Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 4 B 40/17

4. Senat | REWIS RS 2018, 9361

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Gegenstand

Zu den Anforderungen an eine "Abstimmung" nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG


Gründe

1

Die [X.]eschwerden haben keinen Erfolg.

2

I. Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das [X.]erufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.

3

Die anwaltlich vertretene Klägerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, entgegen ihres Tatsachenvortrages und ohne Erhebung der von ihr angebotenen [X.]eweismittel (Vernehmung der Zeugin [X.]) davon ausgegangen zu sein, dass im [X.] des [X.] kein [X.]estandswohnraum umgebaut, sondern erstmals Wohnraum in einem Dachgeschoss geschaffen worden sei. In der Folge habe das Gericht den Anspruch der Klägerin auf [X.]escheinigung der Kosten für den Umbau des im [X.] des [X.] gelegenen Teils der Wohnung [X.] verneint. Durch die Nichterhebung des angebotenen [X.]eweises habe der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen.

4

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer [X.]eweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 [X.] - [X.] = juris Rn. 6). Der [X.]eweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.[X.]). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere [X.]eweisanträge zu ersetzen, die ein [X.]eteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - [X.]VerwGE 74, 222 <223 f.>; [X.]eschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 [X.] 2.01 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.). Dass sie in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs einen entsprechenden [X.]eweisantrag gestellt hat, trägt die Klägerin nicht vor; ein solcher lässt sich auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 nicht entnehmen.

5

Eines förmlichen [X.]eweisantrages bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich dem [X.] eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des [X.]s, auch wenn dieser rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21 vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 [X.] 48.16 - juris Rn. 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, dass die Aufwendungen für den Ausbau der Wohnung [X.] ([X.]) nicht zur sinnvollen Nutzung des [X.]audenkmals i.[X.]. § 7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG erforderlich gewesen seien, zum einen damit begründet, dass zu seiner Überzeugung feststehe, dass bei dem Ausbau der Dachgeschosswohnung [X.] im Rückgebäude kein [X.]estandswohnraum umgebaut, sondern erstmals Wohnraum in einem Dachgeschoss geschaffen worden sei ([X.] Rn. 29). Aber selbst wenn die Genehmigungssituation anders sein und den [X.]auplänen und sämtlichen Genehmigungen auch für das Dachgeschoss des [X.] eine "Nutzungsänderung [X.]üros zu Wohnungen" zugrunde gelegen haben sollte, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Denn auch beim Umbau von [X.]üros in Wohnungen sei nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Umbau zur sinnvollen Nutzung des [X.]audenkmals erforderlich sein und andernfalls eine sinnvolle Nutzung nicht sichergestellt werden könne ([X.] Rn. 31). Mit dieser Alternativbegründung setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Sie zeigt nicht auf, warum sich dem [X.]erufungsgericht auf der Grundlage dieser - hier maßgeblichen - Rechtsauffassung eine [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

6

II. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

7

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der [X.]eklagte beimisst.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

9

a) Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob es die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfordert, dass die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Grundlagenbescheinigungsbehörde, hier dem [X.]ischen [X.], oder mit dessen Zustimmung durchgeführt werden,

führt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, führt allein deshalb auf eine erst in einem Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] 13.12 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 214 = juris Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 - 4 [X.] 43.16 - Zf[X.]R 2017, 267 Rn. 3). So liegt es hier.

Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein [X.]audenkmal ist, von den Herstellungskosten für [X.]aumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als [X.]audenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, erhöhte Absetzungen vornehmen. Die [X.]aumaßnahmen müssen nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen [X.]ehörde (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG) durchgeführt worden sein. "Abstimmen" bedeutet dabei - ausgehend von der Wortbedeutung - eine [X.]e, bei [X.]edarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden [X.]aumaßnahmen (vgl. [X.]FH, Urteil vom 24. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.], 1745 = juris Rn. 22; Franzmeyer-Werbe, [X.], 507). Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen [X.]ehörde in Einklang gebracht werden ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], EStG/[X.], Stand Mai 2017, § 7i EStG Rn. 31); es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger [X.]ehörde und Steuerpflichtigem/[X.]auherrn ([X.], in: [X.][X.], Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Rn. 266; [X.], in: [X.]ordewin/[X.], EStG, Stand Januar 2018, § 7i Rn. 20). Zweck der Abstimmung ist es, sicherzustellen, dass die Interessen des [X.] bei der Durchführung der [X.]aumaßnahmen gewahrt werden ([X.] a.a.[X.]). Deshalb muss die zuständige [X.]ehörde rechtzeitig vor [X.]eginn der Planung eingeschaltet werden ([X.], in: [X.][X.] a.a.[X.]; [X.], in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl. 2017, § 7i Rn. 2 a.E.). Die vorherige Abstimmung dient dabei auch der Feststellung von Tatsachen, insbesondere des Zustandes des [X.]auwerks, an dem die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, die notwendig sind, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können (vgl. [X.]artone, in: [X.], EStG, Stand 1. August 2015, § 7i Rn. 11.1). Hieraus folgt, dass eine Abstimmung i.[X.]. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG nicht im Nachhinein getroffen werden kann, da in einem solchen Fall die Denkmalschutzbehörde nicht mehr die erforderlichen [X.]aumaßnahmen angesichts des Zustands des [X.]audenkmals bei [X.]eginn der [X.]aumaßnahmen abklären kann ([X.]FH, [X.]eschluss vom 8. September 2004 - X [X.] 51/04 - [X.]FH/NV 2005, 53 = juris Rn. 5; vgl. ferner [X.]R-Drs. 222/78 S. 18 zu § 82i EStDV 1977, der Vorgängerregelung zu § 7i EStG). Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der [X.]aumaßnahmen fortzuführen ist [X.], D[X.] 1990, 65 <66>).

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der [X.]escheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG; eine hinreichende Voraussetzung ist sie nicht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Juli 2014 - 4 [X.] 18.14 - [X.]RS 82 Nr. 214 = juris Rn. 10). Sie ist folglich von der "[X.]escheinigung" nach § 7i Abs. 2 EStG ebenso zu unterscheiden (Leicht, in: [X.]eck'sches Steuer- und [X.]ilanzrechtslexikon, Stand 1. Januar 2017, Stichwort [X.]audenkmäler, Rn. 15) wie von der für die Durchführung der [X.]aumaßnahmen am [X.]audenkmal erforderlichen [X.]augenehmigung oder denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ([X.]ruckmeier, in: [X.][X.], EStG, Stand Februar 2016, § 7i Rn. [X.] 25; [X.]artone, in: [X.] a.a.[X.]; [X.], in: [X.][X.] a.a.[X.]). Fehlt es an einer vor und bei [X.]eginn der [X.]aumaßnahmen erforderlichen Abstimmung mit der hierfür zuständigen [X.]ehörde, so entfällt jede Förderung nach § 7i EStG ([X.]ruckmeier, in: [X.][X.] a.a.[X.]; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Juli 2014 a.a.[X.]). Auswirkungen auf die baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit der [X.]aumaßnahmen hat dies indessen nicht.

Zum Nachweis, dass die Maßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen [X.]ehörde abgestimmt sind, kann gemäß Art. 25 [X.]ayDSchG eine entsprechende [X.]escheinigung erteilt werden (vgl. hierzu etwa [X.], in: [X.]/[X.][X.], [X.]. Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 25 Rn. 11 ff.; siehe jetzt auch Nr. 2.3.2 der [X.]ischen [X.]escheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des [X.] in der Fassung der Gemeinsamen [X.]ekanntmachung der [X.]ischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für [X.]ildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 22. Februar 2017, FM[X.]l. 2017, 273), ggf. kann auch eine Zusicherung nach Art. 38 [X.]ayVwVfG ergehen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Juli 2014 - 4 [X.] 18.14 - [X.]RS 82 Nr. 214 = juris Rn. 10).

Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ([X.] Rn. 35) und hat das Vorliegen einer Abstimmung im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG auf dieser Grundlage bejaht. Hierzu hat er maßgeblich auf ein in den vorgelegten [X.]ehördenakten ([X.]latt 129) befindliches "rotes Formblatt" abgestellt. [X.] sind allerdings die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs ([X.] Rn. 36 f.). Seiner Ansicht nach zeige der handschriftliche Vermerk (auf dem roten Faltblatt), dass das [X.]auvorhaben offensichtlich dem [X.] vor Durchführung der [X.]aumaßnahmen umfänglich zur Kenntnis gebracht und "damit" abgestimmt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ([X.] Rn. 37) hat weiter die Auffassung der [X.]eklagten, dass die Abstimmung als Zustimmung zu verstehen sei, ausdrücklich als unzutreffend zurückgewiesen. Das Erfordernis eines Einvernehmens widerspreche zum einen dem Wortlaut des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG, der explizit lediglich eine Abstimmung vorsehe. Aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung sei eine Abstimmung bereits dann durchgeführt worden, wenn der [X.]auherr die Art und den Umfang der geplanten Arbeiten mitteile und das [X.]ische [X.] damit in die Lage versetze, die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. Hiergegen wendet sich der [X.]eklagte mit der [X.]eschwerde. Die betreffenden Passagen im [X.]erufungsurteil sind aber wohl so zu verstehen, dass sie sich allein auf die "Erforderlichkeit" der [X.]aumaßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG beziehen. Nur insoweit verneint der Verwaltungsgerichtshof das Erfordernis eines Einvernehmens zwischen [X.]auherrn und [X.]ischem [X.]. Sofern das [X.]ische [X.] auf der Grundlage der vom [X.]auherrn mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis komme, dass die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bejaht werden könne, könne der [X.]auherr dennoch einen Antrag auf Erteilung einer [X.]escheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG stellen. Der zuvor vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte - zutreffende - Rechtssatz, dass die [X.]aumaßnahmen einverständlich mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde festgesetzt und durchgeführt werden müssen, wird damit nicht in Frage gestellt. Dies erhellt auch die unter Randnummer 35 des Urteilsabdrucks wiedergegebene Erwägung, der Steuerpflichtige solle nicht ohne Erörterung der Maßnahme mit der Fachbehörde mit einem [X.]au beginnen dürfen, wenn er sich die [X.]escheinigungsfähigkeit nach § 7i Abs. 1 EStG erhalten möchte.

b) Da die erste Grundsatzfrage somit nicht zu verneinen ist, weil die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfordert, dass die [X.]aumaßnahmen im Einvernehmen mit der Grundlagenbescheinigungsbehörde durchgeführt werden, wäre die hilfsweise für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob es für die Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG genügt, sollte die Herstellung eines Einvernehmens zwischen dem [X.]ischen [X.] und dem Steuerpflichtigen oder die Zustimmung des [X.]ischen Landesamts für Denkmalpflege nicht erforderlich sein, dass die Maßnahme dem [X.]ischen [X.] in einem anderen Verfahren als dem nach § 7i EStG umfänglich zur Kenntnis gebracht wird, ohne dass in diesem anderen Verfahren die Frage der erhöhten Absetzungen bei [X.]audenkmälern angesprochen wird, oder erfordert die Abstimmung, dass der Eigentümer die Maßnahmen im Einzelnen im Verfahren nach § 7i EStG mit dem [X.]ischen [X.] festlegt,

in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht mehr klärungsfähig.

2. Gleiches gilt für die ebenfalls hilfsweise erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung.

III. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 40/17

09.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. April 2017, Az: 2 B 17.142, Urteil

§ 7i Abs 1 S 1 EStG, § 7i Abs 1 S 6 EStG, Art 25 DSCHG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 4 B 40/17 (REWIS RS 2018, 9361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9361

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