Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 252/17

3. Senat | REWIS RS 2018, 13636

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Gegenstand

Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden


Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2017 - 3 [X.] 781/16 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 - 5 Ca 7132/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des [X.].

2

Die Beklagte ist der [X.] und war bis Ende 2002 Beteiligte der [X.] und der Länder (im Folgenden [X.]). Sie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation.

3

Der im Januar 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 18. Juli 1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 12. Juni/24. Juli 1990 beschäftigt. Dieser bestimmt in seinem § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich, soweit durch diesen Arbeitsvertrag oder Nachträge hierzu nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den Bestimmungen des [X.] und den diesen ergänzenden und/oder ändernden Tarifverträgen.“

4

Der am 1. Januar 2003 in [X.] getretene Tarifvertrag über die [X.] ([X.]) vom 13. Dezember 2002 (im Folgenden [X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 2   

        

Versorgungsleistungen

        

(1) Die [X.] wird in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 [X.]) gewährt.

        

(2) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines [X.] folgende Versorgungsleistungen als Betriebsrenten:

                 

a)    

Altersrenten

        
                 

b)    

vorgezogene Altersrenten

        
                 

c)    

Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

        
                 

…       

                 
        

(3) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

        

…       

        

§ 3     

        

Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

        

(1) Die Gewährung von Versorgungsleistungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und 3 voraus.

        

(2) Versorgungsleistungen sind vom Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen.

        

(3) Der Beschäftigte muss vor Eintritt des [X.] eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. …

        

…       

        

§ 4     

        

Spezielle Leistungsvoraussetzungen

        

(1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der [X.].

        

…       

        

(3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Ausscheiden vor einem Leistungsfall

        

(1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschäftigten nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.]), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit werden die Zeiten zu Grunde gelegt, die der Beschäftigte ununterbrochen bei einem Mitglied der [X.] bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verbracht hat. Ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der [X.] ist hierbei unschädlich.

        

…       

        

§ 8     

        

Garantierte [X.]

        

Die Höhe eines garantierten Rentenbausteins (Jahresrente) ergibt sich als Produkt aus dem für ein Kalenderjahr zur Verfügung gestellten [X.] gemäß § 6 und dem Verrentungsfaktor …

        

…       

        

§ 9     

        

Bonusrenten

        

…       

        

§ 10   

        

Höhe der Betriebsrente (Altersrente)

        

(1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten [X.] zuzüglich der bis zum Eintritt des [X.] zugewiesenen Bonusrenten.

        

…       

        

§ 12   

        

Höhe der Erwerbsminderungsrente

        

(1) [X.] wegen voller Erwerbsminderung wird wie die Betriebsrente nach § 10 berechnet.

        

(2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzung - bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen [X.]n (garantierte [X.] und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten [X.] auf der Grundlage des Einkommens aus dem letzten vollen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentungsfaktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. ...

        

…       

        

§ 18   

        

Zahlungsmodalitäten

        

(1) Die Versorgungsleistungen werden in Höhe eines Zwölftels der ermittelten Jahresrente monatlich im voraus gezahlt.

        

…       

        

(5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird oder in dem Erwerbsminderung i. S. von § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird. Sie endet bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        

§ 20   

        

Organisation und Datenschutz

        

(1) Zur Durchführung der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 [X.]) bedient sich der Arbeitgeber einer Kapitalanlagegesellschaft. …“

5

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete aufgrund einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit [X.] Auslauffrist mit Ablauf des 30. September 2013.

6

Mit Bescheid der [X.] vom 11. März 2015 wurde dem Kläger ab dem 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 28. Februar 2018 bewilligt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung waren danach ab dem 6. August 2014 erfüllt.

7

Seit dem 1. März 2015 bezieht der Kläger von der Beklagten eine betriebliche Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem [X.]. Bei deren Berechnung wurden von der Beklagten die bis zum 30. September 2013 erworbenen [X.] iHv. 3.505,67 [X.] berücksichtigt und daraus eine monatliche Rente iHv. 292,14 [X.] (3.505,67 [X.]/Jahr : 12 Monate/Jahr) brutto errechnet.

8

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Zahlung einer höheren betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Er hat die Auffassung vertreten, bei deren Berechnung seien die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten [X.] nach § 12 Abs. 2 [X.] hinzuzurechnen. § 5 Abs. 1 [X.] stehe dem nicht entgegen. Dieser regele lediglich den Anspruch dem Grunde nach, während sich dessen Höhe nach § 12 Abs. 2 [X.] richte.

