Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. III ZR 276/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1443

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 276/03
Verkündet am: 6. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilse-nats des [X.] vom 10. Sep-tember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] zu 2 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin zu 1 hat die Kosten ihrer [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 2 (im Folgenden: der Kläger), ein Rechtsanwalt, gründete durch Vertrag vom 9. November 1987 gemeinsam mit den Gesellschaftern [X.]und [X.]eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: - 3 -

[X.]), deren Gegenstand die für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten waren. Aufgrund ei-nes Vertrages vom 16. Dezember 1991 trat der Steuerberater [X.]in die [X.] ein. Im Jahre 1992 errichtete die [X.] eine Außen-stelle in [X.], zu deren Leiterin die Beklagte bestellt wurde. Die [X.] war in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen tätig.

Der Gesellschafter [X.]kündigte den Gesellschaftsvertrag fristgerecht zum 31. Oktober 1994. Auch der Gesellschafter [X.]

kündigte den Vertrag, und zwar außerordentlich zum 31. August 1994. Während die Kündi-gung [X.] unstreitig wirksam war, bestand über die Wirksamkeit der Kündi-gung [X.] Streit. Die Rechtsstellung [X.] zur [X.], insbesondere das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen diese, ist noch nicht endgültig geklärt. Die beiden übrigen Gesellschafter, der Kläger und [X.], betreuten die ihnen zugeordneten Mandate, darunter auch diejenigen, die auf die Außenstelle [X.]entfielen, unter Gesellschaft bürgerli-chen Rechts "[X.] und [X.]" weiter. Im Innenverhältnis wurden die Mandate der Außenstelle [X.]dem Kläger zugeordnet. Diese Gesell-schaft wurde zum 31. Oktober 1996 aufgelöst. Auch in später gegründeten [X.] Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung der Mandate der Außenstelle [X.] beim Kläger. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 an die Sozietät [X.]und [X.], zu Händen des [X.], [X.] die Beklagte das Rechtsverhältnis, unter anderem mit der Begründung, sie sei im Unklaren darüber, mit welcher der verschiedenen Sozietäten sie in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe. Nachfolgende Verhandlungen über einen Ankauf des mit der Außenstelle in [X.]

verbundenen [X.] durch die Beklagte scheiterten. - 4 -

Der Kläger trägt vor, er persönlich sei nach der Auflösung der [X.] und nach der Gründung der [X.] mit deren [X.] wechselndem Mitgliederbestand Alleininhaber der die Außenstelle [X.] betreffenden Mandate geworden und geblieben. Deswegen sei die Beklagte ihm persönlich für die Geschäftsführung dieser Mandate verant-wortlich. Er wirft der Beklagten vor, sie verweigere ihm die Einsicht in die die Zweigstelle betreffenden Geschäftsunterlagen. Durch die Vorenthaltung dieser Unterlagen habe sie einen gewinnbringenden Verkauf der Außenstelle an [X.] verhindert. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - ursprünglich gemein-sam mit der früheren, am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Klägerin zu 1 - die Beklagte mit gestaffelten Anträgen auf Herausgabe von Unterlagen, Auskunft und Abrechnung, sowie auf Zahlung von Schadensersatz und auf Un-terlassung in Anspruch genommen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem Ge-schäftsbesorgungsvertrag oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei - so-weit der Kläger der Beklagten vorwirft, unberechtigt Steuerberatungstätigkeit zu - 5 -

seinen Lasten ausgeübt zu haben - auch an [X.] (§ 687 [X.]) gedacht werden mag. 2. Das Berufungsgericht verneint eine Aktivlegitimation des [X.] für die-se Ansprüche. Es meint, er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Au-ßenstelle [X.] auf ihn übergegangen sei. Auftraggeberin, Dienstherrin oder Prinzipalin der Beklagten sei die [X.] gewesen. Für eine Auf-lösung dieser Gesellschaft im Verhältnis zur Beklagten fehle es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des Ausscheidens des Ursprungsgesellschafters [X.]. Mit Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft entstehe die sogenannte Auflösungsgesellschaft nach § 730 Abs. 2 [X.], mit der Folge, dass sämtliche Gesellschafter an der Auflösung der Gesellschaft mitwirken müssten und sie deshalb nur gemeinschaftlich für die Geltendmachung sämtlicher Auskunfts-, Herausgabe- und eventueller Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche zu-ständig seien.

