Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 212/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5255

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

17.
September
2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 419 Abs. 3 Satz 5, § 424 Abs. 1, § 425 Abs. 2, §§ 452, 452a, 482 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 241 Abs. 2
a)
Die durch das Entladen des [X.] durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 [X.] be-wirkte Beendigung der Beförderung im [X.] hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätz-lich keinen Einfluss.
b)
Die Bestimmung des §
452a [X.] ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.
c)
Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurech-nungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im [X.] an [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010
VI
ZR
286/09, NJW 2011, 292 Rn.
20).
d)
Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu [X.] die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können.
e)
Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß §
432 Satz
1 [X.] ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 29.
Juli 2009
I
ZR
171/08, [X.] 2009, 408 Rn.
15).
f)
Die [X.] gemäß §
424 Abs.
1 [X.] lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des [X.] später dessen Ablieferung und ge-gebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des [X.] zu verlangen.
[X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Mai 2015
durch [X.] Dr.
Koch, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.]
7.
Zivilsenat
vom 6.
November 2013 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin beauftragte den [X.]n im Mai 2012 zu festen Kosten mit dem Transport von 35
gebrauchten [X.] von H[X.]r bei [X.] nach [X.]
in [X.]. Der [X.] beauftragte seinerseits die dem Rechtsstreit auf seiner Seite
als Streithelferin beigetretene M.

Me.

S.

C.

S.A.
(im Weiteren: Streithelferin) mit dem Transport. Die Ladung wur-
de vom [X.]n am 23. und 24.
Mai 2012 übernommen und in sieben [X.] per Bahnfracht nach [X.] transportiert. Die Ladung sollte dort am 2.
Juni 2012 eingeschifft werden und eine Woche später
in [X.] eintreffen.

1
-
3
-
Am
4.
Juni 2012 teilte die Streithelferin dem [X.]n mit, sie habe soeben erfahren, dass aufgrund der Einfuhrbestimmungen in [X.] gebrauch-te [X.] bei ihrer Einfuhr nicht älter als vier Jahre sein dürften; sie bitte daher um Mitteilung des genauen Alters der zu befördernden Fahrzeuge. Soweit diese älter als vier Jahre seien, müsste sie die Buchung ablehnen. In dem [X.] umfangreichen [X.] zwischen der Streithelferin und dem [X.] bestand dieser auf einer Auslieferung des Transportgutes am Bestim-mungsort, während die Streithelferin weiterhin geltend machte, dass dies bei [X.], die älter als vier Jahre seien, gegen die Einfuhrbestimmungen in [X.] verstoße.

Am
12.
Juni 2012 wurden die Container bei einem planmäßigen Zwi-schenstopp im [X.] Hafen [X.] aus dem Schiff entladen. In der Folgezeit bat die Streithelferin weiterhin um Angaben zum Alter der [X.].
Der [X.] äußerte
hierauf, dass er über keine entsprechende Information verfüge.
Eine solche Information sei auch nicht erforderlich, weil die Einfuhrbe-stimmungen in [X.]
der vertragsgemäßen Erfüllung nicht entgegenstünden.

Der Verbleib des Transportgutes ist unklar; es ist jedenfalls weder in [X.] angekommen noch an die Klägerin zurückgeliefert worden.

Mit der Klage hat
die Klägerin den [X.]n auf Rückzahlung der an ihn geleisteten [X.] in Höhe von 29.000

und
der entrichteten Zölle in Höhe von 856,80

sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.157

in Anspruch
genommen (Klageantrag zu
1). Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass der [X.] verpflichtet ist, sie von allen Zahlungs-ansprüchen
und
Schadensersatzforderungen freizustellen, die die
Streithelferin
aus dem streitgegenständlichen Transportauftrag
ihr gegenüber geltend macht
(Klageantrag zu
2). Darüber hinaus hat
sie beantragt festzustellen, dass der 2
3
4
5
-
4
-
[X.] ihr alle durch transportbedingte Beschädigung und/oder transportbe-dingten Verlust und/oder transportbedingt verspätete Ablieferung entstandenen und künftig entstehenden Schäden an den von ihm zum Transport übernom-menen [X.]
zu ersetzen hat (Klageantrag zu
3).

