Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZB 6/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1568

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[X.]BESCHLUSS [X.] 6/08 vom 10. November 2010 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; [X.] vom 1. Juli 2008 § 2 Abs. 2, 3 a) Die Versorgungsanrechte der [X.] ([X.]) sind im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch. b) Zur Frage, ob bei der Dynamisierung von Anwartschaften der Versorgung der [X.] Tabelle 1 oder Tabelle 2 der [X.] zur Anwendung kommt. [X.], Beschluss vom 10. November 2010 - [X.] 6/08 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des 2. Familiensenats des [X.] vom 19. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass beim analogen [X.] zu Lasten der für den Ehemann bei der [X.] - [X.]sanstalt der [X.] Bühnen - bestehenden [X.] der monatliche Ausgleichsbetrag 175,45 • (und nicht 167,02 •) bezogen auf den 31. Januar 2006 beträgt. [X.] Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. I[X.] [X.] tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. [X.]: 2.000 • .Gründe: [X.] Die am 31. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 27. Mai 1958) am 24. Februar 2006 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des 1 - 3 - Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 31. Januar 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) [X.]en in der [X.] bei der [X.] ([X.] Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 767,54 • und die Ehefrau in Höhe von 328,26 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2006. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwart-schaft bei der [X.], Versorgungsanstalt der deut-schen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: [X.]), deren Ehezeitan-teil jährlich 9.838,22 • beträgt, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 2006. 2 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB aF) [X.]en des Ehemannes bei der [X.] in Höhe von monat-lich 219,64 •, bezogen auf den 31. Januar 2006, auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. [X.] hat es durch (gemeint) analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der [X.] Renten-anwartschaften von monatlich 401,49 • begründet, wiederum bezogen auf den 31. Januar 2006. Einen Restbetrag von 8,44 • hat das Amtsgericht wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB aF i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB [X.] aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 1587 f Nr. 2 BGB aF). Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] als volldynamisch behandelt. 3 Das [X.] hat auf die Beschwerde der [X.] die Entschei-dung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau [X.] - 4 - wartschaften in Höhe von monatlich 167,02 • - bezogen auf den 31. Januar 2006 - begründet werden. Dabei hat das [X.] die [X.] bei der [X.] als nur im [X.] dyna-misch und im [X.] statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der [X.] aF (Barwert einer zu-mindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters) angewendet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die Einord-nung der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] statisch. Die Rechtsbeschwerde der [X.] richtet sich gegen die Anwen-dung der Tabelle 2 zur [X.] aF. 5 [X.] Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg. 6 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist ([X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 Abs. 1 [X.] findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht An-wendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abge-trennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war. 7 1. [X.] der Ehefrau und der [X.] sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt [X.]. An die Zulassung ist der [X.] gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO aF, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8 - 5 - Die [X.] ist im Rechtsbeschwerdeverfahren postulationsfähig, denn § 78 Abs. 4 ZPO aF (und im zeitlichen [X.] daran die §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG) erlangte erst Gültigkeit, nachdem die Rechtsbeschwerden ein-gelegt worden waren. 9 2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgung bei der [X.] sei im [X.] als statisch und lediglich im [X.] als dynamisch zu bewerten. Die [X.] habe die Anwartschaften - neben den Versorgungsleistungen - allein in den Jahren 1992 bis 2001 erhöht, danach nicht mehr. Die gesetzlichen Renten seien noch 2002 und 2003, die Beamtenversorgung sogar noch im [X.] und die gesetzlichen Renten dann wieder in 2007 erhöht worden. Es könne nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass der Wert der [X.] der [X.] im [X.] in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Renten-versicherung oder der Beamtenversorgung. Darauf, dass die Anwartschaften der [X.] in den Jahren 1992 bis 2001 jeweils in einem größeren Umfang als die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen im [X.] angepasst worden seien, komme es allein nicht an. Vielmehr bedürfe es auch