenüber T.

W.

erklären musste oder gegenüber der Klägerin erklären durfte.
48
49

-
18
-
aa) Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich deren
Gesamtgläubigerschaft gemäß §
428 BGB besteht, kann, da jeder Gesamtgläubiger ihm gegenüber die volle Inhaberstellung besitzt, allerdings grundsätzlich
auch mit einer Gegenforderung auf-rechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht ([X.], Urteil vom 11.
November 1970 -
VIII
ZR
242/68, [X.]Z 55, 20, 33 [juris Rn.
67]; [X.]/[X.], BGB
[2016], §
387 Rn.
28; [X.]/[X.], BGB [2017], §
429 Rn.
17;
[X.].BGB/[X.], 8.
Aufl., §
387 Rn.
14, jeweils mwN). Erforderlich ist dabei freilich, dass die Forderung der Gesamtgläubiger und die ihr gegenüberstehende Forderung des Schuldners gegen einen der Gesamtgläubiger gleichartig
sind.
Daran
fehlt es, wenn der Gläubiger, gegen den sich die [X.] richtet, Leistung entweder an sich selbst oder an einen Dritten verlangen kann und er das ihm insoweit zustehende
Wahlrecht gemäß §
263 Abs.
1 BGB noch nicht ausgeübt hat. In einem solchen Fall
ist mangels Ausübung des Wahlrechts die Leistungsrichtung des Anspruchs des Gesamtgläubigers noch nicht bestimmt;
außerdem
würde dem Gläubiger das Wahlrecht genommen, wenn der Schuldner bereits zuvor aufrechnen und sich damit so stellen könnte, als hätte der Gläubiger Zahlung an sich gewählt
(vgl. Wiese, Alternativität
in Schuldverhältnissen, 2017, S.
129
f.; vgl. ferner
[X.]/[X.] aaO §
387 Rn.
78 und BeckOGK/Skamel, Stand 1.
Juli 2019, §
387 BGB Rn.
101 für den umgekehrten Fall eines Wahlrechts des Schuldners).
[X.]) Im Anwendungsbereich der [X.] besteht, soweit nach Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] für die in Art.
17 [X.] bestimmten Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist neben
dem
Absender auch der Empfänger [X.] ist (zum -
vom Wortlaut des Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht [X.] erfassten
-
Fall der Beschädigung
vgl. [X.]Z 140, 84, 93 [juris Rn.
19]; [X.], [X.] 1988, 108, 111 [juris Rn. 32] mwN;
Temme in [X.] aaO Art.
13 Rn.
24
f.), in deren Verhältnis zum Frachtführer eine Gesamtgläubigerschaft
(vgl. [X.]Z 140, 84, 93 [juris Rn.
33]; Urteil vom 6.
Juli 2006
I
ZR
226/03, [X.] 2006, 363 50

-
19
-
Rn.
30; Urteil vom 14.
Februar 2008

I
ZR
183/05, [X.] 2008, 323 Rn.
30;
Temme in [X.] aaO Art.
13 [X.] Rn.
26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
13 [X.] Rn.
14;
[X.]
aaO Art.
13 Rn.
31; differenzierend [X.] aaO Art.
13 [X.] Rn.
8, nach dessen Ansicht eine Doppellegitimation von [X.] und Empfänger von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts
abhängt). Der Absender kann dabei Leistung wahlweise an sich selbst oder an den Empfänger ver-langen, weil er als Anspruchsinhaber zwar grundsätzlich Leistung an sich selbst
ver-langen kann, es ihm im Innenverhältnis zum Empfänger aber nicht verwehrt ist, [X.] bereits unmittelbar an den Empfänger zu verlangen, gegenüber dem er im [X.] ohnehin regelmäßig zur Weiterleitung erhaltener Schadensersatzleis-tungen verpflichtet
sein wird ([X.], Urteil vom 20.
April 1989
I
ZR
154/87, [X.] 1989, 413, 414 [juris Rn.
16]).
[X.]) Der [X.] als Frachtführerin, die nach Art.
17 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] sowohl der Klägerin als der Empfängerin als auch T.

W.

als dem Absender gegenüber für
Schäden wegen Beschädigung
und
verspä-
teter Ablieferung des Transportgutes haftete, konnte danach
das Recht zur Aufrech-nung mit Gegenforderungen gegenüber
dem
Absender erst zustehen, nachdem
die-ser sein Wahlrecht in der Weise ausgeübt hatte, dass er Leistung an sich verlangte. Andernfalls würde das Wahlrecht gemäß §
263 Abs.
1 BGB, das dem Absender
zu-steht,
entwertet, da
dann der Frachtführer bestimmen könnte, wem gegenüber er haftbar ist,
und den Schadensersatzanspruch durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen
könnte.
dd) Da
nicht festgestellt ist, dass
T.

W.

sein Wahlrecht nach §
263
Abs.
1 BGB ausgeübt hat, ist davon auszugehen, dass
dessen
Anspruch als Ge-samtgläubiger und die von der [X.] geltend gemachten Gegenansprüche sich nicht als gleichartig und damit aufrechenbar gegenüberstanden.
Damit
geht die An-51
52

-
20
-
nahme des Berufungsgerichts fehl, die Ansprüche der Klägerin seien, soweit sie [X.] bestanden hätten, jedenfalls durch die von der [X.] erklärte Aufrech-nung mit höheren eigenen Ansprüchen gegen T.

W.

erloschen.

II[X.]
Nach den Ausführungen zu vorstehend
II stellt sich das angefochtene Urteil weder aus den vom Berufungsgerichts angenommenen
Gründen
noch auch
aus an-deren Gründen als richtig dar; es
ist daher
aufzuheben (§§
561, 562 Abs.
1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weite-ren Feststellungen abhängt, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der
Rechtsstreit
daher
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 ZPO).
Koch
Schaffert
Löffler

Schwonke
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
40 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 04.04.2018 -
I-18 [X.]/16 -

53

Meta

I ZR 64/18

19.09.2019

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2019, Az. I ZR 64/18 (REWIS RS 2019, 3413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3413

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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