Das [X.] hat den
Zahlungsanträgen im vollen Umfang
stattgege-ben. Dem
Freistellungsbegehren der Klägerin hat es lediglich hinsichtlich der sogenannten Equipment-Demurrage, des [X.] und der Seefrachten aus dem vom [X.]n der Streithelferin erteilten Transportauftrag stattgegeben. Zum Begehren der Klägerin, die
Schadensersatzverpflichtung des [X.]n festzustellen, hat das [X.]
ausgesprochen, der [X.]
habe
im Haf-tungsrahmen des §
431 [X.] alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin an dem Transportgut durch transportbedingte Beschädigung und/oder transport-bedingten Verlust und/oder transportbedingt verspätete Ablieferung entstanden seien oder künftig noch entstünden.

Die Klägerin hat die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das [X.] hingenommen.

Der [X.] hat mit der
Berufung weiterhin die Abweisung der Klage begehrt und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die der Streithelferin aus dem [X.] we-gen
der fehlenden Importfähigkeit der in den sieben
Containern geladenen Fahrzeuge
zustünden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen
(OLG [X.], [X.] 2014, 78).

6
7
8
9
-
5
-

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage
und die Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen, die mit der Klage erhobenen Ansprüche seien im vom [X.] zuerkannten Umfang auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Auf den multimodalen [X.] sei allgemeines (Land-)Frachtrecht und nicht Seefrachtrecht anzuwenden. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Schadensereignis auf der [X.] eingetreten sei. Der Transport in Richtung auf den Bestimmungsort und somit auch die [X.] habe damit geendet, dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in [X.] vom Schiff genommen und sich geweigert habe, diese in den Zielhafen Misura-ta zu bringen, weil sie wegen des Alters des Transportgutes Probleme beim Import befürchtet habe. Zu diesem [X.]punkt sei das Transportgut noch vorhan-den gewesen. Das weitere Schicksal des Transportgutes lasse sich dem Par-teivortrag und den vorgelegten Anlagen nicht entnehmen.
Daher sei von einem unbekannten Schadensort auszugehen.

Der Verlust des Transportgutes werde unwiderlegbar vermutet, weil die-ses bis Ende Juli 2012 nicht am Bestimmungsort angekommen sei.

Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Auf die zwischen den [X.]en streitige Frage, ob das Transportgut wegen seines Al-ters in [X.] nicht anlande-
und importfähig gewesen sei, komme es nicht an, 10
11
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14
-
6
-
weil sich dieser Umstand auf den Eintritt der [X.] nicht ausgewirkt habe und insoweit daher kein Zurechnungszusammenhang bestehe. Der [X.] habe bei der Klägerin rund einen Monat lang keine Weisungen wegen
des mit der Verweigerung des
[X.] durch die Streithelferin gegebe-nen [X.] eingeholt. Im Verhältnis der [X.]en zueinander wurzelten
die Nicht-
oder
ücklieferung daher primär in der Einflusssphäre des [X.]n. Die vom
[X.]n
in der Berufungsverhandlung pauschal aufge-stellte Behauptung, die Klägerin
sei
zeitnah über alle Probleme bei der [X.] informiert gewesen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dazu erfolg-te Benennung des Zeugen X.

sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.

Die einzelnen Posten der Klageforderung seien im vom [X.] zu-erkannten Umfang ersatzfähig.

Die Widerklage sei unbegründet, weil der [X.] die Kosten, von de-nen er danach freigestellt werden wolle, selbst dadurch verursacht habe, dass er keine Weisungen der Klägerin eingeholt habe.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.]n hat [X.]. Sie
führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch un-ter der Geltung des §
545 Abs.
2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013

I
ZR
131/12, GRUR 2014, 601 Rn.
14 =
NJW 2014, 2504
englischsprachige Pressemitteilung, mwN), ergibt sich im Streitfall aus Art.
2 Abs.
1 der Verord-nung ([X.]) Nr.
44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Brüs-15
16
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-
7
-
seI

Danach sind Personen, die -
wie der [X.] -
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts haben, ohne Rücksicht auf ihre [X.] vor den Gerichten dieses Mitgliedst[X.]ts zu verklagen.
Die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ([X.]), die am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist und mit Ausnahme ihrer Arti-kel
75 und 76 ab dem 10. Januar 2015 gilt (Art. 81 Unterabs. 1 und 2 [X.]) ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar, weil die Klage hier vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 [X.]).