einer Prognose der weiteren Entwicklung, die anhand zeitnaher Daten zu [X.] sei. 10 Zu den die Prognose tragenden Erwägungen führt das Oberlandesge-richt weiter aus: Bei der [X.] seien 1997 noch 47,9 % der Versicherten insge-samt aktiv (also zahlende) Versicherte gewesen, 2005 nur noch 43,9 %, was eine Verschlechterung der Verhältnisse bedeute. Seit 1997 sei der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten jeweils geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Des Weiteren sei von 1997 bis 2005 die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zur Anzahl aller Versicherten deutlich ge-stiegen, und zwar von 13,2 % auf 15,6 %. Die Zahl der Versorgungsempfänger 11 - 6 - selbst habe in diesem Zeitraum einen Anstieg von 7.580 auf 10.646 erfahren, also eine Steigerung um ca. 40 %. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Alters-rentner habe sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Das [X.] zwischen den Versorgungsempfängern auf der einen und aktiv Versicherten auf der anderen Seite habe sich von 1997 mit 27,6 % auf 35,4 % in 2005 ver-schlechtert. Die Versorgungsleistungen seien im genannten Zeitraum von 42.047.000 • auf 75.087.000 • angestiegen, hätten sich also um ca. 78,5 % erhöht. Die Beitragszahlungen hätten sich hingegen nicht im gleichen [X.], sondern lediglich um 11,7 % erhöht. Die Kapitalanlagenerträge der [X.] seien zwar zwischen 1997 und 2005 um 8,3 % gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen sei aber gesunken, von 7,81 % im Jahr 1997 auf 5,37 % im [X.]. Das [X.] führt weiter aus, dass als Folge der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ab 2003 der Verrentungssatz (jeweils versi-cherungsmathematisch zutreffender altersgerechter Prozentsatz der Beiträge und Zulagen, aus dem sich das [X.] errechnet, § 30 Abs. 5 Satz 3 Sat-zung der [X.]) für die eingezahlten Beiträge von 16,1 % auf 13 % abgesenkt worden sei. Zu einer weiteren Reduzierung der Verrentung der Beiträge habe geführt, dass für die ab 2006 eingezahlten Beiträge der den zugesagten Leis-tungen zugrunde liegende Zinssatz (Rechnungszins) von bisher 4 % auf 3,25 % abgesenkt worden sei. Nur soweit auf dem Kapitalmarkt eine höhere als die der Kalkulation mit 3,25 % zugrunde liegende Verzinsung erzielt werden könne, stehe diese für Erhöhungen der zugesagten Renten zur Verfügung. Der [X.] der [X.] habe beschlossen, die künftigen Überschüsse vorrangig zum Ausgleich der Leistungseinbußen zu verwenden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] in absehbarer Zeit wieder angepasst würden. 12 - 7 - Das [X.] hat sodann die aus seiner Sicht nur im [X.] dynamische Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] aF unter Verwendung der Tabelle 2 mit Anmer-kung 2 zur [X.] aF umgerechnet und die Anwendung dieser Tabelle wie folgt begründet: Gemäß § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] werde dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des [X.] beitragsfrei versichert sei, lediglich [X.], nicht aber [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich der Anspruch auf [X.], nicht aber auf ein [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfä-higkeit unverfallbar. Für die Frage der [X.] der gesamten Anwart-schaft komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der [X.] beitragspflichtig versichert sei und deswegen im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Leistung habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft bei der [X.] nicht mehr pflichtversichert sei und sich auch nicht freiwillig weiter versichere. 13 Nach der Rechtsprechung des [X.] (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar. Entsprechend dieser Entscheidung sei [X.] allein die Anwartschaft des Antragsgegners auf [X.] unverfall-bar, weil unter Umständen der Anspruch auf [X.] wegen Berufs- oder [X.] entfallen könne. 14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 15 3. Zutreffend hat das [X.] die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] statisch und im 16 - 8 - [X.] dynamisch eingeordnet. Dies ist entgegen der Rechtsbe-schwerde der Ehefrau rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der [X.] hat zuletzt die Versorgungsanrechte der [X.] als im An-wartschaftsstadium statisch und im [X.] volldynamisch bewertet ([X.]sbeschlüsse vom 25. September 1996 - [X.] 226/94 - FamRZ 1997, 161, 163; vom 10. Juli 2002 - [X.] 147/00 - FamRZ 2002, 1469, 1470). [X.] hat der [X.] für die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsan-stalt der [X.] Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der [X.], deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der [X.] ent-spricht, entschieden ([X.]sbeschlüsse vom 25. September 1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - [X.] 18/94 - [X.] aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - [X.] 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403). Das [X.] gelangt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung auch für einen späteren Zeitraum maßgebend bleibt. 