9

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe seiner Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen [X.] zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, seine Erwerbsminderungsrente auf dieser Basis rückwirkend seit dem 1. März 2015 neu zu berechnen und auszuzahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.] bei der Berechnung seiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente nach § 12 Abs. 2 TV [X.] bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres hinzurechnet. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Klageantrag zu 1. hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, bedarf jedoch der Auslegung.

a) Wie das Vorbringen des [X.] zeigt, will er mit seinem Antrag festgestellt wissen, dass die [X.] ihm eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren hat, bei deren Berechnung sie zu den bis zum 30. September 2013 von ihm tatsächlich erworbenen [X.] iHv. insgesamt 3.505,67 Euro nach § 12 Abs. 2 TV [X.] noch die (fiktiven) [X.], die er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im Januar 2017 noch hätte erreichen können. Diesem Begehren liegt die Annahme des [X.] zugrunde, dass sich trotz seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität die Erwerbsminderungsrente nach § 12 Abs. 2 TV [X.] bemisst.

b) In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob sich die Höhe der dem Kläger zu zahlenden betrieblichen Erwerbsminderungsrente nach § 12 Abs. 2 TV [X.] berechnet. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.]n und bezieht sich damit auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Mit der Klärung der Frage, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des [X.] nach § 12 Abs. 2 TV [X.] die [X.] bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres hinzuzurechnen sind, wird der Streit zwischen den Parteien insgesamt geklärt. Auch der Vorrang der Leistungsklage steht nicht entgegen. Die Feststellungsklage ermöglicht vorliegend eine sachgemäße und einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte, weshalb prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 26. September 2017 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

2. Der Klageantrag zu 1. ist nicht begründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des [X.] nach § 12 Abs. 2 TV [X.] zu den bis zum 30. September 2013 von ihm tatsächlich erworbenen [X.] die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch fehlenden garantierten [X.] hinzuzufügen. Die Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente des [X.] richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV [X.] iVm. § 2 Abs. 5 [X.] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden [X.]).

a) Das Versorgungsverhältnis des [X.] bestimmt sich aufgrund der Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni/24. Juli 1990 ua. nach diesem Tarifvertrag. Beim TV [X.] handelt es sich um einen den [X.]/[X.] ergänzenden Tarifvertrag. Hiervon gehen die Parteien des Rechtsstreits auch übereinstimmend aus.

b) Der Kläger hat gegen die [X.] Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente. Er erfüllt die allgemeinen und die speziellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung nach § 2 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 iVm. § 3 und § 4 TV [X.].

aa) Der Kläger erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 TV [X.].

(1) Der Kläger hat die Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente bei der [X.]n im Mai 2015 entsprechend § 3 Abs. 2 TV [X.] schriftlich beantragt.

(2) Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 TV [X.] war jedenfalls am 31. Dezember 2007/1. Januar 2008 und damit lange vor dem Eintritt der Erwerbsminderung beim Kläger erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, der seit dem 18. Juli 1990 bei der [X.]n beschäftigt war, auch nach der Beendigung der Mitgliedschaft bei der [X.] eine versorgungsfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt und die [X.] hatte entsprechend lange [X.] nach § 6 TV [X.] erbracht.

bb) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 TV [X.] sind jedenfalls seit dem 1. März 2015 erfüllt.

Der im Januar 1957 geborene Kläger ist mit Ablauf des 30. September 2013 nach § 4 Abs. 3 TV [X.] vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nach § 4 Abs. 1 TV [X.] aus seinem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n ausgeschieden. Sein 65. Lebensjahr wird er erst im Januar 2022 vollenden. Zudem hat der Kläger durch Vorlage des Bescheids der [X.] iSv. § 4 Abs. 3 TV [X.] nachgewiesen, dass er seit dem 1. März 2015 befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente seit dem 6. August 2014 gegeben sind.

c) Die betriebliche Erwerbsminderungsrente des [X.] richtet sich nach § 5 Abs. 1 TV [X.] iVm. § 2 Abs. 5 [X.]. Das ergibt die Auslegung des TV [X.] (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 25. April 2017 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

aa) Danach steht ein Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Leistungsfalls iSv. § 5 Abs. 1 TV [X.] der Anwendung von § 12 TV [X.] entgegen.

(1) Nach § 5 Abs. 1 TV [X.] richten sich die Ansprüche des (auch ehemaligen) Beschäftigten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls endet, nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Bereits der Wortlaut der Regelung zeigt, dass sich die Ansprüche im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - dem Grunde und der Höhe nach - nach dem [X.] in der jeweils gültigen Fassung bestimmen.

Entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.]s ist der Wortlaut von § 12 Abs. 2 TV [X.] demgegenüber nicht entscheidend. Zwar werden vom Begriff des „Beschäftigten“ im TV [X.] grundsätzlich auch Betriebsrentner und damit auch ehemalige Arbeitnehmer, die vorzeitig und damit vor dem Eintritt eines Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erfasst. Dies zeigt ua. die Verwendung dieses Begriffs in § 12 Abs. 2 TV [X.] und § 5 Abs. 1 TV [X.]. Beide Normen regeln Ansprüche für „Beschäftigte“ nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine gleichzeitige Anwendung beider Regelungen scheidet jedoch aus, denn die Höhe der [X.] kann sich entweder nur nach § 5 Abs. 1 TV [X.] oder nach § 12 Abs. 2 TV [X.] richten.

(2) Die Systematik sowie der [X.] des TV [X.] sprechen ebenfalls dafür, dass sich die Berechnung der Erwerbsminderungsrente vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ausschließlich nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 TV [X.] bestimmt.

(a) Schon der speziellere Regelungsgegenstand von § 5 Abs. 1 TV [X.] legt dies nahe. § 5 Abs. 1 TV [X.] erfasst ausschließlich die Gruppe der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Damit enthält diese Norm spezifische Regelungen für eine vom betriebsrentenrechtlichen „Normalfall“ der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abweichende Situation.

(b) Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV [X.] stützen diese Auslegung. Die dortigen Regelungen weichen zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom [X.] ab. Sie ordnen eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern an; dies ist im [X.] grundsätzlich nicht vorgesehen. Hätten die Tarifvertragsparteien weitere Abweichungen zugunsten dieser Arbeitnehmergruppe vorsehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen des § 5 Abs. 1 TV [X.] zu regeln.

(c) Bei einem gegenteiligen Verständnis bliebe für § 5 Abs. 1 TV [X.] zudem kein sinnvoller Anwendungsbereich.

Würde man § 12 Abs. 2 TV [X.] auch für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers anwenden, gäbe es keinen vernünftigen Grund, die Betriebsrenten von vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die eine andere in § 2 Abs. 1 TV [X.] geregelte [X.] begehren, nach § 5 Abs. 1 TV [X.] iVm. § 2 Abs. 5 [X.] zu berechnen und nicht nach den Vorgaben der §§ 8 ff. TV [X.]. Da nicht angenommen werden kann, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 158, 360; 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 23; 21. Dezember 2006 - 6 [X.] - Rn. 28, [X.]E 120, 361), sind die Anwendungsbereiche der beiden Tarifnormen dahingehend abzugrenzen, dass § 5 Abs. 1 TV [X.] die Renten der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Grund und Höhe regelt und die §§ 8 ff. TV [X.] die Renten der Arbeitnehmer, bei denen im laufenden Arbeitsverhältnis ein Leistungsfall eintritt und die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand übertreten.

(3) Gegen dieses Verständnis spricht - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht, dass allgemeine Verweise auf das [X.] in Versorgungstarifverträgen üblich sind. Dies steht der Annahme, § 5 Abs. 1 TV [X.] stelle eine eigenständige konstitutive Regelung zur Berechnung der betrieblichen Renten vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer dar, nicht entgegen. Die Regelungen § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV [X.] zeigen, dass die [X.] die Situation dieser Personengruppe selbst ausgestalten wollten. § 5 Abs. 1 TV [X.] enthält daher eine spezielle Regelung für die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die sich nicht nur auf die Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaften, sondern auch auf die Berechnung ihrer Betriebsrenten bezieht.

bb) Die betriebliche Erwerbsminderungsrente des [X.] berechnet sich aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 TV [X.] nach § 2 Abs. 5 [X.], der wortwörtlich dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden § 2 Abs. 5a [X.] (im Folgenden [X.] aF) entspricht.

(1) Der Umfang der dem Kläger zustehenden betrieblichen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach § 2 Abs. 5 [X.]. Der Gesetzgeber hat § 2 [X.] aF durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]I S. 2553) teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]). Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1. Januar 2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in [X.] getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des [X.] damit nach § 2 [X.]. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 23. Januar 2018 - 3 [X.] - Rn. 18; 13. Januar 1987 - 1 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 54, 67).

(2) Gemäß § 2 Abs. 5 [X.] tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, Abs. 3a oder Abs. 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(3) Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben.

(a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.