2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zwi-schen den [X.]en ein [X.] zustande gekommen ist, auf den gemäß Art.
5 Abs.
1 Satz
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 über das auf vertragli-che Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) [X.] Sachrecht anzuwenden ist.
Soweit die [X.]en in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern -
wie im Streitfall -
keine Rechtswahl nach Artikel 3 dieser Verordnung getroffen haben, ist nach dieser Bestimmung
das Recht des St[X.]tes anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem St[X.]t auch der Übernahmeort oder der Ablieferungs-ort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Da der beklagte Frachtführer und der klagende Absender ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben und das Frachtgut
in [X.] zur Beförderung über-nommen wurde, ist [X.] Sachrecht anwendbar.

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haf-tung des [X.]n nach allgemeinem Frachtrecht nicht bejaht werden.

a) Wird die Beförderung des [X.] auf Grund eines einheitlichen [X.] mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt (Multimodal-19
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-
8
-
transport) und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge ver-schiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach §
452 Satz
1 [X.] die Vorschriften der §§
407 bis 450 [X.] anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Über-einkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt nach §
452 Satz
2 [X.] auch dann, wenn -
wie im Streitfall -
ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen Multimodaltransport handelte, weil ein einheitlicher Vertrag über die Beförderung des [X.] zunächst per Bahn und dann über See geschlossen worden war. Da für die Bahnstrecke die Bestimmungen [X.] 1999 und für die nachfolgende [X.] die §§
556
ff. [X.]
aF gegolten haben und auch kein vorrangig anzuwendendes internationales Übereinkommen anderes bestimmte, sind auf diesen Vertrag nach §
452 Satz
1 und 2 [X.] grundsätzlich die Bestimmungen der §§
407
ff. [X.] und insbesondere die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften über die Haftung des Frachtführers für Güter-
und Verspätungsschäden (§§
425
ff. [X.])
anwendbar.

c) Das Berufungsgericht ist weiterhin
zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Haftung des
[X.]n gemäß der
im Sinne des §
452 [X.] be-sonderen Vorschrift des §
452a [X.] nach den Vorschriften des Seefracht-rechts
bestimmte, wenn feststünde, dass der Schaden auf der [X.] ein-getreten ist. Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers ge-22
23
-
9
-
mäß §
452a Satz
1 [X.] abweichend von den Vorschriften der §§
407 bis 450 [X.] nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Er-eignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt gemäß §
452a Satz
2 [X.] demjenigen, der dies behauptet.

d) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass das Schadensereignis auf der [X.] eingetreten sei. Der Transport in Richtung auf den Bestimmungsort und somit auch die [X.] habe damit geendet, dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in [X.] vom Schiff genommen und sich geweigert habe, diese in den Ziel-hafen [X.] zu bringen, weil sie wegen des Alters des Transportgutes Prob-leme beim Import befürchtet habe. Zu
diesem [X.]punkt sei das Transportgut noch vorhanden gewesen. Das weitere Schicksal des Transportgutes lasse sich dem [X.]vortrag und den vorgelegten Anlagen nicht entnehmen. Teils sei dort von einem Rücktransport nach [X.], teils von einem Verbringen nach [X.] die Rede. Selbst wenn einer dieser Fälle zutreffen sollte, blieben der [X.] und das Transportmittel offen. Daher sei von einem unbe-kannten Schadensort auszugehen und verbleibe es bei der Anwendung allge-meinen Frachtrechts.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[X.]) Wird nach Übernahme des [X.] erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt
werden kann, so hat der Frachtführer nach der gemäß §
452 [X.] auf [X.] anwendbaren Regelung des §
419 Abs. 1 Satz
1 [X.] aF Weisungen des nach §
418 [X.] [X.] Absenders einzuholen. Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach §
418 Abs. 1
Satz
3
[X.] befolgen müsste, innerhalb angemessener [X.] 24
25
-
10
-
nicht erlangen, so hat er nach §
419
Abs. 3 Satz
1 [X.] die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des verfügungsberechtigten Absenders die besten zu sein scheinen. Er kann nach §
418
Abs. 3 Satz
2 Halbsatz 1 [X.] [X.] entladen und verwahren, für Rechnung des [X.] einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern. Nach dem Entladen des [X.] gilt die Beförderung gemäß §
419 Abs. 3 Satz
5 [X.] als beendet. Mit der Beendigung der Beförderung endet auch der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1987 -
I
ZR
7/85, [X.] 1987, 180,
181
f. =
[X.], 678,
zu Art.
16 Abs.
2 Satz
1 CMR; [X.]/P.
Schmidt, [X.], 5.
Aufl., §
419 Rn.
48; [X.].[X.]/Thume, 3.
Aufl., §
419 Rn.
39 mwN). Wegen eines später eintretenden Verlusts des [X.] haftet der Frachtführer daher nicht mehr nach den Regelungen
des Frachtrechts. Sofern
[X.] in seiner Obhut bleibt, bestimmt sich seine Haftung zunächst nach den [X.] über die Verwahrung gemäß §§
688
ff. [X.] und, wenn eine Einlagerung erfolgt, nach den Bestimmungen über das Lagergeschäft gemäß §§
467
ff. [X.] (vgl. [X.].[X.]/Thume [X.]O §
419 Rn.
39 mwN).

bb) Das Entladen des Transportgutes durch
die Streithelferin hat nicht zur Beendigung der Beförderung geführt, die der
[X.] der Klägerin auf-grund des zwischen den [X.]en geschlossenen [X.]s schuldete.

(1) Die Bestimmung des §
419 Abs. 3 Satz
5 [X.] regelt allein die [X.], die der Frachtführer dem Absender aufgrund des mit diesem geschlossenen [X.]s schuldet. Die
Beendigung der Beförderung im [X.] führt daher grundsätzlich nicht zur [X.] im [X.]
(vgl. [X.], [X.] 2014, 79, 80; Ramming, [X.] 2014, 30, 31). Abweichendes gilt nur
dann, wenn die Beendigung der Beförderung im [X.] dem Hauptfrachtführer zuzurechnen ist -
etwa weil sie von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist -
26
27
-
11
-
und im [X.] ebenfalls die Voraussetzungen des §
419 Abs. 3 [X.] vorliegen, das heißt der Hauptfrachtführer Weisungen, die er nach §
418 Abs. 1 Satz
3 [X.] befolgen müsste, innerhalb angemessener [X.] nicht erlan-gen kann (§ 419 Abs.
3 Satz 1 [X.]).

Der Frachtführer ist nach §
418 Abs. 1 Satz
3 [X.] nur insoweit zur Be-folgung von Weisungen verpflichtet, als deren
Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Emp-fänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Die Frage, ob diese Vor-aussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Vertragsverhältnis zu beurteilen und kann daher im [X.] anders zu beantworten sein als im [X.].
Dementsprechend führt
das Entladen des [X.] durch den Unterfrachtführer nicht notwendig zu
einer
Beendigung der Beförderung im [X.]. Wenn der vom Hauptfrachtführer beauftragte [X.] die von ihm begonnene Beförderung beendet, steht es dem [X.] grundsätzlich frei, die Beförderung selbst oder durch einen anderen Unterfrachtführer fortzusetzen.