17 b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine An-passung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt hat, die mit der Entwicklung der nicht-angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch an-gesehenen sog. Maßstabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu er-warten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zu-kommt (vgl. [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN). 18 Für den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit sind die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften (und ggf. der laufenden Versorgungsleistungen) des Versorgungsträgers in einem längeren, 19 - 9 - angemessenen Zeitraum denen der Maßstabsversorgungen gegenüber zu [X.]. Die Länge des angemessenen Zeitraums stellt keine Festgröße dar, son-dern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen ([X.]sbeschluss [X.] 160, 41 = [X.], 1474, 1476 mwN). Die [X.] gewährt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den an [X.] Theatern beschäftigten [X.] eine zusätzliche Al-ters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermö-gensanlagen. Nach § 42 Satzung der [X.] können im Rahmen der zur Verfü-gung stehenden Mittel zwar Leistungsverbesserungen gewährt werden. Einen Anspruch auf konkrete Steigerungen haben die Versicherten aber nicht. In der Vergangenheit hat die [X.] ihre Leistungen (sowohl im Anwartschafts- als auch im [X.]) tatsächlich erhöht. Für den Zeitraum 1997 bis 2006 ergibt sich folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der Versorgung der [X.] im [X.] und den Raten der Maßstabsversorgungen (vgl. die Tabelle von [X.], [X.] 2009, 135): 20 Jahr [X.] BeamtV GRV 1997 2,5 % 1,3 % 1,65 % 1998 2,5 % 1,5 % 0,44 % 1999 1,5 % 2,8 % 1,34 % 2000 1,35 % 0,0 % 0,6 % 2001 3,0 % 1,7 % 1,91 % 2002 0,0 % 2,1 % 2,16 % 2003 0,0 % 1,74 % 1,04 % 2004 0,0 % 1,25 % 0,0 % 2005 0,0 % 0,0 % 0,0 % 2006 0,0 % 0,0 % 0,0 % 21 - 10 - Im Vergleichszeitraum, welcher die letzten 10 (bekannten) Jahre um-fasst, betrug danach die jährliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Beamtenversorgung 1,24 % und der [X.] bei der [X.] 1,09 %. An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamten-versorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Pro-zentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird ([X.]sbeschlüsse vom 25. März 1992 - [X.] 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und [X.] 160, 41 = [X.], 1474, 1475 mwN), hat der [X.] angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr [X.] ([X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b). Indessen braucht die Frage, bis zu welchem [X.] noch eine gleiche oder nahezu gleiche Steigerung anzunehmen ist, hier nicht entschieden zu werden. Denn die durchschnittliche Steigerungsrate der Anwartschaften bei der [X.] ist bezogen auf den genannten Zeitraum sogar höher ausgefallen als die der gesetzlichen Rentenversicherung und erreicht nahezu die Rate der Beamtenversorgung, so dass von einer vergleichbaren Wertsteigerung in der Vergangenheit auszugehen ist. 22 c) Dieser Umstand führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass die Versorgung der [X.] im [X.] als volldynamisch zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Steigerungsraten bei der [X.] auch künf-tig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer wei-teren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bishe-rige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz he-rangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu be-rücksichtigen sind (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.] 160, 41 = [X.], 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; 23 - 11 - vom 6. Februar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147 Rn. 17). Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundla-gen, dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der [X.] eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerun-gen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 25. 09.1996 - [X.] 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Febru-ar 2008 - [X.] 180/05 - [X.], 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - [X.] 196/05 - [X.], 1147 Rn. 17; vgl. auch [X.] [X.]. Rn. 175 a). Das [X.] ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] bei der [X.] in naher Zukunft keine Wertsteigerungen erfahren wer-den. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Insbesondere erweist sich die Prognose des [X.]s als trag-fähig. Zutreffend und von der [X.] bestätigt hat das [X.] [X.], dass [X.] seit 2002 nicht mehr erfolgt sind. Nach umfassender Auswertung der allgemeinen und individuellen wirtschaftli-chen Situation der [X.] unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und der [X.] bis zum [X.] erkennt das [X.] zu Recht veränderte Umstände, die gegen die Fortschreibung der Steigerungsra-ten sprechen. Dabei zieht es aus seinen Feststellungen, die nicht lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und [X.] Rahmen-bedingungen beschränkt sind, sondern vielmehr die individuelle wirtschaftliche Situation der [X.] erfassen, den Schluss, dass angesichts der verschlechter-ten Bedingungen und ungünstigen Entwicklung nicht davon ausgegangen wer-den kann, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder eine Anpassung erfahren. Das [X.] hat sorgsam und aufgrund der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Werte die Entwicklung der [X.] - 12 - tuation ermittelt, die Werte in Bezug zueinander gesetzt und darauf seine Prog-noseentscheidung gestützt. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Feststellungen des [X.]s zu der Entwicklung der [X.] belegen, dass sich die wirtschaftliche Situation der [X.] insgesamt verschlech-tert hat und dass dieser Trend anhält, so dass mit einer Steigerung der [X.] nicht zu rechnen ist. Eine Gesamtschau der wesentlichen Umstände er-gibt, dass das Verhältnis zwischen zahlenden Versicherten auf der einen und empfangenden Versicherten auf der anderen Seite im Laufe der [X.] wird. So hat sich das Verhältnis zwischen den aktiv Versicherten, also den zahlenden Mitgliedern, und den Versicherten insgesamt seit 1997 verschlech-tert mit der Folge, dass weniger Beitragszahler für ein größeres Volumen sor-gen müssen. Auch ist der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten seit 1997 geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Die Zahl der Versorgungsempfänger insgesamt ist im Verhältnis zur Zahl aller Versicherten deutlich gestiegen und auch die absolute Zahl der Versorgungsempfänger hat sich deutlich, nämlich um 40 % erhöht. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner hat sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Auch hat sich das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern und aktiv Versicher-ten verschlechtert. 26 Die negative wirtschaftliche Entwicklung zeigt auch der Vergleich [X.]r Werte. Die Versorgungsleistungen haben sich im genannten Zeitraum um ca. 78,5 % erhöht, die Beitragszahlungen lediglich um 11,7 %. Zwar sind die Kapitalanlagenerträge gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen ist aber gesunken. Angesichts der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ver-mochte die [X.] den zuvor gewährten Prozentsatz für die Ermittlung des Ru-hegeldes (Verrentungssatz) nicht zu halten, sondern musste ihn 2003 herab-senken. Entsprechendes gilt für den Rechnungszins. 27 - 13 - 4. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen die An-wendung der Tabelle 2 zur [X.] aF durch das [X.] bei der Umwertung der Anwartschaften in eine dynamische Versorgung. Vielmehr ist die Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 [X.] aF wegen Volldynamik nur im [X.] unter Anwendung der um 50 % erhöhten Werte der Tabelle 1 sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Re-chengrößen in dynamische Werte umzurechnen. 28 Die Werte der Tabelle 1 kommen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF bei einer Umrechnung von nicht volldynamischen Anwartschaften in eine dy-namische Versorgung zur Anwendung, wenn der Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ist. Die Tabelle 2 ist dagegen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF heranzuziehen bei einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwart-schaft auf eine lebenslange Versorgung allein wegen Alters. 29 Das [X.] begründet die Anwendung von Tabelle 2 damit, dass nach § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] dann, wenn der Versicherte bei Ein-tritt des [X.] beitragsfrei versichert sei, lediglich [X.], nicht aber [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werde. Daher sei - derzeit - lediglich die Versorgung wegen Alters auszugleichen, weil die Anwartschaft auf ein [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht unverfallbar sei. 30 Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei der [X.] um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF handelt. Die Besonderheit bei der [X.] ist, dass die Be-rechnung der Versorgung kraft Verweises in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB aF nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aF erfolgt. Dies führt jedoch nicht dazu, 31 - 14 - dass die Versorgung der [X.] als eine berufsständische Versorgung einzuord-nen ist (vgl. [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil [X.] Rn. 146; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 220). Daher ist die Frage der [X.] [X.]. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF zu klären. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF sieht vor, dass nur diejenigen An-rechte der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen [X.]sausgleich einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Ent-scheidung bereits unverfallbar sind. Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der [X.] entschieden ([X.]sbeschluss [X.] 