Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2018, Az. VII ZB 49/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2058

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Gegenstand

Abgabe einer unzulässigen Rechtsbeschwerde an zuständiges Gericht


Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juni 2017 an das [X.] abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner. Sie ließ im August 2016 durch den [X.] auf mehreren landwirtschaftlichen Flächen Weizen auf dem Halm pfänden. Nach Aberntung der Feldfrüchte wurde der Weizen bei der C. AG eingelagert.

2

Mit Schreiben vom 10. April 2017 forderte der [X.] einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € binnen einer Frist von zwei Wochen für die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Einlagerung des Weizens. Für den Fall, dass der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt werde, drohte er die Aufhebung der Pfändung des eingelagerten Weizens an.

3

Gegen die [X.] hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr vorinstanzliches Begehren weiter.

II.

4

1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des [X.]s ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht statthaft. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 - [X.]/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird verwiesen.

5

2. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum [X.] zulässig, weil das [X.] sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.

6

3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.], sondern die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige [X.] abzugeben ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 - [X.]/17 Rn. 11, NJW 2018, 1606).

7

4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Halfmeier     

        

Jurgeleit     

        

Graßnack

        

Brenneisen      

        

Röhl      

        

Meta

VII ZB 49/17

07.11.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Schwerin, 26. Juni 2017, Az: 5 T 69/17

§ 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 4 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2018, Az. VII ZB 49/17 (REWIS RS 2018, 2058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2058

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