3. Diese Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf einer Verken-nung der Tragweite der gesellschaftsrechtlichen [X.] der §§ 730-736 [X.]. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die dortigen Bestimmungen samt und sonders dispositiven Charakter haben (s. dazu insbesondere [X.], [X.], 4. Aufl. 2004 § 730 Rn. 63; § 731 Rn. 3). Daher besteht insbesondere bei Freiberuflern die Möglichkeit, die Auseinandersetzung dadurch zu vollziehen, dass die [X.] ihre Mandate mitnehmen und im übrigen die Sachwerte aufgeteilt werden, z.B. auch im Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesell-schafter (st. Rspr. des [X.]; vgl. Urteil vom 6. Dezember 1993 - II ZR - 6 -

242/92 = NJW 1994, 796; Urteil vom 6. März 1995 - [X.] = NJW 1995, 1551; Urteil vom 8. Mai 2000 - [X.] = [X.], 2584).
4. Derartige Vereinbarungen werden hier schon durch den unstreitigen Geschehensablauf nahe gelegt; zum anderen sind sie vom Kläger hinreichend schlüssig vorgetragen, teilweise durch zu den Akten gereichte schriftliche [X.] der ehemaligen Mitgesellschafter urkundlich dokumentiert und im übrigen durch deren Zeugnis unter Beweis gestellt.

a) Die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung nicht bestritten, dass die [X.] zum Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit eingestellt hatte und in der Folgezeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und dem Mitgesellschafter [X.]fortgeführt wurde. Auch aus dem ei-genen Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ab diesem Zeitpunkt die ausgeschiedenen Gesellschafter der [X.] auf die Mandate der Außenstelle [X.] irgendwelchen rechtlichen oder auch nur faktischen Einfluss nehmen wollten oder konnten. Für die [X.] liegen schriftliche Erklärungen der Mitgesellschafter K. [X.]
und [X.]vor, wonach die Außenstelle allein dem Kläger zugeordnet war.

b) Dies hatte die rechtliche Konsequenz, dass unbeschadet der Frage, ob die Rechtsstellung des Ursprungsgesellschafter [X.]

im [X.] zur [X.] abschließend geklärt und abgewickelt war, jedenfalls auf der Grundlage des der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalts die Mandate der Außenstelle [X.]in die Zuständigkeit des [X.] übergegangen waren und dass die Beklagte nunmehr ihre Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger - 7 -

Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte. Dies hatte die weitere Folge, dass sie dem Kläger für die ordnungsgemäße Verwaltung vertraglich und haftungsrechtlich verantwortlich war. Im Ergebnis würde nichts anderes gelten, wenn statt des [X.] allein zunächst die [X.] für die Außenstelle [X.] zuständig gewesen wären. Denn deren Mitge-sellschafter waren, wie sich aus ihren bei den Akten befindlichen schriftlichen Erklärungen ergibt, zumindest damit einverstanden, dass nach der Auflösung der [X.] die Außenstelle [X.]
vom Kläger allein betreut wurde.

c) Erst recht gilt dies - wie die Revision zutreffend hervorhebt - für sol-che Mandate, die erst nach dem Ausscheiden der [X.] aus der Teil-nahme am aktiven Rechts- und Geschäftsverkehr überhaupt akquiriert worden waren und die nach dem Vortrag des [X.] den Großteil der streitgegen-ständlichen Ansprüche ausmachen sollen. Für diese Neumandate fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Fortdauer der Zuständigkeit der [X.].

5. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Ge-legenheit, nunmehr etwa noch streitig gebliebenen Fragen zur Aktivlegitimation nachzugehen und in eine Sachprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Ansprüche einzutreten. Dabei ist im gegenwärtigen [X.] noch nicht darüber zu befinden, ob das diesbezügliche klagebegründende Vorbringen des [X.] bis in die letzten Verästelungen hinreichend substanti-iert ist. Da es - vom bisherigen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus - 8 -

folgerichtig - auf diese Frage noch nicht ankam, ist dem Kläger gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, etwaige Mängel seines Sachvortrags auf richterlichen Hinweis zu beheben.

[X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 276/03

06.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. III ZR 276/03 (REWIS RS 2005, 1443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1443

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