(2) Soweit
im
[X.]
zwischen dem [X.]n und der Streithelferin die Beförderung als beendet anzusehen war, weil der [X.] dem Ersuchen der Streithelferin, sie zweckentsprechend zu informieren, keine Folge geleistet und die Streithelferin daraufhin
vom Weitertransport der [X.] nach [X.] endgültig Abstand genommen hat, führte dies
danach im Haupt-frachtverhältnis
zwischen der Klägerin und dem [X.]n nicht zur Beendigung der Beförderung
und des [X.]s. Das
Verhalten der Streithelferin
war
mit dem [X.]n nicht abgestimmt und ist ihm daher nicht zuzurechnen.
[X.] kann nicht angenommen werden, dass im [X.] die Vo-raussetzungen des §
419 Abs. 3 [X.] vorlagen und der [X.] von der Klä-28
29
-
12
-
gerin keine Weisungen, die er nach §
418 Abs. 1 Satz
3 [X.] hätte befolgen müssen, innerhalb angemessener [X.] erlangen konnte.

Der Transport des Frachtgutes auf der
[X.] durch den [X.]n hat daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit geendet, dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in [X.] vom Schiff genommen und sich geweigert hat, diese in den Zielhafen [X.] zu bringen. Ein nach dem Entladen vom Schiff eingetretener Verlust des Transportgutes wäre folglich
auf der nicht beendeten [X.] des zwischen den [X.]en vereinbarten Multimodaltransports eingetreten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das in [X.] aus dem Schiff ausgeladene Transportgut später nach [X.] oder nach [X.] verbracht worden und innerhalb welchen [X.]s und mit welchem Transportmittel dies geschehen ist.

[X.]) Im Übrigen könnte die Klägerin gegen den [X.]n entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
auch dann keine Ansprüche aus Frachtrecht geltend machen, wenn das Entladen des Transportgutes durch die Streithelferin im zwischen den [X.]en bestehenden [X.] zur Beendigung der Beförderung geführt
hätte. Dem stünde entgegen, dass eine
Beendigung der Beförderung zu einer Beendigung des [X.]s geführt
hätte
und der Frachtführer wegen eines später eintretenden Verlusts des [X.] daher nicht mehr nach den Regelungen des Frachtrechts haftet.

II[X.] Für die
wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf folgende Gesichts-punkte hingewiesen:

1. Das Berufungsgericht wird zunächst die Frage des anzuwendenden
Haftungsregimes zu klären
haben (vgl. dazu oben unter
II
3).
Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass §
452a [X.] nur dann anwendbar ist, wenn
der 30
31
32
33
-
13
-
Schaden nachweislich auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist.
Dabei ist zu beachten, dass der Schaden dort eingetreten ist, wo seine Ursache ge-setzt worden ist ([X.],
Urteil vom 13.
September 2007
I
ZR
207/04, [X.]Z 173, 344 Rn.
24; Urteil vom 18.
Juni 2009 -
I
ZR
140/06, [X.]Z 181, 292 Rn.
21; [X.],
Transportrecht, 8.
Aufl., §
452a [X.] Rn.
3; [X.].[X.]/[X.] [X.]O §
452a Rn.
7).
Im Streitfall
kann offenbleiben, ob die Vorschrift des §
452a [X.] anwendbar ist, wenn der eingetretene
Schaden auf mehreren [X.] beruht, die auf mehreren Teilstrecken gesetzt worden sind (vgl. dazu [X.].[X.]/[X.] [X.]O §
452a Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
452a Rn.
3; [X.] [X.]O §
452a [X.] Rn.
4; Reuschle in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., §
452a Rn.
8).
Sie
ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn jede dieser Ursachen den
eingetretenen Schaden allein verursacht hätte, weil der Schaden dann weder insgesamt noch teilweise einer bestimmten Teils-trecke zugeordnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn
eine Person mehrere Ursachen setzt, von denen jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (sogenannte
Doppelkausalität; vgl.
[X.], Urteil vom 17.
Dezember 2013

VI
ZR
211/12, [X.]Z 199, 237 Rn.
50; Urteil vom 4.
April 2014
V
ZR
275/12, [X.]Z 200, 350 Rn.
16, jeweils mwN).