(b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der TV [X.] sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters- und Invaliditätsversorgung umgewandelt werden. Nach §§ 8 ff. TV [X.] hat der Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Auszahlung des sich auf seinem Versorgungskonto angesammelten Versorgungsguthabens (garantierte [X.] und Bonusrenten). Zum Zeitpunkt der Umwandlung steht aufgrund der Regelung in § 8 TV [X.] auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Kläger durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt (vgl. hierzu [X.] 30. August 2016 - 3 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 156, 184). Die Regelungen des TV [X.] legen die Höhe der Anwartschaft, die die Arbeitnehmer jährlich erwerben können, verbindlich fest. Darüber hinaus sehen die § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 TV [X.] ausdrücklich vor, dass es sich bei der Versorgung nach dem TV [X.] um eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] handelt.

(4) Die Regelung des § 2 Abs. 5 [X.] ist auch im Streitfall anwendbar.

(a) Die mit § 2 Abs. 5 [X.] wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a [X.] aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst. d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens ([X.] - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.]I [X.]10) erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das [X.] eingefügt. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 [X.] zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Teilanspruchs führen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; [X.]/[X.] 18. Aufl. [X.] § 2 Rn. 35).

Da die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 [X.] für den Arbeitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 [X.] aF - seit dem 1. Januar 2018 § 30g Abs. 2 [X.] - eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt § 2 Abs. 5 [X.] grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschränkung des „[X.]“ bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich nicht auf „Altzusagen“ Anwendung findet (vgl. [X.]. 14/4595). Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 [X.] die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 [X.] auch auf Anwartschaften angewendet wird, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“.

(b) Es kann offenbleiben, ob die [X.] in § 30g Abs. 2 [X.] - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen sind, dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmals eine „beitragsorientierte Zusage“ erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 [X.] auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1. Januar 2001 über eine Versorgungszusage verfügte, diese jedoch erst danach als beitragsorientierte ausgestaltet wurde. Denn die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Anwendung von § 2 Abs. 5 [X.] bzw. § 2 Abs. 5a [X.] aF für die Berechnung der Rentenhöhe eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift § 30g Abs. 2 [X.] anzuordnen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] auch vor.

(aa) Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 1 [X.] (früher § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]) die Möglichkeit eingeräumt, von § 2 [X.] abzuweichen. Damit hat er ihnen zugleich die Befugnis eröffnet, insoweit auch von den Vorgaben des § 30g Abs. 2 [X.] abzuweichen. Die [X.] können auch für sog. Altzusagen, mithin Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft abweichend vom Gesetz und damit von § 2 [X.] regeln. Soweit im Schrifttum angenommen wird, die Regelungen in §§ 26, 29 und 30 sowie §§ 30a bis 31 [X.] seien von der Änderungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht erfasst, weil diese Vorschriften im Zusammenhang mit den „tariffesten“ Vorschriften der §§ 1, 1b, 6 sowie §§ 7 bis 15 [X.] stehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 6. Aufl. § 17 Rn. 180), greift dieses Argument vorliegend nicht. Die Regelung des § 30g Abs. 2 [X.] bezieht sich inhaltlich auf § 2 [X.], der nach § 19 Abs. 1 [X.] ausdrücklich tarifdispositiv ist.

(bb) § 5 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] enthält auch eine zur Anwendung von § 2 Abs. 5 [X.] führende Regelung.

Das gilt sowohl, wenn man die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] auf das [X.] „in der jeweils gültigen Fassung“ so versteht, dass - unabhängig von Übergangsregelungen - die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes, vorliegend mithin § 2 Abs. 5 [X.], anzuwenden ist, als auch, wenn man lediglich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 13. Dezember 2002 abstellen würde. Mit dem TV [X.] haben die [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geschaffen. Die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus einer beitragsbezogenen Leistungszusage war Ende des Jahres 2002 in § 2 Abs. 5a [X.] aF geregelt, der dem heutigen § 2 Abs. 5 [X.] entspricht.

d) Die [X.] hat die Betriebsrente des [X.] nach § 2 Abs. 5 [X.] richtig berechnet. [X.] insoweit sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

II. Der Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen, der ausschließlich für den Fall des Erfolgs des Antrags zu 1. gestellt ist. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hausmann    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 252/17

20.02.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 28. Januar 2016, Az: 5 Ca 7132/15, Urteil

§ 2 Abs 5 BetrAVG, § 19 Abs 1 BetrAVG, § 30g Abs 2 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2018, Az. 3 AZR 252/17 (REWIS RS 2018, 13636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 AZR 448/16 (Bundesarbeitsgericht)

Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall


3 Sa 781/16 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
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6 Sa 763/22

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