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PDF anzeigen [X.] vom 4. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf; diese legen insbesondere nicht nahe, dass zwischen einem Hang des Angeklagten und der abgeurteilten Straftat ein symptomatischer Zusammenhang bestünde. Das [X.] hat lediglich nicht —völligfi ausschließen können, dass der [X.] —bei dem körperlichen Angriff aufgrund seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung oder einer inzwi-schen ausgebildeten entsprechenden Persönlichkeitsstörung in seiner [X.] erheblich eingeschränkt war" ([X.]). - 3 - Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht ge-hindert. Der Aufhebungsantrag des [X.] hinsichtlich der un-terbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. [X.] [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3). [X.]
Meta
04.11.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. 2 StR 434/09 (REWIS RS 2009, 785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 785
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