Letzteres könnte
vorliegend der Fall
gewesen
sein, wenn die Ladung
-
wie die
Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat
-
noch nicht auf das Schiff verladen war, als die Streithelferin dem [X.] am 4. Juni 2012 mitteilte, eine Ablieferung des Transportgutes am Bestim-mungsort sei wegen der Einfuhrbestimmungen in [X.] nicht möglich, falls die Fahrzeuge älter als vier Jahre seien. Der eingetretene Schaden könnte
dann darauf beruhen,
dass der [X.] bereits zu einem [X.]punkt, zu dem sich das Transportgut noch nicht auf der [X.] befand,
wie auch während des an-schließenden Transports auf der [X.] gegenüber der Streithelferin auf einer Beförderung des Transportgutes zum Bestimmungsort bestanden und 34
-
14
-
keine Weisungen der Klägerin eingeholt hat, obwohl er Kenntnis von einem möglichen Ablieferungshindernis hatte. Das Berufungsgericht
hat weder zum [X.]punkt der Verbringung der Container auf das Schiff in [X.] noch zu der Frage Feststellungen getroffen, ob das Außerachtlassen der
Hinweise der Streithelferin und das Nichteinholen von Weisungen der Klägerin für den Verlust des Transportgutes ursächlich waren. Diese Feststellungen wird es [X.] nachzuholen haben.

2. Im Blick auf eine mögliche Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin und die dann gebotene Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach §
425 Abs. 2 [X.]
oder
§
254 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 -
I [X.], [X.] 2014, 146 Rn.
32 und 33 mwN) wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

a)
Der
[X.]

hat geltend gemacht, die Klägerin habe den Verlust des Transportgutes dadurch im Sinne von §
425 Abs.
2 [X.] mitverursacht, dass [X.] in [X.] nicht anlande-
und importfähig gewesen sei.

[X.]) Das Berufungsgericht hat diesen Einwand zu Unrecht mit der [X.] als unerheblich angesehen, es fehle insoweit am erforderlichen [X.], weil der [X.] es einen Monat lang unterlassen habe, hinsichtlich des mit der Verweigerung des [X.] gegebenen [X.] bei der Klägerin Weisungen einzuholen, so dass
die fehlende Ablieferung oder Rücklieferung primär in der Einflusssphäre des [X.] wurzele.
Der für die Bejahung einer
Mitverursachung des Schadens durch
die Klägerin erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlte allenfalls dann, wenn eine von dieser zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden angesichts der vom [X.]n unterlassenen Einholung von Weisun-35
36
37
-
15
-
gen der Klägerin von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen wäre. Dies hätte vorausgesetzt, dass die [X.] solcher Weisungen einem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010
VI
ZR
286/09, NJW 2011, 292 Rn.
20). Davon kann im Streitfall auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

bb) Grundsätzlich liegt unabhängig davon, welches Haftungsregime gilt, eine Mitverursachung des Schadens durch den Absender vor, wenn der Scha-den darauf beruht, dass der Absender dem Frachtführer zu [X.] nicht die Angaben gemacht hat, die dieser für die Durchführung der Beförderung benötigt (vgl. §
482 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF, §
241 Abs. 2 [X.]). Dazu zählen Angaben zu Umständen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten wie einer behördlichen Inanspruchnahme führen können, wenn diese Umstände für den Frachtführer nicht offenkundig sind (vgl. Ramming, [X.] 2014, 30, 32). Das Berufungsge-richt wird zu prüfen
haben, ob es für den [X.]n offenkundig
sein musste, dass ein Import der Fahrzeuge nach [X.] wegen des Alters der Fahrzeuge zu Problemen führen konnte.

b)
Der [X.] hat den Zeugen X.

zum Beweis für die Rich-
tigkeit seiner Behauptung benannt, er habe seine Pflicht zur Einholung von Weisungen erfüllt. Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung des Zeugen nicht
mit der Begründung ablehnen, der [X.] habe nicht ausgeführt, wie und wann die Klägerin informiert worden sein solle, weshalb sein Vorbringen unschlüssig sei und die Einvernahme des Zeugen auf eine Sachverhaltsausfor-schung hinausliefe.
Eine [X.] genügt bei einem Beweisantritt ihrer Darle-gungslast
bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit ei-nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht 38
39
-
16
-
erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags
der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das [X.] des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das [X.]vorbringen die-sen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht [X.] werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in
die Beweisaufnahme eintre-ten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st.
Rspr.; vgl. nur
[X.], Urteil vom 24.
Juni 2014
VI
ZR
560/13, [X.], 1095 Rn.
45 mwN). Der vom [X.]n im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen X.