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen ([X.] in ihrem Versorgungs-wert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zu-satzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes muss mithin in diesem Sinn nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesi-cherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein. [X.] ist für die Anwendung der [X.] von einer normalen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch auf Versorgung im Einzelfall aus besonderen, im Verhalten des [X.] liegenden Gründen noch entfallen kann, steht der generellen An-nahme der unverfallbaren Anwartschaft nicht entgegen ([X.] Der [X.]sausgleich 2. Aufl. Rn. 136 a). 32 Bei der [X.] entfällt die Unterscheidung der [X.] dem Grund und der Höhe nach angesichts des Berechnungssystems der Versorgung. Die [X.] (bzw. die Leistung) errechnet sich nach einem Bruchteil 33 - 15 - der entrichteten Beiträge. Dem entsprechend gilt gemäß § 18 Abs. 7 [X.] für die [X.] u.a. § 2 [X.], welcher Regelungen zur Höhe der [X.] trifft, nicht. Die [X.] dem Grunde nach regelt § 1 b [X.], soweit die Satzung keine günstigere Regelung vorsieht. Nach § 27 Abs. 1 Satzung der [X.] wird eine Versorgung gewährt bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der vorzeitigen Inanspruch-nahme des [X.]es, bei Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Tod. [X.] Versicherte erwerben also neben einem Anspruch auf Alters-ruhegeld auch Anwartschaften auf eine Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach der Auskunft der [X.] vom 3. April 2006, welche nicht angegriffen wird, tritt [X.] (ohne Einschränkung auf bestimmte [X.]) ein, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach dem 31. Dezember 2000 oder von insgesamt 120 Beitragsmonaten erfüllt ist (§ 27 Abs. 3 Satzung der [X.]). Der Ehemann hat bis zum 31. Januar 2006 insge-samt 260 Beitragsmonate zurückgelegt, so dass die satzungsbedingten [X.] in zeitlicher Hinsicht für die [X.] der in der Auskunft genannten Versorgung vorliegen. 34 Entgegen der Annahme des [X.]s führt die Regelung in § 27 Abs. 4 Satzung der [X.] nicht dazu, dass die Anwartschaft auf [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (noch) als verfallbar anzusehen und damit nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist. Danach wird [X.] wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und [X.] nach § 29 Abs. 2 und 3 Satzung der [X.] (vorzeitiges [X.]) nicht geleistet, wenn der Versicherte bei Eintritt eines oben genannten Versorgungs-falls beitragsfrei versichert ist. Als Versicherte benennt § 16 Satzung der [X.] Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte und beitragsfrei Ver-sicherte. Lediglich im Falle der beitragsfreien Versicherung (§ 21 Satzung der [X.]) wird also kein [X.] wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewährt. 35 - 16 - Für die Anwendbarkeit der [X.] kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf ein Ru-hegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit insgesamt noch verfallbar ist. Vielmehr hat die Beurteilung der [X.] nach den bereits genannten Kriterien zum Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Der Ehemann ist bei der [X.] beitragspflichtig und nicht beitragsfrei versichert. Es gibt keinen konkreten Anlass für die Annahme, dass er irgendwann in Zukunft beitragsfrei versichert sein wird; vielmehr kann die Beitragspflicht zum einen durch Pflichtbeiträge, zum anderen aber auch durch Zahlung von (freiwilligen) Weiterversicherungs-beiträgen erfüllt werden. Gerade bei [X.] entspricht es dem —normalen Verlauffi der Berufstätigkeit, nicht ausschließlich an einem Theater beschäftigt zu sein. Insoweit ist von einem Interesse des Versicherten auszu-gehen, die Versorgung bei der [X.] zu erhalten. 36 Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der [X.] im Rechtsbe-schwerdeverfahren trifft die von dem [X.] herangezogene Ent-scheidung des [X.]s vom 9. März 1988 (- [X.] - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht. Die Entscheidung bezieht sich - im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 26. Mai 1982 ([X.] 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der [X.] unterschei-det. Nach der Entscheidung des [X.]s war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwart-schaft auf [X.] vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. [X.]sbeschlüsse [X.] 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 822, 823 ff.). Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften auf [X.] oder [X.] wegen Berufs- oder [X.] findet sich nicht. 37 - 17 - Die (dynamische) [X.] setzte in allen ihren Formen über die Erfüllung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, also die [X.] im öffentlichen Dienst, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Sie konnte auch dann noch "verfallen", wenn der Versicherte kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Auch Verbeamtung, Änderung des [X.] oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die [X.] entfallen lassen [X.] verringern (vgl. [X.]sbeschluss [X.] 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und [X.] 174, 127 Rn. 50). 