Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 1 StR 424/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5072

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[X.]/03vom14. Januar 2004in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit das [X.] im Rahmen der Strafzumessung an zwei Stellenanführt, daß der Angeklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, umden H. in irgendeiner Form doch noch vor dem Verbluten zu [X.], wäre dies rechtsfehlerhaft, wenn dem Angeklagten damit angelastet wür-de, daß er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB ge-rettet habe. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe in [X.] 3 -mit den Feststellungen zur Tat läßt sich hier jedoch noch ausreichend entneh-men, daß die [X.] die skrupellose Gesinnung des Angeklagten straf-schärfend gewertet hat.[X.] [X.]

Meta

1 StR 424/03

14.01.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 1 StR 424/03 (REWIS RS 2004, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5072

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