gehaltene Vortrag
genügte diesen Anforderungen.

c)
Das [X.] hat die Klageanträge zu
2 und 3 auf Freistellung der Klägerin durch den [X.]n von allen Zahlungsansprüchen der Streithelferin und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
des [X.]n
mit der [X.] teilweise abgewiesen,
die Klägerin habe zu den Voraussetzungen
des
zur unbeschränkten Haftung führenden
§
435 [X.] nichts vorgetragen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin
zwar einen entsprechenden Vortrag nach-geholt, nicht
aber die vom [X.] deswegen ausgesprochene Teilabwei-sung der Klage im Wege der Berufung oder [X.]berufung angefochten. Sie kann daher auch in der wiedereröffneten Berufungsinstanz
keine Verurtei-lung des
[X.]n mehr erwirken, die über den vom
[X.]
als berechtigt angesehenen Umfang hinausgeht

322 Abs.
1 ZPO). Ihr Vorbringen zu einem Verschulden des [X.]n ist dagegen zu berücksichtigen, weil
die der teilwei-sen Abweisung der Klage zugrunde liegende Erwägung des [X.]s, die Klägerin habe zu den Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des [X.]n
nichts vorgetragen, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

40
-
17
-

3. Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.157

bedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß §§
452, 432 Satz
1 [X.] ersatzfähig (§
432 Satz
2 [X.]; [X.] [X.]O §
432 [X.] Rn.
7 und 9; [X.].[X.]/[X.] [X.]O §
432 Rn.
4 mwN). Die Klägerin könnte diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn sie entstanden wären, nachdem und weil der [X.] mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten war ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR
171/08, [X.] 2009, 408 Rn.
15; [X.] [X.]O §
432 [X.] Rn.
15).
Ein Anspruch aus Verzug käme
auch in Betracht, wenn die Haftung des [X.] sich gemäß §
452a [X.] nach den Vorschriften des früheren Seefracht-rechts bestimmte (vgl. [X.], Seehandelsrecht, 4.
Aufl., §
606 [X.] Rn.
69).

4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des [X.]s, der [X.] habe alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch transport-bedingte Beschädigung und/oder transportbedingten Verlust und/oder trans-portbedingt verspätete Ablieferung der (vom [X.]n) zum Transport über-nommenen [X.] entstanden seien
oder künftig entstünden, steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der auf §
424 Abs.
1 [X.] gestütz-ten Annahme des Berufungsgerichts, der Verlust des Transportgutes werde unwiderleglich vermutet. Die [X.] gemäß §
424 Abs.
1 [X.]
dient der Dispositionsfreiheit des Absenders und insbesondere des Empfängers (vgl. [X.], [X.] 2008, 36, 37, zu Art.
20 Abs.
1 CMR; Münch-Komm.[X.]/Thume [X.]O §
424 Rn.
1). Sie
lässt deren
Recht unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des [X.] später des-sen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und/oder
wegen Beschädigung des [X.] zu verlangen (vgl.
§
424 Abs.
3 Satz
2 [X.];
[X.]/P.
Schmidt [X.]O §
424 Rn.
15
und 28; Münch-Komm.[X.]/Thume [X.]O §
424 Rn.
14 bis 16 mwN).
Die Klägerin kann aller-41
42
-
18
-
dings nicht neben dem Ersatz des durch den Verlust des [X.] entstandenen Schadens zugleich den Ersatz eines
durch die Beschädigung des [X.] ent-standenen Schaden verlangen. Die Verknüpfung dieser beiden Fallgestaltun-gen durch die Konjunktion "und"
im Urteilstenor müsste
daher
im Falle einer Verurteilung des [X.]n entfallen.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 27.02.2013 -
10 [X.] 15859/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
7 U 1298/13 -

Meta

I ZR 212/13

17.09.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 212/13 (REWIS RS 2015, 5255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

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I ZR 212/13

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