38 Die Ausgangssituationen der [X.] und der Zusatzversorgung des öffent-lichen Dienstes sind nicht vergleichbar. Der Versorgungsanspruch bei der [X.] hängt nicht von der Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Leis-tungsfall ab, sondern von der Beitragszahlung. Weitere Unsicherheitsfaktoren, wie sie für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die dynamische [X.] aufgezeigt wurden, existieren nicht. 39 Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahr-scheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird ([X.]sbeschluss [X.] 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905). Indessen handelt es sich hier nicht um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, sondern um die Beurteilung der Rechtsposition im Zeitpunkt der Entscheidung. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bedienste-ten/Arbeitnehmers das Riskio der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kür-zung oder des Verlustes der [X.]ansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflus-sen (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 341, 343). Eine absolute Sicherheit für den Erwerb der Versorgung [X.] - 18 - steht somit nie. Mit der Auskunft der [X.] ist daher von der [X.] der gesamten [X.]anwartschaft auszugehen. 5. Der [X.] kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. 41 Der [X.] ist an der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des [X.] des [X.] vom 14. No-vember 2007 ([X.] 174, 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der [X.] um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts handelt. Der [X.] hat in jener Entscheidung die Umstellung der Zusatzversor-gung bei der [X.] ([X.]) von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Versorgungspunktesystem grundsätzlich gebilligt, die Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen [X.] aber für unwirksam erklärt. Dies hat jedoch auf die von der [X.] zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Werte keine Auswirkung. Die [X.] hat ein sich von der [X.] und den weiteren Zusatzversorgungen des öffentlichen Rechts, denen vor der Umstellung der Tarifvertrag über die Versorgung der [X.] [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 4. November 1966 zugrunde lag, zu unterscheidendes Versorgungssystem, welches losgelöst von der [X.] eingerichtet wurde, sich an der Höhe der einge-zahlten Beiträge orientiert und daher auch keine Umstellung in Versorgungs-punkte erfahren hat. 42 6. Die Umwertung der Anwartschaften der [X.] in eine volldynamische Anwartschaft hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] aF zu erfolgen. 43 Die [X.] (in der Fassung vom 1. Juli 2008, gültig bis zum 31. Au-gust 2009) ist unabhängig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei [X.] - 19 - scheidung gültigen Fassung anzuwenden ([X.]sbeschluss vom 17. November 2004 - [X.] 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuführen und damit die [X.] in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats ist die [X.] aF verfassungsgemäß (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Die Auskunft der [X.] vom 3. April 2006 ist ehezeitbezogen. Die An-wendung von Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] aF ergibt den [X.] 5,2 (Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 47 Jahre), der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] aF um 50 % auf 7,8 zu erhöhen ist. 45 Für Versorgungen bei der [X.] liegt die Regelaltersgrenze (noch) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass eine Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF (bzw. Anmerkung 1 zu Tabelle 1) für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, nicht vorzunehmen ist. 46 Aus der Jahresrente von 9.838,22 • errechnet sich demnach ein Barwert von 76.738,12 • (9.838,22 • x 7,8). Nach Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit (2006) maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 ergeben sich 13,4292 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemei-nen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 26,13 • eine dynamische Rente von 350,90 •. 47 Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Ehefrau in Höhe von 328,26 • stehen somit Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.118,44 • (767,54 • + 350,90 •) gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des [X.] in Höhe von insgesamt 395,09 • (1.118,44 • ./. 328,26 • = 790,18 •; 790,18 • : 2) errechnet. Davon sind - wovon bereits das Amtsgericht [X.] - 20 - gen ist - 219,64 • im Wege des [X.] und 175,45 • im Wege des analogen [X.]s auszugleichen. Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] sind demgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zu Lasten der Ver-sorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] im Wege des analogen [X.]s [X.]en auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 175,45 • zu begründen. 49 [X.] [X.] Vézina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 289 F 20/06 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 UF 15/07 -

Meta

XII ZB 6/08

10.11.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZB 6/08 (REWIS RS 2010, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1568

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